Die Institutionen des Mittelalters bezeugen alle, daß man in jenen Zeiten zwey Hauptgattungen des Eigenthums aner- kannte, das Feod und Allod, unbeschränktes und auf Treu und Glauben überlassenes Eigenthum. Das Feod hat nach aller Geschichte und allen Rechtsansichten jener Zeit die Priorität, die ihm von wegen Gott und der Natur der Dinge an allen Orten zukommt; das Allod kennt man nur als er- wachsend aus dem sparsamen Nießbrauch des Feod, und von allen Seiten bedingt und beschränkt durch dieses. Das lau- fende Jahrhundert erklärt hingegen, daß es dem Feod, dem Eigenthum, welches auf die Bedingungen dafür zu leistender Dienste und eventuellen Heimfalls überlassen wurde, und, welches in der Kindheit der Staaten zur Befestigung der- selben beygetragen haben möge, nunmehr entwachsen sey; daß es die reichen und in alles politische Leben (wie alle Jugendeindrücke) tief verwachsenen Spuren des Feod, oder den sogenannten Feudalismus, verfolge und zerstöre wo es könne; daß es nur Eine Form des Eigenthums, nähmlich das nach Maaßgabe des Römischen Privatrechts umgeformte Allod anerkenne, und, weil die Kunst, vermittelst einer bloßen
Drittes Kapitel. Feod und Allod.
Die Inſtitutionen des Mittelalters bezeugen alle, daß man in jenen Zeiten zwey Hauptgattungen des Eigenthums aner- kannte, das Feod und Allod, unbeſchraͤnktes und auf Treu und Glauben uͤberlaſſenes Eigenthum. Das Feod hat nach aller Geſchichte und allen Rechtsanſichten jener Zeit die Prioritaͤt, die ihm von wegen Gott und der Natur der Dinge an allen Orten zukommt; das Allod kennt man nur als er- wachſend aus dem ſparſamen Nießbrauch des Feod, und von allen Seiten bedingt und beſchraͤnkt durch dieſes. Das lau- fende Jahrhundert erklaͤrt hingegen, daß es dem Feod, dem Eigenthum, welches auf die Bedingungen dafuͤr zu leiſtender Dienſte und eventuellen Heimfalls uͤberlaſſen wurde, und, welches in der Kindheit der Staaten zur Befeſtigung der- ſelben beygetragen haben moͤge, nunmehr entwachſen ſey; daß es die reichen und in alles politiſche Leben (wie alle Jugendeindruͤcke) tief verwachſenen Spuren des Feod, oder den ſogenannten Feudalismus, verfolge und zerſtoͤre wo es koͤnne; daß es nur Eine Form des Eigenthums, naͤhmlich das nach Maaßgabe des Roͤmiſchen Privatrechts umgeformte Allod anerkenne, und, weil die Kunſt, vermittelſt einer bloßen
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Drittes Kapitel.
Feod und Allod.
Die Inſtitutionen des Mittelalters bezeugen alle, daß man
in jenen Zeiten zwey Hauptgattungen des Eigenthums aner-
kannte, das Feod und Allod, unbeſchraͤnktes und auf Treu
und Glauben uͤberlaſſenes Eigenthum. Das Feod hat nach
aller Geſchichte und allen Rechtsanſichten jener Zeit die
Prioritaͤt, die ihm von wegen Gott und der Natur der Dinge
an allen Orten zukommt; das Allod kennt man nur als er-
wachſend aus dem ſparſamen Nießbrauch des Feod, und von
allen Seiten bedingt und beſchraͤnkt durch dieſes. Das lau-
fende Jahrhundert erklaͤrt hingegen, daß es dem Feod, dem
Eigenthum, welches auf die Bedingungen dafuͤr zu leiſtender
Dienſte und eventuellen Heimfalls uͤberlaſſen wurde, und,
welches in der Kindheit der Staaten zur Befeſtigung der-
ſelben beygetragen haben moͤge, nunmehr entwachſen ſey;
daß es die reichen und in alles politiſche Leben (wie alle
Jugendeindruͤcke) tief verwachſenen Spuren des Feod, oder
den ſogenannten Feudalismus, verfolge und zerſtoͤre wo es
koͤnne; daß es nur Eine Form des Eigenthums, naͤhmlich
das nach Maaßgabe des Roͤmiſchen Privatrechts umgeformte
Allod anerkenne, und, weil die Kunſt, vermittelſt einer bloßen
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/40>, abgerufen am 03.12.2024.
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