Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
zur Eingehung eines Rechtsgeschäfts, so kann ihn die Frau
unmittelbar vor das Gericht der ersten Instanz in dem Be-
zirke ihres gemeinschaftlichen Wohnsitzes vorladen lassen,
welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathschla-
gungszimmer vernommen, oder doch gehörig vorgefordert
worden ist, seine Genehmigung ertheilen oder versagen kann.

220. Ist sie eine öffentliche Handelsfrau, so kann sie in
ihren Handelsangelegenheiten sich ohne Genehmigung ihres
Mannes verbindlich machen; sie verbindet in diesem Falle
auch ihren Mann, wenn sie mit ihm in Gütergemeinschaft
lebt.

Als öffentliche Handelsfrau wird sie jedoch nicht angesehen,
wenn sie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes
gehörigen Waaren verkauft, sondern allein in dem Falle,
wenn sie einen abgesonderten Handel treibt.

221. Ist der Mann zu einer entehrenden oder Leibes-
strafe verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen
Nichterscheinens erkannt: so kann die, selbst volljährige, Ehe-
gattin, so lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht
stehen oder Verträge schließen, wenn sie zuvor die Geneh-
migung des Richters ausgewirkt haben wird, der solche in
diesem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen
oder vorgeladen zu haben.

222. Ist dem Manne die freye Verwaltung seines Ver-
mögens untersagt, oder ist er abwesend, so kann der Richter,
nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau
berechtigen, sowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver-
träge zu schließen.

223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, wäre
sie auch in der Ehestiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun-
gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des
der Frau zugehörigen Vermögens.

224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die

I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts, ſo kann ihn die Frau
unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be-
zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes vorladen laſſen,
welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla-
gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert
worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann.

220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in
ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres
Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle
auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Guͤtergemeinſchaft
lebt.

Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen,
wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes
gehoͤrigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle,
wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt.

221. Iſt der Mann zu einer entehrenden oder Leibes-
ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen
Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt volljaͤhrige, Ehe-
gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht
ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Geneh-
migung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in
dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen
oder vorgeladen zu haben.

222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver-
moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter,
nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau
berechtigen, ſowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver-
traͤge zu ſchließen.

223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre
ſie auch in der Eheſtiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun-
gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des
der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens.

224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0108" n="96"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Buch. 5. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
zur Eingehung eines Rechtsge&#x017F;cha&#x0364;fts, &#x017F;o kann ihn die Frau<lb/>
unmittelbar vor das Gericht der er&#x017F;ten In&#x017F;tanz in dem Be-<lb/>
zirke ihres gemein&#x017F;chaftlichen Wohn&#x017F;itzes vorladen la&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berath&#x017F;chla-<lb/>
gungszimmer vernommen, oder doch geho&#x0364;rig vorgefordert<lb/>
worden i&#x017F;t, &#x017F;eine Genehmigung ertheilen oder ver&#x017F;agen kann.<lb/></p>
            <p>220. I&#x017F;t &#x017F;ie eine o&#x0364;ffentliche Handelsfrau, &#x017F;o kann &#x017F;ie in<lb/>
ihren Handelsangelegenheiten &#x017F;ich ohne Genehmigung ihres<lb/>
Mannes verbindlich machen; &#x017F;ie verbindet in die&#x017F;em Falle<lb/>
auch ihren Mann, wenn &#x017F;ie mit ihm in Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft<lb/>
lebt.</p><lb/>
            <p>Als o&#x0364;ffentliche Handelsfrau wird &#x017F;ie jedoch nicht ange&#x017F;ehen,<lb/>
wenn &#x017F;ie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes<lb/>
geho&#x0364;rigen Waaren verkauft, &#x017F;ondern allein in dem Falle,<lb/>
wenn &#x017F;ie einen abge&#x017F;onderten Handel treibt.<lb/></p>
            <p>221. I&#x017F;t der Mann zu einer entehrenden oder Leibes-<lb/>
&#x017F;trafe verurtheilt, wa&#x0364;re &#x017F;ie auch nur wegen ungehor&#x017F;amen<lb/>
Nichter&#x017F;cheinens erkannt: &#x017F;o kann die, &#x017F;elb&#x017F;t vollja&#x0364;hrige, Ehe-<lb/>
gattin, &#x017F;o lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht<lb/>
&#x017F;tehen oder Vertra&#x0364;ge &#x017F;chließen, wenn &#x017F;ie zuvor die Geneh-<lb/>
migung des Richters ausgewirkt haben wird, der &#x017F;olche in<lb/>
die&#x017F;em Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen<lb/>
oder vorgeladen zu haben.<lb/></p>
            <p>222. I&#x017F;t dem Manne die freye Verwaltung &#x017F;eines Ver-<lb/>
mo&#x0364;gens unter&#x017F;agt, oder i&#x017F;t er abwe&#x017F;end, &#x017F;o kann der Richter,<lb/>
nach vorhergegangener Unter&#x017F;uchung der Sache, die Frau<lb/>
berechtigen, &#x017F;owohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver-<lb/>
tra&#x0364;ge zu &#x017F;chließen.<lb/></p>
            <p>223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, wa&#x0364;re<lb/>
&#x017F;ie auch in der Ehe&#x017F;tiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun-<lb/>
gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des<lb/>
der Frau zugeho&#x0364;rigen Vermo&#x0364;gens.<lb/></p>
            <p>224. I&#x017F;t der Mann noch minderja&#x0364;hrig, &#x017F;o bedarf die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[96/0108] I. Buch. 5. Titel. 6. Cap. zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts, ſo kann ihn die Frau unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be- zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes vorladen laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla- gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann. 220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Guͤtergemeinſchaft lebt. Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen, wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes gehoͤrigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer entehrenden oder Leibes- ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt volljaͤhrige, Ehe- gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Geneh- migung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen oder vorgeladen zu haben. 222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver- moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau berechtigen, ſowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver- traͤge zu ſchließen. 223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre ſie auch in der Eheſtiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun- gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens. 224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/108
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/108>, abgerufen am 21.11.2024.