zum Besitze der Fideicommisse, die vom 1sten Januar an eröffnet werden, für nicht dazu berechtigt erklären wollte, man viele Familien beunruhigen, und viele nach den be- stehenden Gesetzen eingegangenen Verträge vernichten würde; daß mithin die Billigkeit - die beste Auslegerin der Gesetze - es nothwendig macht, in der Person des nächsten Fideicom- mißerben ein Recht anzuerkennen, welches der 896ste Ar- tikel des Gesetzbuches Napoleons, ohne ihm eine zurückwir- kende Kraft beyzulegen, nicht aufheben kann;
Daß jedoch dieser Beweggrund weder auf nicht lebende, noch auf solche Fideicommißerben Anwendung findet, welche, wenn gleich geboren, doch nur in Ermangelung eines An- dern, oder nach einem Andern, der zwischen ihnen und dem Belasteten steht, berufen werden, da in diesem Falle die Hoffnungen zu entfernt und zu unbestimmt sind, als daß sie Verbindlichkeiten und Verfügungen hätten veranlassen können, und folglich ein wohlerworbenes Recht sich weder annehmen, noch voraussetzen läßt:
Ist der Meinung:
Daß, kraft des 896sten Artikels des Gesetzbuches Napo- leons, die fideicommissarischen Substitutionen nicht weiter bestehen können; daß dennoch der nächste Fideicommißerbe, welcher vor dem 1sten Januar 1808 geboren ist, noch zur Succession gelangen soll, jedoch nur er allein, und dergestalt, daß ihm die völlig freye Verfügung über die Güter zustehet.
Genehmigt in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 9ten Januar 1808.
Anhang.
zum Beſitze der Fideicommiſſe, die vom 1ſten Januar an eroͤffnet werden, fuͤr nicht dazu berechtigt erklaͤren wollte, man viele Familien beunruhigen, und viele nach den be- ſtehenden Geſetzen eingegangenen Vertraͤge vernichten wuͤrde; daß mithin die Billigkeit – die beſte Auslegerin der Geſetze – es nothwendig macht, in der Perſon des naͤchſten Fideicom- mißerben ein Recht anzuerkennen, welches der 896ſte Ar- tikel des Geſetzbuches Napoleons, ohne ihm eine zuruͤckwir- kende Kraft beyzulegen, nicht aufheben kann;
Daß jedoch dieſer Beweggrund weder auf nicht lebende, noch auf ſolche Fideicommißerben Anwendung findet, welche, wenn gleich geboren, doch nur in Ermangelung eines An- dern, oder nach einem Andern, der zwiſchen ihnen und dem Belaſteten ſteht, berufen werden, da in dieſem Falle die Hoffnungen zu entfernt und zu unbeſtimmt ſind, als daß ſie Verbindlichkeiten und Verfuͤgungen haͤtten veranlaſſen koͤnnen, und folglich ein wohlerworbenes Recht ſich weder annehmen, noch vorausſetzen laͤßt:
Iſt der Meinung:
Daß, kraft des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napo- leons, die fideicommiſſariſchen Subſtitutionen nicht weiter beſtehen koͤnnen; daß dennoch der naͤchſte Fideicommißerbe, welcher vor dem 1ſten Januar 1808 geboren iſt, noch zur Succeſſion gelangen ſoll, jedoch nur er allein, und dergeſtalt, daß ihm die voͤllig freye Verfuͤgung uͤber die Guͤter zuſtehet.
Genehmigt in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am 9ten Januar 1808.
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Anhang.
zum Beſitze der Fideicommiſſe, die vom 1ſten Januar an
eroͤffnet werden, fuͤr nicht dazu berechtigt erklaͤren wollte,
man viele Familien beunruhigen, und viele nach den be-
ſtehenden Geſetzen eingegangenen Vertraͤge vernichten wuͤrde;
daß mithin die Billigkeit – die beſte Auslegerin der Geſetze –
es nothwendig macht, in der Perſon des naͤchſten Fideicom-
mißerben ein Recht anzuerkennen, welches der 896ſte Ar-
tikel des Geſetzbuches Napoleons, ohne ihm eine zuruͤckwir-
kende Kraft beyzulegen, nicht aufheben kann;
Daß jedoch dieſer Beweggrund weder auf nicht lebende,
noch auf ſolche Fideicommißerben Anwendung findet, welche,
wenn gleich geboren, doch nur in Ermangelung eines An-
dern, oder nach einem Andern, der zwiſchen ihnen und
dem Belaſteten ſteht, berufen werden, da in dieſem Falle
die Hoffnungen zu entfernt und zu unbeſtimmt ſind, als daß
ſie Verbindlichkeiten und Verfuͤgungen haͤtten veranlaſſen
koͤnnen, und folglich ein wohlerworbenes Recht ſich weder
annehmen, noch vorausſetzen laͤßt:
Iſt der Meinung:
Daß, kraft des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napo-
leons, die fideicommiſſariſchen Subſtitutionen nicht weiter
beſtehen koͤnnen; daß dennoch der naͤchſte Fideicommißerbe,
welcher vor dem 1ſten Januar 1808 geboren iſt, noch zur
Succeſſion gelangen ſoll, jedoch nur er allein, und dergeſtalt,
daß ihm die voͤllig freye Verfuͤgung uͤber die Guͤter zuſtehet.
Genehmigt in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am
9ten Januar 1808.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1020. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1032>, abgerufen am 24.11.2024.
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