Verbindlichkeit, für den bisherigen Herrn zu arbeiten und zu fahren, vorausgesetzt, daß die Anzahl der Tage und der Umfang der Arbeit entweder durch die Ueberlassungs- Urkunde, oder durch die in die Heberegister eingetragenen Anerkennungen und Erklärungen bestimmt ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 13. Alle bestehen bleibenden Grundgerechtsame sind durchaus ablösbar, und zwar entweder vermittelst gütlicher Uebereinkunft, oder nach einem noch zu bestimmenden Maaßstabe.
Art. 14. Unser Minister der Justiz und des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen in das Gesetzbülletin einzurückenden Verordnung beauftragt.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, den 23sten Januar 1808, im zweyten Jahre Unsrer Regie- rung.
VI. Auszug aus dem königlichen Decret
Vom 6ten Februar 1808,
Welches Verfügungen über die Jagd enthält. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz, etc. etc.
Haben, auf den Bericht Unsers Ministers des Justiz- wesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhö- rung Unsers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
1) Gesetzbülletin, B. I, S. 339.
Anhang.
Verbindlichkeit, fuͤr den bisherigen Herrn zu arbeiten und zu fahren, vorausgeſetzt, daß die Anzahl der Tage und der Umfang der Arbeit entweder durch die Ueberlaſſungs- Urkunde, oder durch die in die Heberegiſter eingetragenen Anerkennungen und Erklaͤrungen beſtimmt iſt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 13. Alle beſtehen bleibenden Grundgerechtſame ſind durchaus abloͤsbar, und zwar entweder vermittelſt guͤtlicher Uebereinkunft, oder nach einem noch zu beſtimmenden Maaßſtabe.
Art. 14. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt mit der Vollziehung der gegenwaͤrtigen in das Geſetzbuͤlletin einzuruͤckenden Verordnung beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 23ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regie- rung.
VI. Auszug aus dem koͤniglichen Decret
Vom 6ten Februar 1808,
Welches Verfuͤgungen uͤber die Jagd enthaͤlt. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtiz- weſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤ- rung Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 339.
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Anhang.
Verbindlichkeit, fuͤr den bisherigen Herrn zu arbeiten und
zu fahren, vorausgeſetzt, daß die Anzahl der Tage und
der Umfang der Arbeit entweder durch die Ueberlaſſungs-
Urkunde, oder durch die in die Heberegiſter eingetragenen
Anerkennungen und Erklaͤrungen beſtimmt iſt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 13. Alle beſtehen bleibenden Grundgerechtſame ſind
durchaus abloͤsbar, und zwar entweder vermittelſt guͤtlicher
Uebereinkunft, oder nach einem noch zu beſtimmenden
Maaßſtabe.
Art. 14. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt
mit der Vollziehung der gegenwaͤrtigen in das Geſetzbuͤlletin
einzuruͤckenden Verordnung beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den
23ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regie-
rung.
VI.
Auszug
aus dem koͤniglichen Decret
Vom 6ten Februar 1808,
Welches Verfuͤgungen uͤber die Jagd enthaͤlt. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtiz-
weſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤ-
rung Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 339.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1012. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1024>, abgerufen am 24.11.2024.
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