Appellationshofes erstatten; worauf, binnen zehn Tagen seit dem von dem königlichen General-Procurator über- reichten Antrage, das Endurtheil erlassen wird.
294. Läßt das Urtheil die Ehescheidung zu, so haben vermöge desselben die Parteyen sich in den nächsten zwan- zig Tagen, von dem Tage des Urtheils an zu rechnen, zusammen und in Person zu dem Beamten des Personen- standes zu verfügen, um die Ehescheidung aussprechen zu lassen. Ist diese Frist einmal verstrichen, so wird das Ur- theil als nicht ergangen betrachtet.
Viertes Capitel.
Von den Wirkungen der Ehescheidung.
295. Geschiedene Ehegatten können, aus welcher Ursache auch die Ehescheidung erfolgt ist, einander nicht wieder heirathen.
296. Im Falle der wegen einer bestimmten Ursache aus- gesprochenen Ehescheidung kann die geschiedene Frau sich erst nach zehn Monaten, seit dem die Ehescheidung erfolgt ist, wieder verheirathen.
297. Ist die Ehescheidung wegen gegenseitiger Einwil- ligung erkannt, so darf keiner der beyden Ehegatten früher, als nach drey Jahren seit der ausgesprochenen Eheschei- dung, zu einer neuen Ehe schreiten.
298. Ist die Ehescheidung wegen begangenen Ehebruches vom Gerichte zugelassen worden, so kann der schuldige Ehegatte sich nie mit seinem Mitschuldigen verheirathen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheile, und auf den Antrag der königlichen Procuratoren, auf eine be- stimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate, und nicht länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden.
I. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Appellationshofes erſtatten; worauf, binnen zehn Tagen ſeit dem von dem koͤniglichen General-Procurator uͤber- reichten Antrage, das Endurtheil erlaſſen wird.
294. Laͤßt das Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo haben vermoͤge deſſelben die Parteyen ſich in den naͤchſten zwan- zig Tagen, von dem Tage des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon zu dem Beamten des Perſonen- ſtandes zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. Iſt dieſe Friſt einmal verſtrichen, ſo wird das Ur- theil als nicht ergangen betrachtet.
Viertes Capitel.
Von den Wirkungen der Eheſcheidung.
295. Geſchiedene Ehegatten koͤnnen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, einander nicht wieder heirathen.
296. Im Falle der wegen einer beſtimmten Urſache aus- geſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene Frau ſich erſt nach zehn Monaten, ſeit dem die Eheſcheidung erfolgt iſt, wieder verheirathen.
297. Iſt die Eheſcheidung wegen gegenſeitiger Einwil- ligung erkannt, ſo darf keiner der beyden Ehegatten fruͤher, als nach drey Jahren ſeit der ausgeſprochenen Eheſchei- dung, zu einer neuen Ehe ſchreiten.
298. Iſt die Eheſcheidung wegen begangenen Ehebruches vom Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich nie mit ſeinem Mitſchuldigen verheirathen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheile, und auf den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, auf eine be- ſtimmte Zeit, die jedoch nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden.
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I. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Appellationshofes erſtatten; worauf, binnen zehn Tagen
ſeit dem von dem koͤniglichen General-Procurator uͤber-
reichten Antrage, das Endurtheil erlaſſen wird.
294. Laͤßt das Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo haben
vermoͤge deſſelben die Parteyen ſich in den naͤchſten zwan-
zig Tagen, von dem Tage des Urtheils an zu rechnen,
zuſammen und in Perſon zu dem Beamten des Perſonen-
ſtandes zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu
laſſen. Iſt dieſe Friſt einmal verſtrichen, ſo wird das Ur-
theil als nicht ergangen betrachtet.
Viertes Capitel.
Von den Wirkungen der Eheſcheidung.
295. Geſchiedene Ehegatten koͤnnen, aus welcher Urſache
auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, einander nicht wieder
heirathen.
296. Im Falle der wegen einer beſtimmten Urſache aus-
geſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene Frau ſich
erſt nach zehn Monaten, ſeit dem die Eheſcheidung erfolgt
iſt, wieder verheirathen.
297. Iſt die Eheſcheidung wegen gegenſeitiger Einwil-
ligung erkannt, ſo darf keiner der beyden Ehegatten fruͤher,
als nach drey Jahren ſeit der ausgeſprochenen Eheſchei-
dung, zu einer neuen Ehe ſchreiten.
298. Iſt die Eheſcheidung wegen begangenen Ehebruches
vom Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der ſchuldige
Ehegatte ſich nie mit ſeinem Mitſchuldigen verheirathen.
Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheile, und
auf den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, auf eine be-
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nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/142>, abgerufen am 24.11.2024.
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