Von der Ehescheidung wegen wechselseitiger Einwilligung.
275. Auf die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rücksicht genommen, wenn der Mann noch nicht fünf und zwanzig, oder die Frau noch nicht ein und zwan- zig Jahre alt ist.
276. Die wechselseitige Einwilligung wird nur alsdann zugelassen, wenn die Ehe zwey Jahre bestanden hat.
277. Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn die Ehe schon zwanzig Jahre bestanden hat, und eben so wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt ist.
278. In keinem Falle soll die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, wenn sie nicht von ihren Eltern oder übrigen noch lebenden Ascendenten, nach den im 150sten Ar- tikel unter dem Titel: von der Ehe, vorgeschriebenen Regeln genehmigt worden ist.
279. Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehe- scheidung durch wechselseitige Einwilligung auszuwirken, müssen zuvor ihr ganzes bewegliches und unbewegliches Vermögen aufzeichnen und schätzen lassen, auch wegen ih- rer wechselseitigen Gerechtsame eine Bestimmung machen, wobey es ihnen jedoch unbenommen bleibt, sich darüber zu vergleichen.
280. Gleichergestalt sind sie verbunden, über folgende drey Puncte eine schriftliche Uebereinkunft zu treffen:
1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder, sowohl während der Probezeit, als nach ausgesprochener Eheschei- dung, anvertraut werden sollen;
2) In welches Haus sich die Ehefrau begeben soll, um während der Probezeit sich darin aufzuhalten;
I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von der Eheſcheidung wegen wechſelſeitiger Einwilligung.
275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch nicht fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch nicht ein und zwan- zig Jahre alt iſt.
276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird nur alsdann zugelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat.
277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt.
278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ihren Eltern oder uͤbrigen noch lebenden Aſcendenten, nach den im 150ſten Ar- tikel unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchriebenen Regeln genehmigt worden iſt.
279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe- ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung auszuwirken, muͤſſen zuvor ihr ganzes bewegliches und unbewegliches Vermoͤgen aufzeichnen und ſchaͤtzen laſſen, auch wegen ih- rer wechſelſeitigen Gerechtſame eine Beſtimmung machen, wobey es ihnen jedoch unbenommen bleibt, ſich daruͤber zu vergleichen.
280. Gleichergeſtalt ſind ſie verbunden, uͤber folgende drey Puncte eine ſchriftliche Uebereinkunft zu treffen:
1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder, ſowohl waͤhrend der Probezeit, als nach ausgeſprochener Eheſchei- dung, anvertraut werden ſollen;
2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben ſoll, um waͤhrend der Probezeit ſich darin aufzuhalten;
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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von der Eheſcheidung wegen wechſelſeitiger Einwilligung.
275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten
wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch nicht
fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch nicht ein und zwan-
zig Jahre alt iſt.
276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird nur alsdann
zugelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat.
277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe
ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig,
wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt.
278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung
der Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ihren Eltern oder
uͤbrigen noch lebenden Aſcendenten, nach den im 150ſten Ar-
tikel unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchriebenen Regeln
genehmigt worden iſt.
279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe-
ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung auszuwirken,
muͤſſen zuvor ihr ganzes bewegliches und unbewegliches
Vermoͤgen aufzeichnen und ſchaͤtzen laſſen, auch wegen ih-
rer wechſelſeitigen Gerechtſame eine Beſtimmung machen,
wobey es ihnen jedoch unbenommen bleibt, ſich daruͤber
zu vergleichen.
280. Gleichergeſtalt ſind ſie verbunden, uͤber folgende
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1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder, ſowohl
waͤhrend der Probezeit, als nach ausgeſprochener Eheſchei-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/132>, abgerufen am 21.11.2024.
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