3) Welche Summe der Mann während dieser Zeit seiner Frau bezahlen soll, wenn ihre Einkünfte zur Be- streitung ihrer Bedürfnisse nicht hinreichen.
281. Die Ehegatten sollen zusammen vor dem Präsi- denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem seine Stelle versehenden Richter, persönlich erscheinen, und ihm, in Gegenwart zweyer Notarien, die sie mit sich bringen, ih- ren Willen erklären.
282. Der Richter soll, in Gegenwart der zwey Nota- rien, beyden Ehegatten zusammen und jedem insbesondere die ihm passend scheinenden Vorstellungen machen und Er- mahnungen geben; er soll ihnen das vierte Capitel des gegenwärtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheschei- dung bestimmt, vorlesen, und ihnen alle Folgen ihres Vor- habens entwickeln.
283. Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschließung, so soll ihnen von dem Richter ein Zeugniß darüber ertheilt werden, daß sie die Ehescheidung nachsuchen, und darin wechselseitig einwilligen; sie selbst aber sind verbunden, außer den im 279 und 280sten Artikel erwähnten Aufsätzen noch folgende beyzubringen, und sogleich den Notarien ein- zuhändigen:
1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;
2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder;
3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklärung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Ascendenten, daß sie aus ihnen bekannten Ursachen ihren Sohn oder Enkel, ihre Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Person, mit welcher sie verheirathet sind, genau angegeben seyn muß) ermächtigen, um die Ehescheidung nachzusuchen, und in selbige einzuwilligen. - Daß die Eltern und Großeltern der
I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Be- ſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen.
281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſi- denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm, in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ih- ren Willen erklaͤren.
282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota- rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er- mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei- dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor- habens entwickeln.
283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin wechſelſeitig einwilligen; ſie ſelbſt aber ſind verbunden, außer den im 279 und 280ſten Artikel erwaͤhnten Aufſaͤtzen noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien ein- zuhaͤndigen:
1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;
2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder;
3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklaͤrung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Perſon, mit welcher ſie verheirathet ſind, genau angegeben ſeyn muß) ermaͤchtigen, um die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen. – Daß die Eltern und Großeltern der
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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit
ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Be-
ſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen.
281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſi-
denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine
Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm,
in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ih-
ren Willen erklaͤren.
282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota-
rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere
die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er-
mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des
gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei-
dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor-
habens entwickeln.
283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung,
ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt
werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin
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außer den im 279 und 280ſten Artikel erwaͤhnten Aufſaͤtzen
noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien ein-
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1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;
2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer
Ehe erzeugten Kinder;
3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklaͤrung ihrer
Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus
ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre
Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Perſon, mit
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/134>, abgerufen am 21.11.2024.
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