Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829.oder Unschuld des Angeklagten beriefen. Aber eben jenes Schwanken des Begriffes politischer Vergehungen macht die Einführung eines Schwurgerichtes für dieselben, als eines besonderen fori causae (eines Fallgerichtes) so schwierig, daß sie dem Practiker füglich für ein Ding der Unmöglichkeit gelten kann. Daher steht der menschenfreundliche Wunsch mit seinem Hauptmotiv gewissermaßen in einem logischen Widerspruche, welcher den Verstand nöthiget, auf den Anspruch des Gefühls zu verzichten. Es ist hier natürlich nicht der Ort, in diese Materie tiefer einzugehen. Genug wenn die gegenwärtige Skizze meines Glaubensbekenntnisses über die beiden Justiz-Arten meinen freundlichen Gegner und die Leser meines Kalibers überzeugt, daß die Actenjustiz von mir eben so wenig ernstliche Anfechtung zu besorgen oder Unschuld des Angeklagten beriefen. Aber eben jenes Schwanken des Begriffes politischer Vergehungen macht die Einführung eines Schwurgerichtes für dieselben, als eines besonderen fori causae (eines Fallgerichtes) so schwierig, daß sie dem Practiker füglich für ein Ding der Unmöglichkeit gelten kann. Daher steht der menschenfreundliche Wunsch mit seinem Hauptmotiv gewissermaßen in einem logischen Widerspruche, welcher den Verstand nöthiget, auf den Anspruch des Gefühls zu verzichten. Es ist hier natürlich nicht der Ort, in diese Materie tiefer einzugehen. Genug wenn die gegenwärtige Skizze meines Glaubensbekenntnisses über die beiden Justiz-Arten meinen freundlichen Gegner und die Leser meines Kalibers überzeugt, daß die Actenjustiz von mir eben so wenig ernstliche Anfechtung zu besorgen <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0019" n="XIII"/> oder Unschuld des Angeklagten beriefen. Aber eben jenes Schwanken des <hi rendition="#g">Begriffes</hi> politischer Vergehungen macht die Einführung eines Schwurgerichtes für dieselben, als eines besonderen <hi rendition="#aq">fori causae</hi> (eines <hi rendition="#g">Fall</hi>gerichtes) so schwierig, daß sie dem Practiker füglich für ein Ding der Unmöglichkeit gelten kann. Daher steht der menschenfreundliche Wunsch mit seinem Hauptmotiv gewissermaßen in einem logischen Widerspruche, welcher den Verstand nöthiget, auf den Anspruch des Gefühls zu verzichten.</p> <p>Es ist hier natürlich nicht der Ort, in diese Materie tiefer einzugehen. Genug wenn die gegenwärtige <hi rendition="#g">Skizze</hi> meines Glaubensbekenntnisses über die beiden Justiz-Arten meinen freundlichen Gegner und die Leser meines Kalibers überzeugt, daß die Actenjustiz von <hi rendition="#g">mir</hi> eben so wenig ernstliche Anfechtung zu besorgen </p> </div> </front> </text> </TEI> [XIII/0019]
oder Unschuld des Angeklagten beriefen. Aber eben jenes Schwanken des Begriffes politischer Vergehungen macht die Einführung eines Schwurgerichtes für dieselben, als eines besonderen fori causae (eines Fallgerichtes) so schwierig, daß sie dem Practiker füglich für ein Ding der Unmöglichkeit gelten kann. Daher steht der menschenfreundliche Wunsch mit seinem Hauptmotiv gewissermaßen in einem logischen Widerspruche, welcher den Verstand nöthiget, auf den Anspruch des Gefühls zu verzichten.
Es ist hier natürlich nicht der Ort, in diese Materie tiefer einzugehen. Genug wenn die gegenwärtige Skizze meines Glaubensbekenntnisses über die beiden Justiz-Arten meinen freundlichen Gegner und die Leser meines Kalibers überzeugt, daß die Actenjustiz von mir eben so wenig ernstliche Anfechtung zu besorgen
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