Wodurch zwölf darin benannte Provinzen zu Her- zogthümern und großen Lehen des französischen Reichs erhoben werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung über die gedachten Lehen auf die Weise zu ertheilen, daß sie erblich, nach dem Rechte der Erstgeburt auf die männlichen, recht- mäßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen übergehen, zu deren Gunsten Wir darüber verfügt haben, und, falls ihre männliche, rechtmäßige und leibliche Nachkommenschaft ausstirbt, an Unsere kaiserliche Krone zurück fallen sollen, damit von Uns oder Unsern Nachfolgern darüber verfügt werde.
1) Angeführt im 896sten Artikel des Gesetzbuches Napoleons.
Anhang.
VIII.1)
a. Auszug aus der kaiſerlichen Verordnung
Vom 30ſten Maͤrz 1886,
Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her- zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen Reichs erhoben werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich, nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht- maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen, zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen, damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt werde.
1) Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.
<TEI><text><back><divn="1"><pbfacs="#f1034"n="1022"/><fwtype="header"place="top">Anhang.</fw><lb/><divn="2"><head>VIII.<noteplace="foot"n="1)">Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.</note></head><lb/><divn="3"><head><hirendition="#i #smaller">a.</hi><lb/><hirendition="#g">Auszug</hi><lb/>
aus der kaiſerlichen Verordnung</head><lb/><dateline>Vom 30ſten Maͤrz 1886,</dateline><lb/><argument><p>Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her-<lb/>
zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen<lb/>
Reichs erhoben werden.<lb/>
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<lb/>
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p></argument><lb/><p>Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die<lb/>
gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich,<lb/>
nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht-<lb/>
maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen,<lb/>
zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls<lb/>
ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft<lb/>
ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen,<lb/>
damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt<lb/>
werde.</p></div><lb/></div></div></back></text></TEI>
[1022/1034]
Anhang.
VIII. 1)
a.
Auszug
aus der kaiſerlichen Verordnung
Vom 30ſten Maͤrz 1886,
Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her-
zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen
Reichs erhoben werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die
gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich,
nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht-
maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen,
zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls
ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft
ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen,
damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt
werde.
1) Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1022. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1034>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.