Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die Ehescheidung zu, so erhält der Kläger die Befugniß,
sich zu dem Beamten des Personenstandes zu verfügen,
um dieselbe von diesem aussprechen zu lassen.

259. Ward wegen harter und grausamer Mißhandlun-
gen oder grober Beleidigungen die Ehescheidung nachgesucht:
so bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehörig
begründet ist, unbenommen, die Ehescheidung noch nicht
sogleich zuzulassen. Sie berechtigen in diesem Falle, ehe
sie entscheiden, die Frau, sich der Gesellschaft ihres Man-
mes zu entziehen, ohne ihn, wenn sie es nicht für gut
findet, bey sich aufnehmen zu müssen, und verurthei-
len den Mann, wenn sie selbst keine zur Bestreitung ihrer
Bedürfnisse hinreichenden Einkünfte hat, ihr eine jährliche,
seinem Vermögen angemessene, Unterhaltungssumme zu be-
zahlen.

260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn
die Parteyen sich inzwischen nicht wieder vereinigt haben, der
klagende Ehegatte den andern vorladen lassen, um in den ge-
setzlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und das da-
selbst auszusprechende Endurtheil, welches alsdann die
Ehescheidung zuläßt, anzuhören.

261. Wird die Ehescheidung aus dem Grunde nachge-
sucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe
verurtheilt ist: so bestehen die zu beobachtenden Förm-
lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erster
Instanz eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung
des Verdammungsurtheils, nebst einem Zeugnisse des pein-
lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieses Urtheil auf
keine gesetzliche Weise wieder abgeändert werden könne,
übergibt.

262. Wird von einem bey dem Gerichte der ersten In-
stanz in einer Ehescheidungssache ergangenen Urtheile,
welches die Klage zuließ oder endlich entschied, appellirt:

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
die Eheſcheidung zu, ſo erhaͤlt der Klaͤger die Befugniß,
ſich zu dem Beamten des Perſonenſtandes zu verfuͤgen,
um dieſelbe von dieſem ausſprechen zu laſſen.

259. Ward wegen harter und grauſamer Mißhandlun-
gen oder grober Beleidigungen die Eheſcheidung nachgeſucht:
ſo bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehoͤrig
begruͤndet iſt, unbenommen, die Eheſcheidung noch nicht
ſogleich zuzulaſſen. Sie berechtigen in dieſem Falle, ehe
ſie entſcheiden, die Frau, ſich der Geſellſchaft ihres Man-
mes zu entziehen, ohne ihn, wenn ſie es nicht fuͤr gut
findet, bey ſich aufnehmen zu muͤſſen, und verurthei-
len den Mann, wenn ſie ſelbſt keine zur Beſtreitung ihrer
Beduͤrfniſſe hinreichenden Einkuͤnfte hat, ihr eine jaͤhrliche,
ſeinem Vermoͤgen angemeſſene, Unterhaltungsſumme zu be-
zahlen.

260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn
die Parteyen ſich inzwiſchen nicht wieder vereinigt haben, der
klagende Ehegatte den andern vorladen laſſen, um in den ge-
ſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und das da-
ſelbſt auszuſprechende Endurtheil, welches alsdann die
Eheſcheidung zulaͤßt, anzuhoͤren.

261. Wird die Eheſcheidung aus dem Grunde nachge-
ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe
verurtheilt iſt: ſo beſtehen die zu beobachtenden Foͤrm-
lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erſter
Inſtanz eine in gehoͤriger Form geſchehene Ausfertigung
des Verdammungsurtheils, nebſt einem Zeugniſſe des pein-
lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieſes Urtheil auf
keine geſetzliche Weiſe wieder abgeaͤndert werden koͤnne,
uͤbergibt.

262. Wird von einem bey dem Gerichte der erſten In-
ſtanz in einer Eheſcheidungsſache ergangenen Urtheile,
welches die Klage zuließ oder endlich entſchied, appellirt:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0124" n="112"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
die Ehe&#x017F;cheidung zu, &#x017F;o erha&#x0364;lt der Kla&#x0364;ger die Befugniß,<lb/>
&#x017F;ich zu dem Beamten des Per&#x017F;onen&#x017F;tandes zu verfu&#x0364;gen,<lb/>
um die&#x017F;elbe von die&#x017F;em aus&#x017F;prechen zu la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
              <p>259. Ward wegen harter und grau&#x017F;amer Mißhandlun-<lb/>
gen oder grober Beleidigungen die Ehe&#x017F;cheidung nachge&#x017F;ucht:<lb/>
&#x017F;o bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage geho&#x0364;rig<lb/>
begru&#x0364;ndet i&#x017F;t, unbenommen, die Ehe&#x017F;cheidung noch nicht<lb/>
&#x017F;ogleich zuzula&#x017F;&#x017F;en. Sie berechtigen in die&#x017F;em Falle, ehe<lb/>
&#x017F;ie ent&#x017F;cheiden, die Frau, &#x017F;ich der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft ihres Man-<lb/>
mes zu entziehen, ohne ihn, wenn &#x017F;ie es nicht fu&#x0364;r gut<lb/>
findet, bey &#x017F;ich aufnehmen zu mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, und verurthei-<lb/>
len den Mann, wenn &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t keine zur Be&#x017F;treitung ihrer<lb/>
Bedu&#x0364;rfni&#x017F;&#x017F;e hinreichenden Einku&#x0364;nfte hat, ihr eine ja&#x0364;hrliche,<lb/>
&#x017F;einem Vermo&#x0364;gen angeme&#x017F;&#x017F;ene, Unterhaltungs&#x017F;umme zu be-<lb/>
zahlen.<lb/></p>
              <p>260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn<lb/>
die Parteyen &#x017F;ich inzwi&#x017F;chen nicht wieder vereinigt haben, der<lb/>
klagende Ehegatte den andern vorladen la&#x017F;&#x017F;en, um in den ge-<lb/>
&#x017F;etzlichen Fri&#x017F;ten vor Gericht zu er&#x017F;cheinen, und das da-<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t auszu&#x017F;prechende Endurtheil, welches alsdann die<lb/>
Ehe&#x017F;cheidung zula&#x0364;ßt, anzuho&#x0364;ren.<lb/></p>
              <p>261. Wird die Ehe&#x017F;cheidung aus dem Grunde nachge-<lb/>
&#x017F;ucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe<lb/>
verurtheilt i&#x017F;t: &#x017F;o be&#x017F;tehen die zu beobachtenden Fo&#x0364;rm-<lb/>
lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte er&#x017F;ter<lb/>
In&#x017F;tanz eine in geho&#x0364;riger Form ge&#x017F;chehene Ausfertigung<lb/>
des Verdammungsurtheils, neb&#x017F;t einem Zeugni&#x017F;&#x017F;e des pein-<lb/>
lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß die&#x017F;es Urtheil auf<lb/>
keine ge&#x017F;etzliche Wei&#x017F;e wieder abgea&#x0364;ndert werden ko&#x0364;nne,<lb/>
u&#x0364;bergibt.<lb/></p>
              <p>262. Wird von einem bey dem Gerichte der er&#x017F;ten In-<lb/>
&#x017F;tanz in einer Ehe&#x017F;cheidungs&#x017F;ache ergangenen Urtheile,<lb/>
welches die Klage zuließ oder endlich ent&#x017F;chied, appellirt:<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[112/0124] I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. die Eheſcheidung zu, ſo erhaͤlt der Klaͤger die Befugniß, ſich zu dem Beamten des Perſonenſtandes zu verfuͤgen, um dieſelbe von dieſem ausſprechen zu laſſen. 259. Ward wegen harter und grauſamer Mißhandlun- gen oder grober Beleidigungen die Eheſcheidung nachgeſucht: ſo bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehoͤrig begruͤndet iſt, unbenommen, die Eheſcheidung noch nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie berechtigen in dieſem Falle, ehe ſie entſcheiden, die Frau, ſich der Geſellſchaft ihres Man- mes zu entziehen, ohne ihn, wenn ſie es nicht fuͤr gut findet, bey ſich aufnehmen zu muͤſſen, und verurthei- len den Mann, wenn ſie ſelbſt keine zur Beſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe hinreichenden Einkuͤnfte hat, ihr eine jaͤhrliche, ſeinem Vermoͤgen angemeſſene, Unterhaltungsſumme zu be- zahlen. 260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn die Parteyen ſich inzwiſchen nicht wieder vereinigt haben, der klagende Ehegatte den andern vorladen laſſen, um in den ge- ſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und das da- ſelbſt auszuſprechende Endurtheil, welches alsdann die Eheſcheidung zulaͤßt, anzuhoͤren. 261. Wird die Eheſcheidung aus dem Grunde nachge- ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt iſt: ſo beſtehen die zu beobachtenden Foͤrm- lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erſter Inſtanz eine in gehoͤriger Form geſchehene Ausfertigung des Verdammungsurtheils, nebſt einem Zeugniſſe des pein- lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieſes Urtheil auf keine geſetzliche Weiſe wieder abgeaͤndert werden koͤnne, uͤbergibt. 262. Wird von einem bey dem Gerichte der erſten In- ſtanz in einer Eheſcheidungsſache ergangenen Urtheile, welches die Klage zuließ oder endlich entſchied, appellirt:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/124
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/124>, abgerufen am 21.11.2024.