Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.
212. Die Ehegatten sind einander Treue, Hülfe und Beystand schuldig.
213. Der Mann ist seiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Manne Gehorsam schuldig.
214. Die Frau ist verbunden, bey dem Manne zu woh- nen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er sich auf- zuhalten für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzu- nehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforder- lich ist, nach seinem Vermögen und Stande zu entrichten.
215. Die Frau kann ohne Genehmigung ihres Mannes nicht vor Gericht auftreten, selbst alsdann nicht, wenn sie eine öffentliche Handelsfrau ist, wie auch wenn sie mit ihrem Manne in keiner Gütergemeinschaft lebt, oder wenn eine Vermögensabsonderung zwischen beyden statt findet.
216. Die Genehmigung des Mannes ist nicht erforder- lich, wenn gegen die Frau in peinlichen oder Polizeysachen verfahren wird.
217. Die Ehefrau kann , wenn sie gleich mit ihrem Manne in keiner Gütergemeinschaft, oder in einer Vermö- gensabsonderung lebt, weder schenken, veräußern, ihr Ver- mögen mit Hypotheken beschweren, noch erwerben, es sey unentgeltlich oder gegen Vergütung, so fern nicht ihr Ehe- mann bey der Handlung selbst dazu mitgewirkt oder schrift- lich eingewilligt hat.
218. Verweigert der Mann seiner Frau die Genehmi- gung vor Gericht aufzutreten, so kann der Richter sie dazu berechtigen.
219. Versagt der Mann seiner Frau die Genehmigung
I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.
Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.
212. Die Ehegatten ſind einander Treue, Huͤlfe und Beyſtand ſchuldig.
213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig.
214. Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne zu woh- nen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich auf- zuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzu- nehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforder- lich iſt, nach ſeinem Vermoͤgen und Stande zu entrichten.
215. Die Frau kann ohne Genehmigung ihres Mannes nicht vor Gericht auftreten, ſelbſt alsdann nicht, wenn ſie eine oͤffentliche Handelsfrau iſt, wie auch wenn ſie mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft lebt, oder wenn eine Vermoͤgensabſonderung zwiſchen beyden ſtatt findet.
216. Die Genehmigung des Mannes iſt nicht erforder- lich, wenn gegen die Frau in peinlichen oder Polizeyſachen verfahren wird.
217. Die Ehefrau kann , wenn ſie gleich mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft, oder in einer Vermoͤ- gensabſonderung lebt, weder ſchenken, veraͤußern, ihr Ver- moͤgen mit Hypotheken beſchweren, noch erwerben, es ſey unentgeltlich oder gegen Verguͤtung, ſo fern nicht ihr Ehe- mann bey der Handlung ſelbſt dazu mitgewirkt oder ſchrift- lich eingewilligt hat.
218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Genehmi- gung vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter ſie dazu berechtigen.
219. Verſagt der Mann ſeiner Frau die Genehmigung
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I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.
Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der
Ehegatten.
212. Die Ehegatten ſind einander Treue, Huͤlfe und
Beyſtand ſchuldig.
213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die Frau
ihrem Manne Gehorſam ſchuldig.
214. Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne zu woh-
nen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich auf-
zuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzu-
nehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforder-
lich iſt, nach ſeinem Vermoͤgen und Stande zu entrichten.
215. Die Frau kann ohne Genehmigung ihres Mannes
nicht vor Gericht auftreten, ſelbſt alsdann nicht, wenn ſie
eine oͤffentliche Handelsfrau iſt, wie auch wenn ſie mit
ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft lebt, oder wenn
eine Vermoͤgensabſonderung zwiſchen beyden ſtatt findet.
216. Die Genehmigung des Mannes iſt nicht erforder-
lich, wenn gegen die Frau in peinlichen oder Polizeyſachen
verfahren wird.
217. Die Ehefrau kann , wenn ſie gleich mit ihrem
Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft, oder in einer Vermoͤ-
gensabſonderung lebt, weder ſchenken, veraͤußern, ihr Ver-
moͤgen mit Hypotheken beſchweren, noch erwerben, es ſey
unentgeltlich oder gegen Verguͤtung, ſo fern nicht ihr Ehe-
mann bey der Handlung ſelbſt dazu mitgewirkt oder ſchrift-
lich eingewilligt hat.
218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Genehmi-
gung vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter ſie
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219. Verſagt der Mann ſeiner Frau die Genehmigung
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/106>, abgerufen am 24.11.2024.
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