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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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Anhang.
Auszug
aus dem königlichen Decret

Welches die Errichtung eines Consistoriums und
die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über
den jüdischen Gottesdienst anordnet.*)

Wir Hieronymus Napoleon von Gottes Gnaden
und durch die Constitutionen König von Westphalen,
französischer Prinz, etc. etc.

Haben, in Erwägung, . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Gesellschaft im
Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beyspiele
aller Unserer andern Unterthanen, sich in die Nation, deren
Glieder sie sind, verschmelzen müssen, . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Auf den Bericht Unsers Ministers der Justiz und des
Innern,

Nach Anhörung Unsers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 6. Das Consistorium soll darüber wachen: . . .

3 ) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einsegnen,
und die Ehescheidungen nicht eher aussprechen, als nach-

*) Gesetzbülletin, B. I, S. 521.
Anhang.
Auszug
aus dem koͤniglichen Decret

Welches die Errichtung eines Conſiſtoriums und
die Beſtellung von Syndiken zur Aufſicht uͤber
den juͤdiſchen Gottesdienſt anordnet.*)

Wir Hieronymus Napoleon von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.

Haben, in Erwaͤgung, . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Geſellſchaft im
Staate ausmachen duͤrfen, ſondern, nach dem Beyſpiele
aller Unſerer andern Unterthanen, ſich in die Nation, deren
Glieder ſie ſind, verſchmelzen muͤſſen, . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des
Innern,

Nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 6. Das Conſiſtorium ſoll daruͤber wachen: . . .

3 ) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einſegnen,
und die Eheſcheidungen nicht eher ausſprechen, als nach-

*) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 521.
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[1002/1014] Anhang. Auszug aus dem koͤniglichen Decret Vom 31ſten Maͤrz 18o8, Welches die Errichtung eines Conſiſtoriums und die Beſtellung von Syndiken zur Aufſicht uͤber den juͤdiſchen Gottesdienſt anordnet. *) Wir Hieronymus Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, in Erwaͤgung, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Geſellſchaft im Staate ausmachen duͤrfen, ſondern, nach dem Beyſpiele aller Unſerer andern Unterthanen, ſich in die Nation, deren Glieder ſie ſind, verſchmelzen muͤſſen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des Innern, Nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 6. Das Conſiſtorium ſoll daruͤber wachen: . . . 3 ) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einſegnen, und die Eheſcheidungen nicht eher ausſprechen, als nach- *) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 521.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1002. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1014>, abgerufen am 24.11.2024.