Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809.

Bild:
<< vorherige Seite

auf andre Staaten, nicht zu gedenken sey: so
wird aller der scheinbare Nachtheil der Lehnsver-
fassung wieder aufgehoben durch den kriegerischen
Ton oder Zusatz, den sie allen Friedens-Institu-
tionen giebt. -- Die Gesetze und der Reichthum
erhalten durch den feudalistischen Geist jene innere
Garantie, von der oben die Rede war, ohne die
Gesetze sowohl als Reichthum nichts werth sind,
und die, wenn sie gleich nicht in bestimmten Zah-
len oder Procenten ausgedrückt werden kann,
dennoch bei einer wahren Veranschlagung des
reinen Einkommens nicht übersehen werden darf.

Andrerseits wird das Lehnsrecht und der
Krieg durch das strengere Privat-Eigenthum und
die unvermeidliche Rücksicht darauf, wieder in sei-
nen Operationen scheinbar gehemmt, aber den-
noch, wie durch jede wahre und nicht widerspre-
chende Gegenkraft, beflügelt. Das strenge Pri-
vat-Eigenthum und das davon abhangende Geld-
Interesse giebt dem Kriege erst seine wahre Leich-
tigkeit und Beweglichkeit. Es ist ewig wahr:
mur das Verschwinden des Lehnsgeistes aus der
Brittischen Verfassung kann dieser Nation ihren
Untergang herbeiführen; und in dieser Hinsicht
muß man freilich gestehen, daß das Oberhaus,
welches die Lehnsverhältnisse und das Grundei-
genthum repräsentirt, wie das Unterhaus das

auf andre Staaten, nicht zu gedenken ſey: ſo
wird aller der ſcheinbare Nachtheil der Lehnsver-
faſſung wieder aufgehoben durch den kriegeriſchen
Ton oder Zuſatz, den ſie allen Friedens-Inſtitu-
tionen giebt. — Die Geſetze und der Reichthum
erhalten durch den feudaliſtiſchen Geiſt jene innere
Garantie, von der oben die Rede war, ohne die
Geſetze ſowohl als Reichthum nichts werth ſind,
und die, wenn ſie gleich nicht in beſtimmten Zah-
len oder Procenten ausgedruͤckt werden kann,
dennoch bei einer wahren Veranſchlagung des
reinen Einkommens nicht uͤberſehen werden darf.

Andrerſeits wird das Lehnsrecht und der
Krieg durch das ſtrengere Privat-Eigenthum und
die unvermeidliche Ruͤckſicht darauf, wieder in ſei-
nen Operationen ſcheinbar gehemmt, aber den-
noch, wie durch jede wahre und nicht widerſpre-
chende Gegenkraft, befluͤgelt. Das ſtrenge Pri-
vat-Eigenthum und das davon abhangende Geld-
Intereſſe giebt dem Kriege erſt ſeine wahre Leich-
tigkeit und Beweglichkeit. Es iſt ewig wahr:
mur das Verſchwinden des Lehnsgeiſtes aus der
Brittiſchen Verfaſſung kann dieſer Nation ihren
Untergang herbeifuͤhren; und in dieſer Hinſicht
muß man freilich geſtehen, daß das Oberhaus,
welches die Lehnsverhaͤltniſſe und das Grundei-
genthum repraͤſentirt, wie das Unterhaus das

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0099" n="91"/>
auf andre Staaten, nicht zu gedenken &#x017F;ey: &#x017F;o<lb/>
wird aller der &#x017F;cheinbare Nachtheil der Lehnsver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ung wieder aufgehoben durch den kriegeri&#x017F;chen<lb/>
Ton oder Zu&#x017F;atz, den &#x017F;ie allen Friedens-In&#x017F;titu-<lb/>
tionen giebt. &#x2014; Die Ge&#x017F;etze und der Reichthum<lb/>
erhalten durch den feudali&#x017F;ti&#x017F;chen Gei&#x017F;t jene innere<lb/>
Garantie, von der oben die Rede war, ohne die<lb/>
Ge&#x017F;etze &#x017F;owohl als Reichthum nichts werth &#x017F;ind,<lb/>
und die, wenn &#x017F;ie gleich nicht in be&#x017F;timmten Zah-<lb/>
len oder Procenten ausgedru&#x0364;ckt werden kann,<lb/>
dennoch bei einer wahren Veran&#x017F;chlagung des<lb/>
reinen Einkommens nicht u&#x0364;ber&#x017F;ehen werden darf.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Andrer&#x017F;eits</hi> wird das Lehnsrecht und der<lb/>
Krieg durch das &#x017F;trengere Privat-Eigenthum und<lb/>
die unvermeidliche Ru&#x0364;ck&#x017F;icht darauf, wieder in &#x017F;ei-<lb/>
nen Operationen &#x017F;cheinbar gehemmt, aber den-<lb/>
noch, wie durch jede wahre und nicht wider&#x017F;pre-<lb/>
chende Gegenkraft, beflu&#x0364;gelt. Das &#x017F;trenge Pri-<lb/>
vat-Eigenthum und das davon abhangende Geld-<lb/>
Intere&#x017F;&#x017F;e giebt dem Kriege er&#x017F;t &#x017F;eine wahre Leich-<lb/>
tigkeit und Beweglichkeit. Es i&#x017F;t ewig wahr:<lb/>
mur das Ver&#x017F;chwinden des Lehnsgei&#x017F;tes aus der<lb/>
Britti&#x017F;chen Verfa&#x017F;&#x017F;ung kann die&#x017F;er Nation ihren<lb/>
Untergang herbeifu&#x0364;hren; und in die&#x017F;er Hin&#x017F;icht<lb/>
muß man freilich ge&#x017F;tehen, daß das Oberhaus,<lb/>
welches die Lehnsverha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e und das Grundei-<lb/>
genthum repra&#x0364;&#x017F;entirt, wie das Unterhaus das<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[91/0099] auf andre Staaten, nicht zu gedenken ſey: ſo wird aller der ſcheinbare Nachtheil der Lehnsver- faſſung wieder aufgehoben durch den kriegeriſchen Ton oder Zuſatz, den ſie allen Friedens-Inſtitu- tionen giebt. — Die Geſetze und der Reichthum erhalten durch den feudaliſtiſchen Geiſt jene innere Garantie, von der oben die Rede war, ohne die Geſetze ſowohl als Reichthum nichts werth ſind, und die, wenn ſie gleich nicht in beſtimmten Zah- len oder Procenten ausgedruͤckt werden kann, dennoch bei einer wahren Veranſchlagung des reinen Einkommens nicht uͤberſehen werden darf. Andrerſeits wird das Lehnsrecht und der Krieg durch das ſtrengere Privat-Eigenthum und die unvermeidliche Ruͤckſicht darauf, wieder in ſei- nen Operationen ſcheinbar gehemmt, aber den- noch, wie durch jede wahre und nicht widerſpre- chende Gegenkraft, befluͤgelt. Das ſtrenge Pri- vat-Eigenthum und das davon abhangende Geld- Intereſſe giebt dem Kriege erſt ſeine wahre Leich- tigkeit und Beweglichkeit. Es iſt ewig wahr: mur das Verſchwinden des Lehnsgeiſtes aus der Brittiſchen Verfaſſung kann dieſer Nation ihren Untergang herbeifuͤhren; und in dieſer Hinſicht muß man freilich geſtehen, daß das Oberhaus, welches die Lehnsverhaͤltniſſe und das Grundei- genthum repraͤſentirt, wie das Unterhaus das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/99
Zitationshilfe: Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/99>, abgerufen am 27.11.2024.