Wodurch den Westphalen verboten wird, ohne Er- laubniß des Königs in fremde Dienste zu treten.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz, etc. etc.
Haben, auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwe- sens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Es wird allen und jeden Westphalen, unter An- drohung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegs- dienste einer fremden Macht zu treten, oder sich bey einer solchen, ohne von Uns die Erlaubniß dazu erhalten zu haben, der Verwaltung öffentlicher Aemter zu unterziehen.
Art. 2. Alle Westphalen, welche sich gegenwärtig in frem- den Kriegsdiensten befinden, sind hiermit zurückberufen.
Sind gleichfalls zurückberufen alle diejenigen, welche bey einer auswärtigen Macht öffentliche Stellen bekleiden.
Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb sechs Monate, von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorstehendem Artikel Ge-
1) Gesetzbülletin, B. I, S. 145. Ein anderes, auf diesen Gegen- stand sich beziehendes, königliches Decret vom 12ten Juny 1808, findet sich im Gesetzbülletin, B. II, S. 179.
Anhang.
II. Koͤnigliches Decret
Vom 9ten Januar 18o8,
Wodurch den Weſtphalen verboten wird, ohne Er- laubniß des Koͤnigs in fremde Dienſte zu treten.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizwe- ſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Es wird allen und jeden Weſtphalen, unter An- drohung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegs- dienſte einer fremden Macht zu treten, oder ſich bey einer ſolchen, ohne von Uns die Erlaubniß dazu erhalten zu haben, der Verwaltung oͤffentlicher Aemter zu unterziehen.
Art. 2. Alle Weſtphalen, welche ſich gegenwaͤrtig in frem- den Kriegsdienſten befinden, ſind hiermit zuruͤckberufen.
Sind gleichfalls zuruͤckberufen alle diejenigen, welche bey einer auswaͤrtigen Macht oͤffentliche Stellen bekleiden.
Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb ſechs Monate, von der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorſtehendem Artikel Ge-
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 145. Ein anderes, auf dieſen Gegen- ſtand ſich beziehendes, koͤnigliches Decret vom 12ten Juny 1808, findet ſich im Geſetzbuͤlletin, B. II, S. 179.
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Anhang.
II.
Koͤnigliches Decret
Vom 9ten Januar 18o8,
Wodurch den Weſtphalen verboten wird, ohne Er-
laubniß des Koͤnigs in fremde Dienſte zu treten. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizwe-
ſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung
Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Es wird allen und jeden Weſtphalen, unter An-
drohung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegs-
dienſte einer fremden Macht zu treten, oder ſich bey einer
ſolchen, ohne von Uns die Erlaubniß dazu erhalten zu
haben, der Verwaltung oͤffentlicher Aemter zu unterziehen.
Art. 2. Alle Weſtphalen, welche ſich gegenwaͤrtig in frem-
den Kriegsdienſten befinden, ſind hiermit zuruͤckberufen.
Sind gleichfalls zuruͤckberufen alle diejenigen, welche
bey einer auswaͤrtigen Macht oͤffentliche Stellen bekleiden.
Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb ſechs Monate,
von der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Decrets an
gerechnet, nicht darthun werden, vorſtehendem Artikel Ge-
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 145. Ein anderes, auf dieſen Gegen-
ſtand ſich beziehendes, koͤnigliches Decret vom 12ten Juny 1808, findet
ſich im Geſetzbuͤlletin, B. II, S. 179.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 994. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1006>, abgerufen am 24.11.2024.
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