Welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die verbind- liche Kraft der Gesetze anfängt.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz, etc. etc.
Haben, nach Ansicht des 1sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons, welcher den Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Gesetze bestimmt;
Auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Da jedes Gesetz in dem Departement Unserer Residenz an dem Tage nach seiner Promulgation als bekannt angesehen wird, so soll es in den andern Departements im Verhältnisse der Entfernung ihrer Hauptorte von Unserer Residenzstadt als bekannt angenommen werden, nämlich:
Im Leine- und Harz-Departement am zweyten Tage nach demjenigen, wo es in Cassel als bekannt betrachtet wird;
Im Ocker-, Saale- und Werre-Departement am dritten Tage;
1) Gesetzbülletin für das Königreich Westphalen, B. I, S. 259.
Anhang.
I. Koͤnigliches Decret
Vom 27ſten Januar 1808,
Welches den Zeitpunkt beſtimmt, wo die verbind- liche Kraft der Geſetze anfaͤngt.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, nach Anſicht des 1ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, welcher den Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Geſetze beſtimmt;
Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Da jedes Geſetz in dem Departement Unſerer Reſidenz an dem Tage nach ſeiner Promulgation als bekannt angeſehen wird, ſo ſoll es in den andern Departements im Verhaͤltniſſe der Entfernung ihrer Hauptorte von Unſerer Reſidenzſtadt als bekannt angenommen werden, naͤmlich:
Im Leine- und Harz-Departement am zweyten Tage nach demjenigen, wo es in Caſſel als bekannt betrachtet wird;
Im Ocker-, Saale- und Werre-Departement am dritten Tage;
1) Geſetzbuͤlletin fuͤr das Koͤnigreich Weſtphalen, B. I, S. 259.
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Anhang.
I.
Koͤnigliches Decret
Vom 27ſten Januar 1808,
Welches den Zeitpunkt beſtimmt, wo die verbind-
liche Kraft der Geſetze anfaͤngt. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, nach Anſicht des 1ſten Artikels des Geſetzbuches
Napoleons, welcher den Zeitpunkt der Verbindlichkeit der
Geſetze beſtimmt;
Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizweſens und
der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers
Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Da jedes Geſetz in dem Departement Unſerer
Reſidenz an dem Tage nach ſeiner Promulgation als bekannt
angeſehen wird, ſo ſoll es in den andern Departements
im Verhaͤltniſſe der Entfernung ihrer Hauptorte von Unſerer
Reſidenzſtadt als bekannt angenommen werden, naͤmlich:
Im Leine- und Harz-Departement am zweyten Tage
nach demjenigen, wo es in Caſſel als bekannt betrachtet
wird;
Im Ocker-, Saale- und Werre-Departement am dritten
Tage;
1) Geſetzbuͤlletin fuͤr das Koͤnigreich Weſtphalen, B. I, S. 259.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 990. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1002>, abgerufen am 24.11.2024.
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