punkte aus ist es erwiesen, daß der Mensch ohne Staat nicht zu denken ist, und daß menschliche und bürgerliche Existenz Eins und dasselbe sind. --
Sobald es Menschen giebt, sagen wir, sind sie nothwendig verbunden durch eine Idee des Rechtes, der Einheit, des Friedens. Indem wir diesen Gedanken in der Bewegung darstellten, begründeten wir unsere Theorie des Rechtes; wir bewiesen das Leben des Staates, als eines juristischen Wesens. Jetzt, indem wir leben- dig gezeigt haben, wie, sobald es Menschen giebt, dieselben einander beständig bedürfen gegen einen gemeinschaftlichen Feind, haben wir unsere Theorie der Staatswirthschaft begrün- det, und das Leben des Staates, als eines gro- ßen ökonomischen Gemeinwesens, deducirt.
Man kann die Weltgeschichte Rechtsge- schichte nennen, wie Kant in seiner berühmten und sehr populären Abhandlung "Entwurf einer Universalhistorie in weltbürgerlicher Absicht" ge- than hat; man kann sie aber auch Krieges- geschichte nennen, wenn man in die Idee des Krieges des Menschen mit der Erde eingehen will, wo denn die Kriegesgeschichte die Geschichte der Bedürfnisse, des Handels u. s. f. unter sich begreift. In der Kriegesgeschichte und in der Rechtsgeschichte wird im Grunde ganz das-
selbe
punkte aus iſt es erwieſen, daß der Menſch ohne Staat nicht zu denken iſt, und daß menſchliche und buͤrgerliche Exiſtenz Eins und daſſelbe ſind. —
Sobald es Menſchen giebt, ſagen wir, ſind ſie nothwendig verbunden durch eine Idee des Rechtes, der Einheit, des Friedens. Indem wir dieſen Gedanken in der Bewegung darſtellten, begruͤndeten wir unſere Theorie des Rechtes; wir bewieſen das Leben des Staates, als eines juriſtiſchen Weſens. Jetzt, indem wir leben- dig gezeigt haben, wie, ſobald es Menſchen giebt, dieſelben einander beſtaͤndig beduͤrfen gegen einen gemeinſchaftlichen Feind, haben wir unſere Theorie der Staatswirthſchaft begruͤn- det, und das Leben des Staates, als eines gro- ßen oͤkonomiſchen Gemeinweſens, deducirt.
Man kann die Weltgeſchichte Rechtsge- ſchichte nennen, wie Kant in ſeiner beruͤhmten und ſehr populaͤren Abhandlung „Entwurf einer Univerſalhiſtorie in weltbuͤrgerlicher Abſicht” ge- than hat; man kann ſie aber auch Krieges- geſchichte nennen, wenn man in die Idee des Krieges des Menſchen mit der Erde eingehen will, wo denn die Kriegesgeſchichte die Geſchichte der Beduͤrfniſſe, des Handels u. ſ. f. unter ſich begreift. In der Kriegesgeſchichte und in der Rechtsgeſchichte wird im Grunde ganz daſ-
ſelbe
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punkte aus iſt es erwieſen, daß der Menſch ohne
Staat nicht zu denken iſt, und daß menſchliche und
buͤrgerliche Exiſtenz Eins und daſſelbe ſind. —
Sobald es Menſchen giebt, ſagen wir, ſind
ſie nothwendig verbunden durch eine Idee des
Rechtes, der Einheit, des Friedens. Indem wir
dieſen Gedanken in der Bewegung darſtellten,
begruͤndeten wir unſere Theorie des Rechtes;
wir bewieſen das Leben des Staates, als eines
juriſtiſchen Weſens. Jetzt, indem wir leben-
dig gezeigt haben, wie, ſobald es Menſchen giebt,
dieſelben einander beſtaͤndig beduͤrfen gegen
einen gemeinſchaftlichen Feind, haben wir unſere
Theorie der Staatswirthſchaft begruͤn-
det, und das Leben des Staates, als eines gro-
ßen oͤkonomiſchen Gemeinweſens, deducirt.
Man kann die Weltgeſchichte Rechtsge-
ſchichte nennen, wie Kant in ſeiner beruͤhmten
und ſehr populaͤren Abhandlung „Entwurf einer
Univerſalhiſtorie in weltbuͤrgerlicher Abſicht” ge-
than hat; man kann ſie aber auch Krieges-
geſchichte nennen, wenn man in die Idee des
Krieges des Menſchen mit der Erde eingehen
will, wo denn die Kriegesgeſchichte die Geſchichte
der Beduͤrfniſſe, des Handels u. ſ. f. unter
ſich begreift. In der Kriegesgeſchichte und in
der Rechtsgeſchichte wird im Grunde ganz daſ-
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/114>, abgerufen am 22.11.2024.
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