Art. 2. Da der Tag der Promulgation nicht mitgerech- net werden, auch noch ein Tag zwischen dem der Promul- gation und dem, wo das Gesetz zum Vollzuge kommt, gezählt werden muß: so kommt, wenn die Promulgation z. B. am 1sten des Monats statt findet, das Gesetz im Fulde-Departement am 3ten,
Im Harz- und Leine-Departement am 5ten,
Im Saale-, Werre- und Ocker-Departement am 6ten,
Im Weser-Departement am 7ten,
Und im Elbe-Departement am 8ten, zur Ausführung.
Art. 3. Die im Gesetzbülletin eingerückten königlichen Decrete erhalten in jedem Departement am Tage nach der Ankunft des Bülletins im Hauptorte des Departements ihre verbindliche Kraft. Zu dem Ende soll nicht nur in jeder Präfektur ein Register gehalten werden, worin Tag für Tag die Ankunft des Bülletins eingetragen wird, sondern auch dessen Empfang sogleich dem Minister des Justizwesens gemeldet werden.
Art. 4. Die Decrete, welche ins Gesetzbülletin nicht eingerückt, oder darin nur ihrem Titel nach angezeigt sind, kommen von dem Tage an zur Ausführung, wo die Perso- nen, welche sie betreffen, durch die, von den mit der Voll- ziehung beauftragten Beamten geschehene oder angeordnete, öffentliche Bekanntmachung, Anschlagung, Mittheilung, Anzeige oder Zusendung, mit ihnen bekannt geworden sind.
Art. 5. Unser Minister des Justizwesens und der in- nern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegen- wärtigen Decrets beauftragt, welches ins Gesetzbülletin eingerückt werden soll.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 27sten Januar 1808 im zweyten Jahre Unserer Regierung.
Anhang.
Im Weſer-Departement am vierten Tage, und endlich
Im Elbe-Departement am fuͤnften Tage.
Art. 2. Da der Tag der Promulgation nicht mitgerech- net werden, auch noch ein Tag zwiſchen dem der Promul- gation und dem, wo das Geſetz zum Vollzuge kommt, gezaͤhlt werden muß: ſo kommt, wenn die Promulgation z. B. am 1ſten des Monats ſtatt findet, das Geſetz im Fulde-Departement am 3ten,
Im Harz- und Leine-Departement am 5ten,
Im Saale-, Werre- und Ocker-Departement am 6ten,
Im Weſer-Departement am 7ten,
Und im Elbe-Departement am 8ten, zur Ausfuͤhrung.
Art. 3. Die im Geſetzbuͤlletin eingeruͤckten koͤniglichen Decrete erhalten in jedem Departement am Tage nach der Ankunft des Buͤlletins im Hauptorte des Departements ihre verbindliche Kraft. Zu dem Ende ſoll nicht nur in jeder Praͤfektur ein Regiſter gehalten werden, worin Tag fuͤr Tag die Ankunft des Buͤlletins eingetragen wird, ſondern auch deſſen Empfang ſogleich dem Miniſter des Juſtizweſens gemeldet werden.
Art. 4. Die Decrete, welche ins Geſetzbuͤlletin nicht eingeruͤckt, oder darin nur ihrem Titel nach angezeigt ſind, kommen von dem Tage an zur Ausfuͤhrung, wo die Perſo- nen, welche ſie betreffen, durch die, von den mit der Voll- ziehung beauftragten Beamten geſchehene oder angeordnete, oͤffentliche Bekanntmachung, Anſchlagung, Mittheilung, Anzeige oder Zuſendung, mit ihnen bekannt geworden ſind.
Art. 5. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in- nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen- waͤrtigen Decrets beauftragt, welches ins Geſetzbuͤlletin eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am 27ſten Januar 1808 im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
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Anhang.
Im Weſer-Departement am vierten Tage, und endlich
Im Elbe-Departement am fuͤnften Tage.
Art. 2. Da der Tag der Promulgation nicht mitgerech-
net werden, auch noch ein Tag zwiſchen dem der Promul-
gation und dem, wo das Geſetz zum Vollzuge kommt,
gezaͤhlt werden muß: ſo kommt, wenn die Promulgation
z. B. am 1ſten des Monats ſtatt findet, das Geſetz im
Fulde-Departement am 3ten,
Im Harz- und Leine-Departement am 5ten,
Im Saale-, Werre- und Ocker-Departement am 6ten,
Im Weſer-Departement am 7ten,
Und im Elbe-Departement am 8ten, zur Ausfuͤhrung.
Art. 3. Die im Geſetzbuͤlletin eingeruͤckten koͤniglichen
Decrete erhalten in jedem Departement am Tage nach der
Ankunft des Buͤlletins im Hauptorte des Departements
ihre verbindliche Kraft. Zu dem Ende ſoll nicht nur in jeder
Praͤfektur ein Regiſter gehalten werden, worin Tag fuͤr
Tag die Ankunft des Buͤlletins eingetragen wird, ſondern
auch deſſen Empfang ſogleich dem Miniſter des Juſtizweſens
gemeldet werden.
Art. 4. Die Decrete, welche ins Geſetzbuͤlletin nicht
eingeruͤckt, oder darin nur ihrem Titel nach angezeigt ſind,
kommen von dem Tage an zur Ausfuͤhrung, wo die Perſo-
nen, welche ſie betreffen, durch die, von den mit der Voll-
ziehung beauftragten Beamten geſchehene oder angeordnete,
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Anzeige oder Zuſendung, mit ihnen bekannt geworden ſind.
Art. 5. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in-
nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen-
waͤrtigen Decrets beauftragt, welches ins Geſetzbuͤlletin
eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 992. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1004>, abgerufen am 24.11.2024.
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