Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu- zeichnen haben.
Art. 2. Diese Register müssen doppelt gehalten, und von dem Präsidenten des zunächst gelegenen Tribunals auf dem ersten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt mit dessen Hand- oder Namenszuge versehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geistlichen müssen sich in Rücksicht der Führung dieser Register des Civilstandes nach den Vorschriften des zweyten Titels des ersten Buches des Gesetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es soll gleichfalls in jedem Kirchspiele, gleich- viel zu welcher Religion es sich bekennt, ein doppeltes Re- gister über die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in Gemäßheit des 63sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons eröffnet und geführt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen sich nicht mehr in Rücksicht der Urkunden des Civilstandes vor anderen, als ihren Predigern, zu stellen.
Art. 6. Die catholischen Geistlichen sollen die Urkunden des Civilstandes in lateinischer Sprache, wie es in Teutsch- land in den meisten catholischen Kirchspielen gebräuchlich ist, aufnehmen. Die übrigen nicht catholischen Prediger sollen die Urkunden des Civilstandes in der Landes- oder teutschen Sprache abfassen.
Art. 7. Unser Minister der Justiz und des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, den 22sten Januar 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.
Hierzu gehört auch noch folgender
Anhang.
Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu- zeichnen haben.
Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des Geſetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich- viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re- giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in Gemaͤßheit des 63ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons eroͤffnet und gefuͤhrt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen.
Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die Urkunden des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch- land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt, aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen die Urkunden des Civilſtandes in der Landes- oder teutſchen Sprache abfaſſen.
Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 22ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
Hierzu gehoͤrt auch noch folgender
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Anhang.
Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu-
zeichnen haben.
Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von
dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem
erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt
mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in
Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach
den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des
Geſetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich-
viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re-
giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in
Gemaͤßheit des 63ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons
eroͤffnet und gefuͤhrt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten
brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des
Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen.
Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die Urkunden
des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch-
land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt,
aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen
die Urkunden des Civilſtandes in der Landes- oder teutſchen
Sprache abfaſſen.
Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt
mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1000. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1012>, abgerufen am 24.11.2024.
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