laubt; in dem entgegengesetzten Falle soll sein Antrag dahin lauten: das Gesetz steht entgegen.
290. Das Gericht kann auf den erstatteten Vortrag keine andere Untersuchung vornehmen, als welche der vorhergehende Artikel angibt. Erhellt hieraus, daß die Parteyen nach der Meinung des Gerichtes den Bedin- gungen Genüge geleistet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die das Gesetz bestimmt: so läßt es die Eheschei- dung zu, und verweist die Parteyen an den Beamten des Personenstandes, um dieselbe aussprechen zu lassen. Im entgegengesetzten Falle erklärt das Gericht, daß die Ehescheidung nicht statt habe, und führt die Gründe seiner Entscheidung aus.
291. Die Appellation von dem Urtheile, welches die Ehescheidung für unstatthaft erklärt, soll nur alsdann an- genommen werden, wenn sie von beyden Theilen, jedoch von jedem in einer besondern Schrift, frühestens in zehn, und spätestens in zwanzig Tagen, von dem Tage des Ur- theils an, eingelegt worden ist.
292. Die Schriften, welche die Appellations-Einwen- dung enthalten, sollen wechselseitig dem andern Ehegatten sowohl, als dem königlichen Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz, insinuirt werden.
293. Der königliche Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz soll, binnen zehn Tagen von der an ihn gesche- henen Insinuation der zweyten Einwendungsschrift an zu rechnen, dem königlichen General-Procurator bey dem Ap- pellationshofe eine Ausfertigung des Urtheils, und die Beweisstücke, worauf es erfolgt ist, zuschicken. Dieser letztere gibt hierauf seinen Antrag, in den nächsten zehn Tagen nach dem Empfange der Beweisstücke, schriftlich ab. Der Präsident, oder der ihn vertretende Richter, soll alsdann seinen Vortrag in dem Berathschlagungs-Zimmer des
I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
laubt; in dem entgegengeſetzten Falle ſoll ſein Antrag dahin lauten: das Geſetz ſteht entgegen.
290. Das Gericht kann auf den erſtatteten Vortrag keine andere Unterſuchung vornehmen, als welche der vorhergehende Artikel angibt. Erhellt hieraus, daß die Parteyen nach der Meinung des Gerichtes den Bedin- gungen Genuͤge geleiſtet, und die Foͤrmlichkeiten beobachtet haben, die das Geſetz beſtimmt: ſo laͤßt es die Eheſchei- dung zu, und verweist die Parteyen an den Beamten des Perſonenſtandes, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Falle erklaͤrt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht ſtatt habe, und fuͤhrt die Gruͤnde ſeiner Entſcheidung aus.
291. Die Appellation von dem Urtheile, welches die Eheſcheidung fuͤr unſtatthaft erklaͤrt, ſoll nur alsdann an- genommen werden, wenn ſie von beyden Theilen, jedoch von jedem in einer beſondern Schrift, fruͤheſtens in zehn, und ſpaͤteſtens in zwanzig Tagen, von dem Tage des Ur- theils an, eingelegt worden iſt.
292. Die Schriften, welche die Appellations-Einwen- dung enthalten, ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ſowohl, als dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, inſinuirt werden.
293. Der koͤnigliche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz ſoll, binnen zehn Tagen von der an ihn geſche- henen Inſinuation der zweyten Einwendungsſchrift an zu rechnen, dem koͤniglichen General-Procurator bey dem Ap- pellationshofe eine Ausfertigung des Urtheils, und die Beweisſtuͤcke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. Dieſer letztere gibt hierauf ſeinen Antrag, in den naͤchſten zehn Tagen nach dem Empfange der Beweisſtuͤcke, ſchriftlich ab. Der Praͤſident, oder der ihn vertretende Richter, ſoll alsdann ſeinen Vortrag in dem Berathſchlagungs-Zimmer des
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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
laubt; in dem entgegengeſetzten Falle ſoll ſein Antrag dahin
lauten: das Geſetz ſteht entgegen.
290. Das Gericht kann auf den erſtatteten Vortrag
keine andere Unterſuchung vornehmen, als welche der
vorhergehende Artikel angibt. Erhellt hieraus, daß die
Parteyen nach der Meinung des Gerichtes den Bedin-
gungen Genuͤge geleiſtet, und die Foͤrmlichkeiten beobachtet
haben, die das Geſetz beſtimmt: ſo laͤßt es die Eheſchei-
dung zu, und verweist die Parteyen an den Beamten
des Perſonenſtandes, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen.
Im entgegengeſetzten Falle erklaͤrt das Gericht, daß die
Eheſcheidung nicht ſtatt habe, und fuͤhrt die Gruͤnde ſeiner
Entſcheidung aus.
291. Die Appellation von dem Urtheile, welches die
Eheſcheidung fuͤr unſtatthaft erklaͤrt, ſoll nur alsdann an-
genommen werden, wenn ſie von beyden Theilen, jedoch
von jedem in einer beſondern Schrift, fruͤheſtens in zehn,
und ſpaͤteſtens in zwanzig Tagen, von dem Tage des Ur-
theils an, eingelegt worden iſt.
292. Die Schriften, welche die Appellations-Einwen-
dung enthalten, ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten
ſowohl, als dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte
der erſten Inſtanz, inſinuirt werden.
293. Der koͤnigliche Procurator bey dem Gerichte der
erſten Inſtanz ſoll, binnen zehn Tagen von der an ihn geſche-
henen Inſinuation der zweyten Einwendungsſchrift an zu
rechnen, dem koͤniglichen General-Procurator bey dem Ap-
pellationshofe eine Ausfertigung des Urtheils, und die
Beweisſtuͤcke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. Dieſer
letztere gibt hierauf ſeinen Antrag, in den naͤchſten zehn
Tagen nach dem Empfange der Beweisſtuͤcke, ſchriftlich ab.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/140>, abgerufen am 21.11.2024.
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