Art. 20. Unser Minister des Justizwesens und der in- nern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegen- wärtigen Decrets beauftragt, welches in das Gesetzbülletin eingerückt werden soll.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel am 6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unsrer Regierung.
VII. Auszug Aus dem Protocoll des Staats-Secreta- riats, vom 9ten Januar 1808.1)
Gutachten des Staatsrathes über die Wirkung des 896sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons, in Rücksicht der bestehenden Fideicommisse.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majestät den Bericht des Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten über die Frage: Welche Wirkung hat der 896ste Artikel des Gesetzbuches Napoleons, worin alle fideicommissarischen Substitu- tionen verboten werden, auf die am 1sten Januar 1808, als dem Tage, wo das Gesetzbuch Napoleons Civilgesetz des Königreichs geworden ist, bestehenden Substitutionen? zugeschickt haben;
1) Gesetzbülletin, B. I, S. 153.
Anhang.
Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in- nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen- waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel am 6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regierung.
VII. Auszug Aus dem Protocoll des Staats-Secreta- riats, vom 9ten Januar 1808.1)
Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten uͤber die Frage: Welche Wirkung hat der 896ſte Artikel des Geſetzbuches Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu- tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar 1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleons Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden Subſtitutionen? zugeſchickt haben;
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 153.
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Anhang.
Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in-
nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen-
waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin
eingeruͤckt werden ſoll.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel am
6ten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſrer Regierung.
VII.
Auszug
Aus dem Protocoll des Staats-Secreta-
riats, vom 9ten Januar 1808. 1)
Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung
des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons,
in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe.
(Sitzung vom 9ten Januar 1808.)
Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des
Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten
uͤber die Frage:
Welche Wirkung hat der 896ſte Artikel des Geſetzbuches
Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu-
tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar
1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleons
Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden
Subſtitutionen?
zugeſchickt haben;
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 153.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1016. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1028>, abgerufen am 24.11.2024.
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