so hat das Appellationsgericht den Rechtsstreit als eilige Sache zu behandeln und zu entscheiden.
263. Die Appellation kann nicht angenommen werden, in so fern sie nicht binnen drey Monaten, von dem Tage der Insinuation des Urtheils an zu rechnen, welches nach Anhörung der beyden Parteyen, oder wegen ungehorsamen Nichterscheinens des einen Theils erfolgt ist, eingelegt wurde. Die Frist, binnen welcher man sich wider ein in letzter Instanz ergangenes Urtheil an das Cassationsgericht zu wenden hat, soll ebenfalls drey Monate, von dem Tage der Insinuation an zu rechnen, dauern. Dieses Rechts- mittel hat aufschiebende Wirkung.
264. Vermöge eines jeden, in letzter Instanz ergange- nen oder rechtskräftig gewordenen Urtheils, welches die Ehescheidung gestattet, soll der Ehegatte, der es ausgewirkt hat, verbunden seyn, sich binnen zwey Monaten zu dem Beamten des Personenstandes, nachdem auch der andre Theil gehörig vorgeladen worden, zu verfügen, um die Ehescheidung aussprechen zu lassen.
265. Diese zwey Monate nehmen ihren Anfang, bey Ur- theilen der ersten Instanz, nach dem Ablaufe der Appel- lationsfrist; bey Urtheilen, die in der Appellations-Instanz wegen ungehorsamen Nichterscheinens erfolgt sind, nach dem Ablaufe der Oppositionsfrist; bey solchen hingegen, die auf vorgängige Vernehmung der Parteyen in letzter Instanz ertheilt wurden, erst nach dem Ablaufe der Frist, binnen welcher um Cassation nachgesucht wer- den kann.
266. Der als Kläger aufgetretene Ehegatte soll, wenn er die oben bestimmte Frist von zwey Monaten ablaufen ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Personenstandes vorzufordern, der Vortheile des von ihm ausgewirkten Urtheils verlustig seyn, und seine Klage auf
114 . I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
ſo hat das Appellationsgericht den Rechtsſtreit als eilige Sache zu behandeln und zu entſcheiden.
263. Die Appellation kann nicht angenommen werden, in ſo fern ſie nicht binnen drey Monaten, von dem Tage der Inſinuation des Urtheils an zu rechnen, welches nach Anhoͤrung der beyden Parteyen, oder wegen ungehorſamen Nichterſcheinens des einen Theils erfolgt iſt, eingelegt wurde. Die Friſt, binnen welcher man ſich wider ein in letzter Inſtanz ergangenes Urtheil an das Caſſationsgericht zu wenden hat, ſoll ebenfalls drey Monate, von dem Tage der Inſinuation an zu rechnen, dauern. Dieſes Rechts- mittel hat aufſchiebende Wirkung.
264. Vermoͤge eines jeden, in letzter Inſtanz ergange- nen oder rechtskraͤftig gewordenen Urtheils, welches die Eheſcheidung geſtattet, ſoll der Ehegatte, der es ausgewirkt hat, verbunden ſeyn, ſich binnen zwey Monaten zu dem Beamten des Perſonenſtandes, nachdem auch der andre Theil gehoͤrig vorgeladen worden, zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen.
265. Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang, bey Ur- theilen der erſten Inſtanz, nach dem Ablaufe der Appel- lationsfriſt; bey Urtheilen, die in der Appellations-Inſtanz wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erfolgt ſind, nach dem Ablaufe der Oppoſitionsfriſt; bey ſolchen hingegen, die auf vorgaͤngige Vernehmung der Parteyen in letzter Inſtanz ertheilt wurden, erſt nach dem Ablaufe der Friſt, binnen welcher um Caſſation nachgeſucht wer- den kann.
266. Der als Klaͤger aufgetretene Ehegatte ſoll, wenn er die oben beſtimmte Friſt von zwey Monaten ablaufen ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Perſonenſtandes vorzufordern, der Vortheile des von ihm ausgewirkten Urtheils verluſtig ſeyn, und ſeine Klage auf
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114 . I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
ſo hat das Appellationsgericht den Rechtsſtreit als eilige
Sache zu behandeln und zu entſcheiden.
263. Die Appellation kann nicht angenommen werden,
in ſo fern ſie nicht binnen drey Monaten, von dem Tage
der Inſinuation des Urtheils an zu rechnen, welches nach
Anhoͤrung der beyden Parteyen, oder wegen ungehorſamen
Nichterſcheinens des einen Theils erfolgt iſt, eingelegt
wurde. Die Friſt, binnen welcher man ſich wider ein in
letzter Inſtanz ergangenes Urtheil an das Caſſationsgericht
zu wenden hat, ſoll ebenfalls drey Monate, von dem Tage
der Inſinuation an zu rechnen, dauern. Dieſes Rechts-
mittel hat aufſchiebende Wirkung.
264. Vermoͤge eines jeden, in letzter Inſtanz ergange-
nen oder rechtskraͤftig gewordenen Urtheils, welches die
Eheſcheidung geſtattet, ſoll der Ehegatte, der es ausgewirkt
hat, verbunden ſeyn, ſich binnen zwey Monaten zu dem
Beamten des Perſonenſtandes, nachdem auch der andre
Theil gehoͤrig vorgeladen worden, zu verfuͤgen, um die
Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen.
265. Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang, bey Ur-
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lationsfriſt; bey Urtheilen, die in der Appellations-Inſtanz
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dem Ablaufe der Oppoſitionsfriſt; bey ſolchen hingegen,
die auf vorgaͤngige Vernehmung der Parteyen in letzter
Inſtanz ertheilt wurden, erſt nach dem Ablaufe der
Friſt, binnen welcher um Caſſation nachgeſucht wer-
den kann.
266. Der als Klaͤger aufgetretene Ehegatte ſoll, wenn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/126>, abgerufen am 16.02.2025.
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