die er abhören lassen will, und über welche der Kläger gegenseitig seine Bemerkungen macht.
244. Ueber das Erscheinen, die Aeußerungen und Bemer- kungen der Parteyen, so wie über die von dem einen oder dem andern Theile erfolgenden Eingeständnisse, wird ein Proto- coll aufgenommen. Dieses Protocoll soll den Parteyen vorge- lesen, und es müssen diese aufgefordert werden, dasselbe zu unterschreiben; auch muß ihrer Unterschrift oder ihrer Er- klärung, nicht unterschreiben zu können oder zu wollen, ausdrückliche Erwähnung geschehen.
245. Das Gericht verweist hierauf die Parteyen zur öffentlichen Gerichtssitzung, wozu es Tag und Stunde be- stimmt; verfügt sodann die Mittheilung der Verhandlungen an den königlichen Procurator, und bestellt einen Referenten. Sollte der Beklagte nicht erschienen seyn, so ist der Kläger verbunden, ihm die Verfügung des Gerichtes, binnen der darin angesetzten Frist, zustellen zu lassen.
246. An dem bestimmten Tage und zur festgesetzten Stunde wird, auf den Vortrag des dazu bestellten Richters, und nach vorgängiger Anhörung des königlichen Procurators, zuerst über die gegen die Zulässigkeit der Klage etwa vorgebrach- ten Einreden entschieden. Werden diese gegründet gefunden, so wird die Klage auf Ehescheidung verworfen; im entge- gengesetzten Falle, oder wenn keine solche Einreden vorge- bracht wurden, wird die Ehescheidungs-Klage zugelassen.
247. Sofort nach Annahme der Ehescheidungs-Klage erkennt das Gericht, auf den Vortrag des dazu bestellten Richters und nach vorgängiger Anhörung des königlichen Procurators, in der Hauptsache. Hält es dieselbe zum endlichen Spruche reif, so entscheidet es über die Klage; im entgegengesetzten Falle läßt es den Kläger zum Be- weise der von ihm angeführten erheblichen Thatsachen, und den Beklagten zum Gegenbeweise zu.
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die er abhoͤren laſſen will, und uͤber welche der Klaͤger gegenſeitig ſeine Bemerkungen macht.
244. Ueber das Erſcheinen, die Aeußerungen und Bemer- kungen der Parteyen, ſo wie uͤber die von dem einen oder dem andern Theile erfolgenden Eingeſtaͤndniſſe, wird ein Proto- coll aufgenommen. Dieſes Protocoll ſoll den Parteyen vorge- leſen, und es muͤſſen dieſe aufgefordert werden, daſſelbe zu unterſchreiben; auch muß ihrer Unterſchrift oder ihrer Er- klaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.
245. Das Gericht verweist hierauf die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu es Tag und Stunde be- ſtimmt; verfuͤgt ſodann die Mittheilung der Verhandlungen an den koͤniglichen Procurator, und beſtellt einen Referenten. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Klaͤger verbunden, ihm die Verfuͤgung des Gerichtes, binnen der darin angeſetzten Friſt, zuſtellen zu laſſen.
246. An dem beſtimmten Tage und zur feſtgeſetzten Stunde wird, auf den Vortrag des dazu beſtellten Richters, und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, zuerſt uͤber die gegen die Zulaͤſſigkeit der Klage etwa vorgebrach- ten Einreden entſchieden. Werden dieſe gegruͤndet gefunden, ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entge- gengeſetzten Falle, oder wenn keine ſolche Einreden vorge- bracht wurden, wird die Eheſcheidungs-Klage zugelaſſen.
247. Sofort nach Annahme der Eheſcheidungs-Klage erkennt das Gericht, auf den Vortrag des dazu beſtellten Richters und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, in der Hauptſache. Haͤlt es dieſelbe zum endlichen Spruche reif, ſo entſcheidet es uͤber die Klage; im entgegengeſetzten Falle laͤßt es den Klaͤger zum Be- weiſe der von ihm angefuͤhrten erheblichen Thatſachen, und den Beklagten zum Gegenbeweiſe zu.
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die er abhoͤren laſſen will, und uͤber welche der Klaͤger
gegenſeitig ſeine Bemerkungen macht.
244. Ueber das Erſcheinen, die Aeußerungen und Bemer-
kungen der Parteyen, ſo wie uͤber die von dem einen oder dem
andern Theile erfolgenden Eingeſtaͤndniſſe, wird ein Proto-
coll aufgenommen. Dieſes Protocoll ſoll den Parteyen vorge-
leſen, und es muͤſſen dieſe aufgefordert werden, daſſelbe zu
unterſchreiben; auch muß ihrer Unterſchrift oder ihrer Er-
klaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen,
ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.
245. Das Gericht verweist hierauf die Parteyen zur
oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu es Tag und Stunde be-
ſtimmt; verfuͤgt ſodann die Mittheilung der Verhandlungen
an den koͤniglichen Procurator, und beſtellt einen Referenten.
Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Klaͤger
verbunden, ihm die Verfuͤgung des Gerichtes, binnen der
darin angeſetzten Friſt, zuſtellen zu laſſen.
246. An dem beſtimmten Tage und zur feſtgeſetzten Stunde
wird, auf den Vortrag des dazu beſtellten Richters, und nach
vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, zuerſt
uͤber die gegen die Zulaͤſſigkeit der Klage etwa vorgebrach-
ten Einreden entſchieden. Werden dieſe gegruͤndet gefunden,
ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entge-
gengeſetzten Falle, oder wenn keine ſolche Einreden vorge-
bracht wurden, wird die Eheſcheidungs-Klage zugelaſſen.
247. Sofort nach Annahme der Eheſcheidungs-Klage
erkennt das Gericht, auf den Vortrag des dazu beſtellten
Richters und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen
Procurators, in der Hauptſache. Haͤlt es dieſelbe zum
endlichen Spruche reif, ſo entſcheidet es uͤber die Klage;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/118>, abgerufen am 24.11.2024.
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