die Ehescheidung zu, so erhält der Kläger die Befugniß, sich zu dem Beamten des Personenstandes zu verfügen, um dieselbe von diesem aussprechen zu lassen.
259. Ward wegen harter und grausamer Mißhandlun- gen oder grober Beleidigungen die Ehescheidung nachgesucht: so bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehörig begründet ist, unbenommen, die Ehescheidung noch nicht sogleich zuzulassen. Sie berechtigen in diesem Falle, ehe sie entscheiden, die Frau, sich der Gesellschaft ihres Man- mes zu entziehen, ohne ihn, wenn sie es nicht für gut findet, bey sich aufnehmen zu müssen, und verurthei- len den Mann, wenn sie selbst keine zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse hinreichenden Einkünfte hat, ihr eine jährliche, seinem Vermögen angemessene, Unterhaltungssumme zu be- zahlen.
260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn die Parteyen sich inzwischen nicht wieder vereinigt haben, der klagende Ehegatte den andern vorladen lassen, um in den ge- setzlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und das da- selbst auszusprechende Endurtheil, welches alsdann die Ehescheidung zuläßt, anzuhören.
261. Wird die Ehescheidung aus dem Grunde nachge- sucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt ist: so bestehen die zu beobachtenden Förm- lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erster Instanz eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung des Verdammungsurtheils, nebst einem Zeugnisse des pein- lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieses Urtheil auf keine gesetzliche Weise wieder abgeändert werden könne, übergibt.
262. Wird von einem bey dem Gerichte der ersten In- stanz in einer Ehescheidungssache ergangenen Urtheile, welches die Klage zuließ oder endlich entschied, appellirt:
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die Eheſcheidung zu, ſo erhaͤlt der Klaͤger die Befugniß, ſich zu dem Beamten des Perſonenſtandes zu verfuͤgen, um dieſelbe von dieſem ausſprechen zu laſſen.
259. Ward wegen harter und grauſamer Mißhandlun- gen oder grober Beleidigungen die Eheſcheidung nachgeſucht: ſo bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehoͤrig begruͤndet iſt, unbenommen, die Eheſcheidung noch nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie berechtigen in dieſem Falle, ehe ſie entſcheiden, die Frau, ſich der Geſellſchaft ihres Man- mes zu entziehen, ohne ihn, wenn ſie es nicht fuͤr gut findet, bey ſich aufnehmen zu muͤſſen, und verurthei- len den Mann, wenn ſie ſelbſt keine zur Beſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe hinreichenden Einkuͤnfte hat, ihr eine jaͤhrliche, ſeinem Vermoͤgen angemeſſene, Unterhaltungsſumme zu be- zahlen.
260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn die Parteyen ſich inzwiſchen nicht wieder vereinigt haben, der klagende Ehegatte den andern vorladen laſſen, um in den ge- ſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und das da- ſelbſt auszuſprechende Endurtheil, welches alsdann die Eheſcheidung zulaͤßt, anzuhoͤren.
261. Wird die Eheſcheidung aus dem Grunde nachge- ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt iſt: ſo beſtehen die zu beobachtenden Foͤrm- lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erſter Inſtanz eine in gehoͤriger Form geſchehene Ausfertigung des Verdammungsurtheils, nebſt einem Zeugniſſe des pein- lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieſes Urtheil auf keine geſetzliche Weiſe wieder abgeaͤndert werden koͤnne, uͤbergibt.
262. Wird von einem bey dem Gerichte der erſten In- ſtanz in einer Eheſcheidungsſache ergangenen Urtheile, welches die Klage zuließ oder endlich entſchied, appellirt:
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die Eheſcheidung zu, ſo erhaͤlt der Klaͤger die Befugniß,
ſich zu dem Beamten des Perſonenſtandes zu verfuͤgen,
um dieſelbe von dieſem ausſprechen zu laſſen.
259. Ward wegen harter und grauſamer Mißhandlun-
gen oder grober Beleidigungen die Eheſcheidung nachgeſucht:
ſo bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehoͤrig
begruͤndet iſt, unbenommen, die Eheſcheidung noch nicht
ſogleich zuzulaſſen. Sie berechtigen in dieſem Falle, ehe
ſie entſcheiden, die Frau, ſich der Geſellſchaft ihres Man-
mes zu entziehen, ohne ihn, wenn ſie es nicht fuͤr gut
findet, bey ſich aufnehmen zu muͤſſen, und verurthei-
len den Mann, wenn ſie ſelbſt keine zur Beſtreitung ihrer
Beduͤrfniſſe hinreichenden Einkuͤnfte hat, ihr eine jaͤhrliche,
ſeinem Vermoͤgen angemeſſene, Unterhaltungsſumme zu be-
zahlen.
260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn
die Parteyen ſich inzwiſchen nicht wieder vereinigt haben, der
klagende Ehegatte den andern vorladen laſſen, um in den ge-
ſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und das da-
ſelbſt auszuſprechende Endurtheil, welches alsdann die
Eheſcheidung zulaͤßt, anzuhoͤren.
261. Wird die Eheſcheidung aus dem Grunde nachge-
ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe
verurtheilt iſt: ſo beſtehen die zu beobachtenden Foͤrm-
lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erſter
Inſtanz eine in gehoͤriger Form geſchehene Ausfertigung
des Verdammungsurtheils, nebſt einem Zeugniſſe des pein-
lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieſes Urtheil auf
keine geſetzliche Weiſe wieder abgeaͤndert werden koͤnne,
uͤbergibt.
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ſtanz in einer Eheſcheidungsſache ergangenen Urtheile,
welches die Klage zuließ oder endlich entſchied, appellirt:
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/124>, abgerufen am 21.11.2024.
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