in Ansehung der Ehegatten selbst, als der aus dieser Ehe abstammenden Kinder.
199. Sind beyde Ehegatten, oder einer derselben, ver- storben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, so können alle, welche bey der Gültigkeits-Erklärung der Ehe ein In- teresse haben, und auch der königliche Procurator, die pein- liche Klage anstellen.
200. Ist der öffentliche Beamte vor Entdeckung des Be- truges verstorben, so hat der königliche Procurator, in Ge- genwart der Interessenten und auf deren Anzeige, die Ent- schädigungs-Klage wider dessen Erben zu richten.
201. Die für ungültig erklärte Ehe bringt, wenn sie in gutem Glauben eingegangen wurde, sowohl in Hinsicht der Ehegatten, als der Kinder, die bürgerlichen Wirkungen hervor.
202. War nur einer der beyden Ehegatten in gutem Glauben, so hat die Ehe auch nur zum Vortheile dieses Ehegatten, und der aus der Ehe abstammenden Kinder, ihre bürgerlichen Wirkungen.
Fünftes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten , die aus der Ehe ent- springen.
203. Blos durch die Verheirathung übernehmen die Ehegatten gemeinschaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.
204. Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf eine Versorgung durch Heirath oder auf andere Weise.
205. Die Kinder sind ihren dürftigen Eltern und anderen Ascendenten den Unterhalt schuldig.
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
in Anſehung der Ehegatten ſelbſt, als der aus dieſer Ehe abſtammenden Kinder.
199. Sind beyde Ehegatten, oder einer derſelben, ver- ſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo koͤnnen alle, welche bey der Guͤltigkeits-Erklaͤrung der Ehe ein In- tereſſe haben, und auch der koͤnigliche Procurator, die pein- liche Klage anſtellen.
200. Iſt der oͤffentliche Beamte vor Entdeckung des Be- truges verſtorben, ſo hat der koͤnigliche Procurator, in Ge- genwart der Intereſſenten und auf deren Anzeige, die Ent- ſchaͤdigungs-Klage wider deſſen Erben zu richten.
201. Die fuͤr unguͤltig erklaͤrte Ehe bringt, wenn ſie in gutem Glauben eingegangen wurde, ſowohl in Hinſicht der Ehegatten, als der Kinder, die buͤrgerlichen Wirkungen hervor.
202. War nur einer der beyden Ehegatten in gutem Glauben, ſo hat die Ehe auch nur zum Vortheile dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder, ihre buͤrgerlichen Wirkungen.
Fuͤnftes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten , die aus der Ehe ent- ſpringen.
203. Blos durch die Verheirathung uͤbernehmen die Ehegatten gemeinſchaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen.
204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf eine Verſorgung durch Heirath oder auf andere Weiſe.
205. Die Kinder ſind ihren duͤrftigen Eltern und anderen Aſcendenten den Unterhalt ſchuldig.
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I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
in Anſehung der Ehegatten ſelbſt, als der aus dieſer Ehe
abſtammenden Kinder.
199. Sind beyde Ehegatten, oder einer derſelben, ver-
ſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo koͤnnen
alle, welche bey der Guͤltigkeits-Erklaͤrung der Ehe ein In-
tereſſe haben, und auch der koͤnigliche Procurator, die pein-
liche Klage anſtellen.
200. Iſt der oͤffentliche Beamte vor Entdeckung des Be-
truges verſtorben, ſo hat der koͤnigliche Procurator, in Ge-
genwart der Intereſſenten und auf deren Anzeige, die Ent-
ſchaͤdigungs-Klage wider deſſen Erben zu richten.
201. Die fuͤr unguͤltig erklaͤrte Ehe bringt, wenn ſie in
gutem Glauben eingegangen wurde, ſowohl in Hinſicht der
Ehegatten, als der Kinder, die buͤrgerlichen Wirkungen
hervor.
202. War nur einer der beyden Ehegatten in gutem
Glauben, ſo hat die Ehe auch nur zum Vortheile dieſes
Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder, ihre
buͤrgerlichen Wirkungen.
Fuͤnftes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten , die aus der Ehe ent-
ſpringen.
203. Blos durch die Verheirathung uͤbernehmen die
Ehegatten gemeinſchaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder
zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen.
204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf
eine Verſorgung durch Heirath oder auf andere Weiſe.
205. Die Kinder ſind ihren duͤrftigen Eltern und anderen
Aſcendenten den Unterhalt ſchuldig.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/102>, abgerufen am 21.11.2024.
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