nesgleichen ist: für diesen Druck aber, den er in allen persönlichen Verhältnissen auszustehen hat, kann er sich an den unempfindlichen, todten Sachen schadlos halten; hier ist er meisten Theils unbeschränkt, und Herr über Seyn und Nicht- seyn.
Der Gegenstand unserer heutigen Unterhal- tung ist die Idee des Eigenthums. -- Hier, oder nirgends, muß sich die lebendige Ansicht der Dinge, zu deren Wortführer ich mich aufgewor- fen habe, in ihrer ganzen Größe und Unerschüt- terlichkeit zeigen. Wäre das Verhältniß des Menschen zu seinen Besitzstücken durchaus und absolut verschieden von dem andern Verhältnisse des Menschen zu Personen, und dem Vereine dieser Personen, den man gewöhnlich "Staat" nennt; gäbe es, außer dem Staate von Perso- nen, in welchem ein lebendiges Gesetz regiert, noch einen besonderen Staat von Sachen, der einem bloß mechanischen Verstandesgesetze unter- worfen wäre, und von eigenen Richtern nach einfachen, schon seit Jahrtausenden regulirten Vernunftschlüssen regiert würde: so hätten wir wirklich eine Stelle außerhalb des lebendigen Staates, von wo aus dieser, wie die neueren Zeiten uns überzeugt haben, ewig gefährdet seyn müßte. --
nesgleichen iſt: fuͤr dieſen Druck aber, den er in allen perſoͤnlichen Verhaͤltniſſen auszuſtehen hat, kann er ſich an den unempfindlichen, todten Sachen ſchadlos halten; hier iſt er meiſten Theils unbeſchraͤnkt, und Herr uͤber Seyn und Nicht- ſeyn.
Der Gegenſtand unſerer heutigen Unterhal- tung iſt die Idee des Eigenthums. — Hier, oder nirgends, muß ſich die lebendige Anſicht der Dinge, zu deren Wortfuͤhrer ich mich aufgewor- fen habe, in ihrer ganzen Groͤße und Unerſchuͤt- terlichkeit zeigen. Waͤre das Verhaͤltniß des Menſchen zu ſeinen Beſitzſtuͤcken durchaus und abſolut verſchieden von dem andern Verhaͤltniſſe des Menſchen zu Perſonen, und dem Vereine dieſer Perſonen, den man gewoͤhnlich „Staat” nennt; gaͤbe es, außer dem Staate von Perſo- nen, in welchem ein lebendiges Geſetz regiert, noch einen beſonderen Staat von Sachen, der einem bloß mechaniſchen Verſtandesgeſetze unter- worfen waͤre, und von eigenen Richtern nach einfachen, ſchon ſeit Jahrtauſenden regulirten Vernunftſchluͤſſen regiert wuͤrde: ſo haͤtten wir wirklich eine Stelle außerhalb des lebendigen Staates, von wo aus dieſer, wie die neueren Zeiten uns uͤberzeugt haben, ewig gefaͤhrdet ſeyn muͤßte. —
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nesgleichen iſt: fuͤr dieſen Druck aber, den er
in allen perſoͤnlichen Verhaͤltniſſen auszuſtehen
hat, kann er ſich an den unempfindlichen, todten
Sachen ſchadlos halten; hier iſt er meiſten Theils
unbeſchraͤnkt, und Herr uͤber Seyn und Nicht-
ſeyn.
Der Gegenſtand unſerer heutigen Unterhal-
tung iſt die Idee des Eigenthums. — Hier,
oder nirgends, muß ſich die lebendige Anſicht der
Dinge, zu deren Wortfuͤhrer ich mich aufgewor-
fen habe, in ihrer ganzen Groͤße und Unerſchuͤt-
terlichkeit zeigen. Waͤre das Verhaͤltniß des
Menſchen zu ſeinen Beſitzſtuͤcken durchaus und
abſolut verſchieden von dem andern Verhaͤltniſſe
des Menſchen zu Perſonen, und dem Vereine
dieſer Perſonen, den man gewoͤhnlich „Staat”
nennt; gaͤbe es, außer dem Staate von Perſo-
nen, in welchem ein lebendiges Geſetz regiert,
noch einen beſonderen Staat von Sachen, der
einem bloß mechaniſchen Verſtandesgeſetze unter-
worfen waͤre, und von eigenen Richtern nach
einfachen, ſchon ſeit Jahrtauſenden regulirten
Vernunftſchluͤſſen regiert wuͤrde: ſo haͤtten wir
wirklich eine Stelle außerhalb des lebendigen
Staates, von wo aus dieſer, wie die neueren
Zeiten uns uͤberzeugt haben, ewig gefaͤhrdet ſeyn
muͤßte. —
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/252>, abgerufen am 22.11.2024.
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