Mantineer Demonax, als Gesetzgeber herbeigerufen, die Souveränetät der Gemeinde wieder herstellen; der- selbe gab den neuen Colonisten mit den Altbürgern im Ganzen gleiches Bürgerrecht, wenn diesen auch noch manche Vorzüge gelassen wurden. Die Könige wurden außerordentlich beschränkt, und allein auf die Einkünfte von priesterlichen Funktionen und ihren Gütern ange- wiesen 1, da sie sich vorher das Vermögen des Staats im Ganzen angemaßt 2; sie hatten, wie die Spartia- tischen, Sitz und Stimme im Rathe und auch wohl die Leitung desselben, welches Amt Pheretime, die Mut- ter Arkesilaos III., während Abwesenheit ihres Soh- nes versah 3. Diesen Beschränkungen widerstritten aber die eben genannten Regenten, wie ihre Nachfolger, mit Heftigkeit, und zogen so ihren Untergang selbst herbei. Auch der Arkesilaos, dem Pindar dichtete, der vierte des Namens, herrschte ohne Milde, und durch Söld- ner seine Macht schützend 4: und gewiß nicht ohne be- sondern Grund, aber schwerlich mit Erfolg, räth ihm der edle Dichter, "nicht doch mit scharfem Beile die Zweige der großen Eiche (die Edlen des Staats) zu vertilgen, und ihr die schauenswerthe Gestalt zu ver- schänden; denn auch der Blüthe beraubt gebe sie Zeug- niß ihrer Kraft, wenn winterlich verderbliches Feuer (der Empörung) sie erfasse; oder diene in fremden Mauern einen schmählichen Dienst unter Säulen des Herrenhauses zur Stütze aufgestellt" (wenn das Volk sich aus Verzweiflung einem ausländischen Könige un- terwirft) 5. Aber die sanftheilende Hand, mit der der
1 temenea im homerischen Sinne, Herod. 4, 161. vgl. Diod. Exc. 8. Bd. 2. S. 551 Wess. Ta ton progonon gerea K. 162. geht auf die genommenen Einkünfte, und auch Rechte.
2 Diod. 2. S. 550 Wess.
3 Her. 4, 165.
4 Böckh Expl. ad Pind. P. 4. p. 266.
5 P. 4, 263. nach Böckhs Erkl.
Mantineer Demonax, als Geſetzgeber herbeigerufen, die Souveraͤnetaͤt der Gemeinde wieder herſtellen; der- ſelbe gab den neuen Coloniſten mit den Altbuͤrgern im Ganzen gleiches Buͤrgerrecht, wenn dieſen auch noch manche Vorzuͤge gelaſſen wurden. Die Koͤnige wurden außerordentlich beſchraͤnkt, und allein auf die Einkuͤnfte von prieſterlichen Funktionen und ihren Guͤtern ange- wieſen 1, da ſie ſich vorher das Vermoͤgen des Staats im Ganzen angemaßt 2; ſie hatten, wie die Spartia- tiſchen, Sitz und Stimme im Rathe und auch wohl die Leitung deſſelben, welches Amt Pheretime, die Mut- ter Arkeſilaos III., waͤhrend Abweſenheit ihres Soh- nes verſah 3. Dieſen Beſchraͤnkungen widerſtritten aber die eben genannten Regenten, wie ihre Nachfolger, mit Heftigkeit, und zogen ſo ihren Untergang ſelbſt herbei. Auch der Arkeſilaos, dem Pindar dichtete, der vierte des Namens, herrſchte ohne Milde, und durch Soͤld- ner ſeine Macht ſchuͤtzend 4: und gewiß nicht ohne be- ſondern Grund, aber ſchwerlich mit Erfolg, raͤth ihm der edle Dichter, “nicht doch mit ſcharfem Beile die Zweige der großen Eiche (die Edlen des Staats) zu vertilgen, und ihr die ſchauenswerthe Geſtalt zu ver- ſchaͤnden; denn auch der Bluͤthe beraubt gebe ſie Zeug- niß ihrer Kraft, wenn winterlich verderbliches Feuer (der Empoͤrung) ſie erfaſſe; oder diene in fremden Mauern einen ſchmaͤhlichen Dienſt unter Saͤulen des Herrenhauſes zur Stuͤtze aufgeſtellt” (wenn das Volk ſich aus Verzweiflung einem auslaͤndiſchen Koͤnige un- terwirft) 5. Aber die ſanftheilende Hand, mit der der
1 τεμένεα im homeriſchen Sinne, Herod. 4, 161. vgl. Diod. Exc. 8. Bd. 2. S. 551 Weſſ. Τὰ τῶν πϱογόνων γέϱεα K. 162. geht auf die genommenen Einkuͤnfte, und auch Rechte.
2 Diod. 2. S. 550 Weſſ.
3 Her. 4, 165.
4 Boͤckh Expl. ad Pind. P. 4. p. 266.
5 P. 4, 263. nach Boͤckhs Erkl.
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Mantineer Demonax, als Geſetzgeber herbeigerufen,
die Souveraͤnetaͤt der Gemeinde wieder herſtellen; der-
ſelbe gab den neuen Coloniſten mit den Altbuͤrgern im
Ganzen gleiches Buͤrgerrecht, wenn dieſen auch noch
manche Vorzuͤge gelaſſen wurden. Die Koͤnige wurden
außerordentlich beſchraͤnkt, und allein auf die Einkuͤnfte
von prieſterlichen Funktionen und ihren Guͤtern ange-
wieſen 1, da ſie ſich vorher das Vermoͤgen des Staats
im Ganzen angemaßt 2; ſie hatten, wie die Spartia-
tiſchen, Sitz und Stimme im Rathe und auch wohl
die Leitung deſſelben, welches Amt Pheretime, die Mut-
ter Arkeſilaos III., waͤhrend Abweſenheit ihres Soh-
nes verſah 3. Dieſen Beſchraͤnkungen widerſtritten aber
die eben genannten Regenten, wie ihre Nachfolger, mit
Heftigkeit, und zogen ſo ihren Untergang ſelbſt herbei.
Auch der Arkeſilaos, dem Pindar dichtete, der vierte
des Namens, herrſchte ohne Milde, und durch Soͤld-
ner ſeine Macht ſchuͤtzend 4: und gewiß nicht ohne be-
ſondern Grund, aber ſchwerlich mit Erfolg, raͤth ihm
der edle Dichter, “nicht doch mit ſcharfem Beile die
Zweige der großen Eiche (die Edlen des Staats) zu
vertilgen, und ihr die ſchauenswerthe Geſtalt zu ver-
ſchaͤnden; denn auch der Bluͤthe beraubt gebe ſie Zeug-
niß ihrer Kraft, wenn winterlich verderbliches Feuer
(der Empoͤrung) ſie erfaſſe; oder diene in fremden
Mauern einen ſchmaͤhlichen Dienſt unter Saͤulen des
Herrenhauſes zur Stuͤtze aufgeſtellt” (wenn das Volk
ſich aus Verzweiflung einem auslaͤndiſchen Koͤnige un-
terwirft) 5. Aber die ſanftheilende Hand, mit der der
1 τεμένεα im homeriſchen Sinne, Herod. 4, 161. vgl.
Diod. Exc. 8. Bd. 2. S. 551 Weſſ. Τὰ τῶν πϱογόνων γέϱεα
K. 162. geht auf die genommenen Einkuͤnfte, und auch Rechte.
2 Diod. 2. S. 550 Weſſ.
3 Her. 4, 165.
4 Boͤckh
Expl. ad Pind. P. 4. p. 266.
5 P. 4, 263. nach Boͤckhs
Erkl.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/180>, abgerufen am 21.11.2024.
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