230. Die Frau kann wegen eines von dem Manne began- genen Ehebruches die Ehescheidung verlangen, wenn derselbe seine Beyschläferin in dem gemeinschaftlichen Hause gehal- ten hat.
231. Wechselseitig können die Ehegatten um die Eheschei- dung wegen harter und grausamer Mißhandlungen oder grober Beleidigungen des einen von ihnen gegen den an- dern nachsuchen.
232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe soll für den andern einen Grund zur Ehescheidung abgeben.
233. Die beyderseitige und beharrliche, auf die Weise, unter den Bedingungen und nach den Versuchen, welche das. Gesetz vorschreibt und bestimmt, ausgedrückte Einwilligung der Ehegatten, soll als ein hinlänglicher Beweis angenom- men werden, daß das Zusammenleben ihnen unerträglich und in Ansehung ihrer eine vollgültige Ursache zur Trennung der Ehe vorhanden sey.
Zweytes Capitel.
Von der Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache.
Erster Abschnitt.
Von der Form der Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache.
234. Von welcher Art auch die Thatsachen und Ver- brechen seyn mögen, welche die Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache veranlassen, so soll dieselbe den- noch nur bey dem Gerichte desjenigen Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben, angebracht werden können.
235. Veranlassen einige von dem klagenden Ehegatten
I. Buch. 6. Titel. 1. Cap.
230. Die Frau kann wegen eines von dem Manne began- genen Ehebruches die Eheſcheidung verlangen, wenn derſelbe ſeine Beyſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe gehal- ten hat.
231. Wechſelſeitig koͤnnen die Ehegatten um die Eheſchei- dung wegen harter und grauſamer Mißhandlungen oder grober Beleidigungen des einen von ihnen gegen den an- dern nachſuchen.
232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe ſoll fuͤr den andern einen Grund zur Eheſcheidung abgeben.
233. Die beyderſeitige und beharrliche, auf die Weiſe, unter den Bedingungen und nach den Verſuchen, welche daſ. Geſetz vorſchreibt und beſtimmt, ausgedruͤckte Einwilligung der Ehegatten, ſoll als ein hinlaͤnglicher Beweis angenom- men werden, daß das Zuſammenleben ihnen unertraͤglich und in Anſehung ihrer eine vollguͤltige Urſache zur Trennung der Ehe vorhanden ſey.
Zweytes Capitel.
Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache.
Erſter Abſchnitt.
Von der Form der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache.
234. Von welcher Art auch die Thatſachen und Ver- brechen ſeyn moͤgen, welche die Klage auf Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, ſo ſoll dieſelbe den- noch nur bey dem Gerichte desjenigen Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren Wohnſitz haben, angebracht werden koͤnnen.
235. Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehegatten
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I. Buch. 6. Titel. 1. Cap.
230. Die Frau kann wegen eines von dem Manne began-
genen Ehebruches die Eheſcheidung verlangen, wenn derſelbe
ſeine Beyſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe gehal-
ten hat.
231. Wechſelſeitig koͤnnen die Ehegatten um die Eheſchei-
dung wegen harter und grauſamer Mißhandlungen oder
grober Beleidigungen des einen von ihnen gegen den an-
dern nachſuchen.
232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer
entehrenden Strafe ſoll fuͤr den andern einen Grund zur
Eheſcheidung abgeben.
233. Die beyderſeitige und beharrliche, auf die Weiſe,
unter den Bedingungen und nach den Verſuchen, welche daſ.
Geſetz vorſchreibt und beſtimmt, ausgedruͤckte Einwilligung
der Ehegatten, ſoll als ein hinlaͤnglicher Beweis angenom-
men werden, daß das Zuſammenleben ihnen unertraͤglich
und in Anſehung ihrer eine vollguͤltige Urſache zur Trennung
der Ehe vorhanden ſey.
Zweytes Capitel.
Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache.
Erſter Abſchnitt.
Von der Form der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten
Urſache.
234. Von welcher Art auch die Thatſachen und Ver-
brechen ſeyn moͤgen, welche die Klage auf Eheſcheidung aus
einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, ſo ſoll dieſelbe den-
noch nur bey dem Gerichte desjenigen Bezirkes, in welchem die
Ehegatten ihren Wohnſitz haben, angebracht werden koͤnnen.
235. Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehegatten
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/112>, abgerufen am 24.11.2024.
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