Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er- laubnißschein hat, Waffen führen zu dürfen. Dieser Erlaub- nißschein wird von dem Präfecten oder Unter-Präfecten in seinem Districte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge- rechtigkeit zusteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land- eigenthümer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu tödten, welche er über Verwüstung seines Eigenthums oder Be- schädigung seiner Ernte betrifft; nur darf er sich dazu keines Feuergewehres bedienen.
Art. 3. Jeder Eigenthümer, welcher einen Erlaubniß- schein, Waffen zu führen, hat, ist berechtigt, mit Beobach- tung der in den Gesetzen und Verordnungen darüber enthal- tenen Vorschriften, auf seinem Grunde und Boden, und demjenigen, worüber ihm die Gutsherrschaft zusteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß des Eigenthümers, oder wenn und in so weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unsern Domänen, in Unsern Waldungen und Gehölzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus- nahme der von Uns zur Ausübung derselben etwa ertheilten Erlaubniß. Durch besondere Verordnungen sollen noch die Polizeymaaßregeln bestimmt werden, welche Wir dieserhalb für dienlich halten werden.
Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde- holzungen und Gütern nicht ohne großen Nachtheil von allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeübt werden kann: so soll selbige zum Besten der Gemeinden, welche die Ei- genthümer der Ländereyen, Waldungen und Holzungen sind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne einen vom Maire ihm ertheilten und vom Präfecten oder Unter-Präfecten visirten Erlaubnißschein jagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang.
Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er- laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub- nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten in ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge- rechtigkeit zuſteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land- eigenthuͤmer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten, welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be- ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines Feuergewehres bedienen.
Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß- ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach- tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal- tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und demjenigen, woruͤber ihm die Gutsherrſchaft zuſteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß des Eigenthuͤmers, oder wenn und in ſo weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus- nahme der von Uns zur Ausuͤbung derſelben etwa ertheilten Erlaubniß. Durch beſondere Verordnungen ſollen noch die Polizeymaaßregeln beſtimmt werden, welche Wir dieſerhalb fuͤr dienlich halten werden.
Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde- holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann: ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei- genthuͤmer der Laͤndereyen, Waldungen und Holzungen ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne einen vom Maire ihm ertheilten und vom Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten viſirten Erlaubnißſchein jagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er-
laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub-
nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten in
ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge-
rechtigkeit zuſteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land-
eigenthuͤmer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten,
welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be-
ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines
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Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß-
ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach-
tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal-
tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und
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jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit
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er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen
und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus-
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Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde-
holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von
allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann:
ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei-
genthuͤmer der Laͤndereyen, Waldungen und Holzungen
ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1014. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1026>, abgerufen am 24.11.2024.
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