nüge geleistet zu haben, sollen, in Gemäßheit des 21sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons, die Qualität eines Westphalen verlieren, und sollen solche bloß durch Erfüllung der den Ausländern zur Erwerbung des Bürgerrechtes aufge- legten Bedingungen wieder erlangen können.
Art. 4. Außerdem sollen diejenigen, welche nach Ablauf der festgesetzten Frist die fremden Kriegsdienste nicht werden verlassen haben, des Genusses der Einkünfte von den Gütern, welche sie im Königreiche Westphalen besitzen, verlustig seyn. Zu diesem Ende sollen ihre Einkünfte in Beschlag genom- men und in den Händen ihrer Pächter, Geschäftsträger, Wirthschafts-Vorsteher und Schuldner sequestrirt werden, welche gehalten sind, die verfallenen Revenüen und Capi- talien an die öffentlichen Einnehmer einzuliefern, die so- dann darüber Rechnung zu führen, und selbige an dieje- nigen, welche in Unsere Staaten zurückkehren, auf die vor- gängig von Uns zu erlassenden Befehle, zurück zu geben ver- bunden seyn sollen.
Art. 5. Die Publikation des gegenwärtigen Decrets soll so angesehen werden, als wenn solches einem jeden von denen, die es betrifft, besonders notificirt worden wäre.
Art. 6. Unsere Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, der Finanzen und der auswärtigen Ver- hältnisse, sind, in so weit es einen jeden derselben angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 9ten Januar 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.
Anhang.
nuͤge geleiſtet zu haben, ſollen, in Gemaͤßheit des 21ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, die Qualitaͤt eines Weſtphalen verlieren, und ſollen ſolche bloß durch Erfuͤllung der den Auslaͤndern zur Erwerbung des Buͤrgerrechtes aufge- legten Bedingungen wieder erlangen koͤnnen.
Art. 4. Außerdem ſollen diejenigen, welche nach Ablauf der feſtgeſetzten Friſt die fremden Kriegsdienſte nicht werden verlaſſen haben, des Genuſſes der Einkuͤnfte von den Guͤtern, welche ſie im Koͤnigreiche Weſtphalen beſitzen, verluſtig ſeyn. Zu dieſem Ende ſollen ihre Einkuͤnfte in Beſchlag genom- men und in den Haͤnden ihrer Paͤchter, Geſchaͤftstraͤger, Wirthſchafts-Vorſteher und Schuldner ſequeſtrirt werden, welche gehalten ſind, die verfallenen Revenuͤen und Capi- talien an die oͤffentlichen Einnehmer einzuliefern, die ſo- dann daruͤber Rechnung zu fuͤhren, und ſelbige an dieje- nigen, welche in Unſere Staaten zuruͤckkehren, auf die vor- gaͤngig von Uns zu erlaſſenden Befehle, zuruͤck zu geben ver- bunden ſeyn ſollen.
Art. 5. Die Publikation des gegenwaͤrtigen Decrets ſoll ſo angeſehen werden, als wenn ſolches einem jeden von denen, die es betrifft, beſonders notificirt worden waͤre.
Art. 6. Unſere Miniſter des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten, der Finanzen und der auswaͤrtigen Ver- haͤltniſſe, ſind, in ſo weit es einen jeden derſelben angeht, mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am 9ten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
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Anhang.
nuͤge geleiſtet zu haben, ſollen, in Gemaͤßheit des 21ſten
Artikels des Geſetzbuches Napoleons, die Qualitaͤt eines
Weſtphalen verlieren, und ſollen ſolche bloß durch Erfuͤllung
der den Auslaͤndern zur Erwerbung des Buͤrgerrechtes aufge-
legten Bedingungen wieder erlangen koͤnnen.
Art. 4. Außerdem ſollen diejenigen, welche nach Ablauf
der feſtgeſetzten Friſt die fremden Kriegsdienſte nicht werden
verlaſſen haben, des Genuſſes der Einkuͤnfte von den Guͤtern,
welche ſie im Koͤnigreiche Weſtphalen beſitzen, verluſtig ſeyn.
Zu dieſem Ende ſollen ihre Einkuͤnfte in Beſchlag genom-
men und in den Haͤnden ihrer Paͤchter, Geſchaͤftstraͤger,
Wirthſchafts-Vorſteher und Schuldner ſequeſtrirt werden,
welche gehalten ſind, die verfallenen Revenuͤen und Capi-
talien an die oͤffentlichen Einnehmer einzuliefern, die ſo-
dann daruͤber Rechnung zu fuͤhren, und ſelbige an dieje-
nigen, welche in Unſere Staaten zuruͤckkehren, auf die vor-
gaͤngig von Uns zu erlaſſenden Befehle, zuruͤck zu geben ver-
bunden ſeyn ſollen.
Art. 5. Die Publikation des gegenwaͤrtigen Decrets
ſoll ſo angeſehen werden, als wenn ſolches einem jeden
von denen, die es betrifft, beſonders notificirt worden waͤre.
Art. 6. Unſere Miniſter des Juſtizweſens und der innern
Angelegenheiten, der Finanzen und der auswaͤrtigen Ver-
haͤltniſſe, ſind, in ſo weit es einen jeden derſelben angeht,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 996. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1008>, abgerufen am 24.11.2024.
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