Betreffend den Austausch oder die Veräußerung der Güter, welche die Dotation der vom französischen Reiche als Lehen abhängigen Herzogthümer oder anderer erblichen Titel ausmachen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 5. Seine Majestät kann, wenn sie um ausge- zeichnete Dienste zu belohnen, oder um eine nützliche Nach- eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu vermehren, es für dienlich erachtet, ein Familienhaupt ermächtigen, seine freyen Güter mit einem Fideicommisse zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels zu bilden, welchen Seine Majestät ihm zu Gunsten errichten würde. Gedachte Dotation soll auf dessen ältesten Sohn, welcher schon geboren ist, oder künftig geboren wird, und auf alle Nachkommen männlichen Geschlechtes, nach der Ordnung der Erstgeburt, fallen.
Art. 6. Die Güter, welche innerhalb des französischen Gebietes auf solche Weise, den vorhergehenden Artikeln zu- folge, besessen werden, verleihen und übertragen kein Recht oder Privilegium in Beziehung auf die übrigen französischen Unterthanen Seiner Majestät und auf deren Güter. Ende.
Anhang.
b. Auszug aus dem Senats-Beſchluſſe
Vom 14ten Auguſt 1806,
Betreffend den Austauſch oder die Veraͤußerung der Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder anderer erblichen Titel ausmachen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge- zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach- eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels zu bilden, welchen Seine Majeſtaͤt ihm zu Gunſten errichten wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn, welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der Ordnung der Erſtgeburt, fallen.
Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzoͤſiſchen Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu- folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoͤſiſchen Unterthanen Seiner Majeſtaͤt und auf deren Guͤter. Ende.
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Anhang.
b.
Auszug
aus dem Senats-Beſchluſſe
Vom 14ten Auguſt 1806,
Betreffend den Austauſch oder die Veraͤußerung der
Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen
Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder
anderer erblichen Titel ausmachen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge-
zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach-
eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu
vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt
ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe
zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels
zu bilden, welchen Seine Majeſtaͤt ihm zu Gunſten errichten
wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn,
welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und
auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der
Ordnung der Erſtgeburt, fallen.
Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzoͤſiſchen
Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu-
folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht
oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoͤſiſchen
Unterthanen Seiner Majeſtaͤt und auf deren Guͤter.
Ende.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1024. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1036>, abgerufen am 24.11.2024.
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