tergemeinschaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein Inventar errichtet und demselben eine Schätzung beygefügt wird, der Mann aber die Verpflichtung übernimmt, die aufgezeichneten Gegenstände dereinst wieder herauszugeben, oder als gerichtlicher Verwahrer für deren Werth zu haften, sollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271. Jede nach dem Tage der im 238sten Artikel erwähn- ten Verfügung von dem Manne zur Belästigung der Gü- tergemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, jede nach dieser Zeit von ihm geschehene Veräußerung dazu gehöriger Grundstücke, soll für ungültig erklärt werden, so bald nur erwiesen wird, daß sie zur Beeinträchtigung der Gerecht- same der Frau übernommen oder geschehen sey.
Dritter Abschnitt.
Von den Einreden gegen die Zulässigkeit einer Eheschei- dungs-Klage aus bestimmter Ursache.
272. Die Klage auf Ehescheidung soll durch die Wieder- aussöhnung der Ehegatten erloschen seyn, mag diese nun seit den Thatsachen, welche zu jener Klage hätten berechtigen können, oder nach bereits angestellter Klage, erfolgt seyn.
273. In beyden Fällen soll der Kläger mit seiner Klage nicht weiter gehört werden. Er kann gleichwohl wegen einer seit der Wiederaussöhnung eingetretenen Ursache eine neue Klage anstellen, und alsdann, zu deren Unterstützung, auch von den vorigen Ursachen Gebrauch machen.
274. Leugnet der Kläger, daß eine Aussöhnung erfolgt sey, so hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen, in der im ersten Abschnitte des gegenwärtigen Capitels be- stimmten Form, Beweis zu führen.
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefuͤgt wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die aufgezeichneten Gegenſtaͤnde dereinſt wieder herauszugeben, oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr deren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271. Jede nach dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhn- ten Verfuͤgung von dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤ- tergemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu gehoͤriger Grundſtuͤcke, ſoll fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerecht- ſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey.
Dritter Abſchnitt.
Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſchei- dungs-Klage aus beſtimmter Urſache.
272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder- ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen koͤnnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn.
273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine neue Klage anſtellen, und alsdann, zu deren Unterſtuͤtzung, auch von den vorigen Urſachen Gebrauch machen.
274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen, in der im erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels be- ſtimmten Form, Beweis zu fuͤhren.
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein
Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefuͤgt
wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die
aufgezeichneten Gegenſtaͤnde dereinſt wieder herauszugeben,
oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr deren Werth zu haften,
ſollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271. Jede nach dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhn-
ten Verfuͤgung von dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤ-
tergemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach
dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu gehoͤriger
Grundſtuͤcke, ſoll fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur
erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerecht-
ſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey.
Dritter Abſchnitt.
Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſchei-
dungs-Klage aus beſtimmter Urſache.
272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder-
ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun
ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen
koͤnnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn.
273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage
nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer
ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine neue
Klage anſtellen, und alsdann, zu deren Unterſtuͤtzung, auch
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274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/130>, abgerufen am 21.11.2024.
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