248. Bey jedem Auftritte im Prozesse können die Par- teyen, nachdem der Richter seinen Vortrag erstattet, und ehe der königliche Procurator seine Meinung geäußert hat, ihre gegenseitigen Gründe selbst vortragen oder vortragen lassen, zuerst über die der Zulässigkeit der Klage entgegenge- setzten Einreden, und alsdann über die Hauptsache; aber in keinem Falle soll der rechtliche Beystand des Klägers zuge- lassen werden, wenn nicht der Kläger selbst in Person er- scheint.
249. Gleich nach ausgesprochenem Urtheile, welches die Zeugen-Abhörung verfügt, liest der Secretär des Tri- bunals den Theil des Protocolls vor, der die schon gesche- hene Benennung der Zeugen, welche die Parteyen abhören lassen wollen, enthält. Der Präsident macht ihnen bekannt, daß es ihnen noch frey stehe, andere Zeugen zu benennen, daß sie aber von diesem Augenblicke an damit nicht weiter gehört werden.
250. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegensei- tigen Einwendungen wider die Zeugen, die sie etwa verwerfen wollen, vor. Das Gericht erkennt über diese Einwen- dungen, nachdem es den königlichen Procurator darüber gehört hat.
251. Die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und Abkömmlinge ausgenommen, können nicht, wegen ihrer Ver- wandtschaft, als Zeugen verworfen werden, und eben so wenig das Hausgesinde der Ehegatten, wegen dieser Eigen- schaft; doch soll das Gericht auf die Aussagen der Ver- wandten und des Hausgesindes nur so viel Rücksicht neh- men, als ihm billig scheint.
252. Jedes Urtheil, welches einen Zeugenbeweis zu- läßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden sollen, und den Tag und die Stunde bestimmen, wo die Parteyen sie vorzuführen haben.
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
248. Bey jedem Auftritte im Prozeſſe koͤnnen die Par- teyen, nachdem der Richter ſeinen Vortrag erſtattet, und ehe der koͤnigliche Procurator ſeine Meinung geaͤußert hat, ihre gegenſeitigen Gruͤnde ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen, zuerſt uͤber die der Zulaͤſſigkeit der Klage entgegenge- ſetzten Einreden, und alsdann uͤber die Hauptſache; aber in keinem Falle ſoll der rechtliche Beyſtand des Klaͤgers zuge- laſſen werden, wenn nicht der Klaͤger ſelbſt in Perſon er- ſcheint.
249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheile, welches die Zeugen-Abhoͤrung verfuͤgt, liest der Secretaͤr des Tri- bunals den Theil des Protocolls vor, der die ſchon geſche- hene Benennung der Zeugen, welche die Parteyen abhoͤren laſſen wollen, enthaͤlt. Der Praͤſident macht ihnen bekannt, daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zeugen zu benennen, daß ſie aber von dieſem Augenblicke an damit nicht weiter gehoͤrt werden.
250. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegenſei- tigen Einwendungen wider die Zeugen, die ſie etwa verwerfen wollen, vor. Das Gericht erkennt uͤber dieſe Einwen- dungen, nachdem es den koͤniglichen Procurator daruͤber gehoͤrt hat.
251. Die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und Abkoͤmmlinge ausgenommen, koͤnnen nicht, wegen ihrer Ver- wandtſchaft, als Zeugen verworfen werden, und eben ſo wenig das Hausgeſinde der Ehegatten, wegen dieſer Eigen- ſchaft; doch ſoll das Gericht auf die Ausſagen der Ver- wandten und des Hausgeſindes nur ſo viel Ruͤckſicht neh- men, als ihm billig ſcheint.
252. Jedes Urtheil, welches einen Zeugenbeweis zu- laͤßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſollen, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteyen ſie vorzufuͤhren haben.
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
248. Bey jedem Auftritte im Prozeſſe koͤnnen die Par-
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ehe der koͤnigliche Procurator ſeine Meinung geaͤußert hat,
ihre gegenſeitigen Gruͤnde ſelbſt vortragen oder vortragen
laſſen, zuerſt uͤber die der Zulaͤſſigkeit der Klage entgegenge-
ſetzten Einreden, und alsdann uͤber die Hauptſache; aber in
keinem Falle ſoll der rechtliche Beyſtand des Klaͤgers zuge-
laſſen werden, wenn nicht der Klaͤger ſelbſt in Perſon er-
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249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheile, welches die
Zeugen-Abhoͤrung verfuͤgt, liest der Secretaͤr des Tri-
bunals den Theil des Protocolls vor, der die ſchon geſche-
hene Benennung der Zeugen, welche die Parteyen abhoͤren
laſſen wollen, enthaͤlt. Der Praͤſident macht ihnen bekannt,
daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zeugen zu benennen,
daß ſie aber von dieſem Augenblicke an damit nicht weiter
gehoͤrt werden.
250. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegenſei-
tigen Einwendungen wider die Zeugen, die ſie etwa verwerfen
wollen, vor. Das Gericht erkennt uͤber dieſe Einwen-
dungen, nachdem es den koͤniglichen Procurator daruͤber
gehoͤrt hat.
251. Die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und
Abkoͤmmlinge ausgenommen, koͤnnen nicht, wegen ihrer Ver-
wandtſchaft, als Zeugen verworfen werden, und eben ſo
wenig das Hausgeſinde der Ehegatten, wegen dieſer Eigen-
ſchaft; doch ſoll das Gericht auf die Ausſagen der Ver-
wandten und des Hausgeſindes nur ſo viel Ruͤckſicht neh-
men, als ihm billig ſcheint.
252. Jedes Urtheil, welches einen Zeugenbeweis zu-
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ſollen, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/120>, abgerufen am 21.11.2024.
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