Uebertretungen nicht zureichend befunden würden, um die Ehe für ungültig erklären zu lassen.
194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anspruch nehmen, der nicht eine in die Register des Personenstandes einge- tragene Heiraths-Urkunde beyzubringen vermag; doch sind hiervon die, im 46sten Artikel, unter dem Titel: von den Urkunden des Personenstandes, erwähnten Fälle ausge- nommen.
195. Der Besitzstand kann die angeblichen, sich darauf gegenseitig beziehenden Eheleute von der Verbindlichkeit nicht befreyen, die Urkunde über die vor dem Beamten des Personenstandes abgeschlossene Heirath vorzulegen.
196. Ist der Besitzstand vorhanden, und die Urkunde über die vor dem Beamten des Personenstandes abge- schlossene Ehe vorgelegt worden: so sollen die Ehegatten mit der Klage auf Nichtigkeits-Erklärung dieser Urkunde gegen einander nicht gehört werden.
197. Wenn gleichwohl in den Fällen des 194sten und 195sten Artikels die beyden Personen, welche öffentlich als Ehegatten gelebt haben, und nun beyde verstorben sind, von ihnen abstammende Kinder zurücklassen: so kann die eheliche Geburt dieser Kinder unter dem Vorwande al- lein nicht bestritten werden, daß sie die Heiraths-Urkunde ihrer Eltern nicht aufweisen können, so fern nur die Recht- mäßigkeit ihrer Geburt durch einen mit der Geburts-Ur- kunde nicht im Widerspruche stehenden Besitzstand erwie- sen ist.
198. Geht der Beweis, daß eine Ehe gesetzlich abge- schlossen wurde, aus dem Erfolge eines peinlichen Verfah- rens hervor: so sichert die Eintragung des Urtheils in die Register des Personenstandes der Ehe, von dem Tage ihrer Abschließung an, alle ihre bürgerlichen Wirkungen, sowohl
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
Uebertretungen nicht zureichend befunden wuͤrden, um die Ehe fuͤr unguͤltig erklaͤren zu laſſen.
194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die buͤrgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, der nicht eine in die Regiſter des Perſonenſtandes einge- tragene Heiraths-Urkunde beyzubringen vermag; doch ſind hiervon die, im 46ſten Artikel, unter dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, erwaͤhnten Faͤlle ausge- nommen.
195. Der Beſitzſtand kann die angeblichen, ſich darauf gegenſeitig beziehenden Eheleute von der Verbindlichkeit nicht befreyen, die Urkunde uͤber die vor dem Beamten des Perſonenſtandes abgeſchloſſene Heirath vorzulegen.
196. Iſt der Beſitzſtand vorhanden, und die Urkunde uͤber die vor dem Beamten des Perſonenſtandes abge- ſchloſſene Ehe vorgelegt worden: ſo ſollen die Ehegatten mit der Klage auf Nichtigkeits-Erklaͤrung dieſer Urkunde gegen einander nicht gehoͤrt werden.
197. Wenn gleichwohl in den Faͤllen des 194ſten und 195ſten Artikels die beyden Perſonen, welche oͤffentlich als Ehegatten gelebt haben, und nun beyde verſtorben ſind, von ihnen abſtammende Kinder zuruͤcklaſſen: ſo kann die eheliche Geburt dieſer Kinder unter dem Vorwande al- lein nicht beſtritten werden, daß ſie die Heiraths-Urkunde ihrer Eltern nicht aufweiſen koͤnnen, ſo fern nur die Recht- maͤßigkeit ihrer Geburt durch einen mit der Geburts-Ur- kunde nicht im Widerſpruche ſtehenden Beſitzſtand erwie- ſen iſt.
198. Geht der Beweis, daß eine Ehe geſetzlich abge- ſchloſſen wurde, aus dem Erfolge eines peinlichen Verfah- rens hervor: ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Regiſter des Perſonenſtandes der Ehe, von dem Tage ihrer Abſchließung an, alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen, ſowohl
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I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
Uebertretungen nicht zureichend befunden wuͤrden, um die
Ehe fuͤr unguͤltig erklaͤren zu laſſen.
194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und
die buͤrgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen,
der nicht eine in die Regiſter des Perſonenſtandes einge-
tragene Heiraths-Urkunde beyzubringen vermag; doch ſind
hiervon die, im 46ſten Artikel, unter dem Titel: von den
Urkunden des Perſonenſtandes, erwaͤhnten Faͤlle ausge-
nommen.
195. Der Beſitzſtand kann die angeblichen, ſich darauf
gegenſeitig beziehenden Eheleute von der Verbindlichkeit
nicht befreyen, die Urkunde uͤber die vor dem Beamten des
Perſonenſtandes abgeſchloſſene Heirath vorzulegen.
196. Iſt der Beſitzſtand vorhanden, und die Urkunde
uͤber die vor dem Beamten des Perſonenſtandes abge-
ſchloſſene Ehe vorgelegt worden: ſo ſollen die Ehegatten
mit der Klage auf Nichtigkeits-Erklaͤrung dieſer Urkunde
gegen einander nicht gehoͤrt werden.
197. Wenn gleichwohl in den Faͤllen des 194ſten und
195ſten Artikels die beyden Perſonen, welche oͤffentlich als
Ehegatten gelebt haben, und nun beyde verſtorben ſind,
von ihnen abſtammende Kinder zuruͤcklaſſen: ſo kann
die eheliche Geburt dieſer Kinder unter dem Vorwande al-
lein nicht beſtritten werden, daß ſie die Heiraths-Urkunde
ihrer Eltern nicht aufweiſen koͤnnen, ſo fern nur die Recht-
maͤßigkeit ihrer Geburt durch einen mit der Geburts-Ur-
kunde nicht im Widerſpruche ſtehenden Beſitzſtand erwie-
ſen iſt.
198. Geht der Beweis, daß eine Ehe geſetzlich abge-
ſchloſſen wurde, aus dem Erfolge eines peinlichen Verfah-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/100>, abgerufen am 22.11.2024.
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