zeit, von dem dreyhundertsten bis zum hundert achtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Abwesenheit oder eines sonstigen Zufalls sich in dem Zustande einer physischen Unmöglichkeit, seiner Gattin ehelich beyzuwohnen, befun- den habe.
313. Der Ehemann ist nicht berechtigt, unter Anfüh- rung seines natürlichen Unvermögens, das Kind zu verleug- nen; er kann es auch nicht verleugnen wegen eines von seiner Ehegattin begangenen Ehebruches, wenn ihm nicht etwa die Geburt verheimlicht wurde, in welchem Falle es ihm gestattet ist, alle zu dem Beweise, daß er der Vater des Kindes nicht sey, geeigneten Thatsachen für sich anzuführen.
314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigsten Tage der bestehenden Ehe geboren ist, soll in folgenden Fällen von dem Manne nicht verleugnet werden dürfen:
1) Wenn ihm die Schwangerschaft vor der Ehe be- kannt war;
2) Wenn er beym Aufnehmen der Geburts-Urkunde ge- genwärtig war, und dieselbe entweder von ihm unterzeich- net wurde, oder seine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren sey;
3) Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden ist.
315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches drey- hundert Tage nach Auflösung der Ehe geboren wurde, kann angefochten werden.
316. In den verschiedenen Fällen, worin der Mann das Kind zu verleugnen berechtigt ist, muß dies binnen einem Monat geschehen, wenn er sich an dem Orte befindet, wo das Kind geboren wurde;
Binnen zwey Monaten nach seiner Zurückkunft, wenn er zur Zeit der Geburt abwesend war;
Binnen dieser nämlichen Frist nach entdecktem Betruge, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheimlicht hatte.
I. Buch. 7. Titel. 1. Cap.
zeit, von dem dreyhundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Abweſenheit oder eines ſonſtigen Zufalls ſich in dem Zuſtande einer phyſiſchen Unmoͤglichkeit, ſeiner Gattin ehelich beyzuwohnen, befun- den habe.
313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Anfuͤh- rung ſeines natuͤrlichen Unvermoͤgens, das Kind zu verleug- nen; er kann es auch nicht verleugnen wegen eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehebruches, wenn ihm nicht etwa die Geburt verheimlicht wurde, in welchem Falle es ihm geſtattet iſt, alle zu dem Beweiſe, daß er der Vater des Kindes nicht ſey, geeigneten Thatſachen fuͤr ſich anzufuͤhren.
314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tage der beſtehenden Ehe geboren iſt, ſoll in folgenden Faͤllen von dem Manne nicht verleugnet werden duͤrfen:
1) Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe be- kannt war;
2) Wenn er beym Aufnehmen der Geburts-Urkunde ge- genwaͤrtig war, und dieſelbe entweder von ihm unterzeich- net wurde, oder ſeine Erklaͤrung enthaͤlt, daß er im Schreiben unerfahren ſey;
3) Wenn das Kind fuͤr nicht lebensfaͤhig erklaͤrt worden iſt.
315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches drey- hundert Tage nach Aufloͤſung der Ehe geboren wurde, kann angefochten werden.
316. In den verſchiedenen Faͤllen, worin der Mann das Kind zu verleugnen berechtigt iſt, muß dies binnen einem Monat geſchehen, wenn er ſich an dem Orte befindet, wo das Kind geboren wurde;
Binnen zwey Monaten nach ſeiner Zuruͤckkunft, wenn er zur Zeit der Geburt abweſend war;
Binnen dieſer naͤmlichen Friſt nach entdecktem Betruge, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheimlicht hatte.
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I. Buch. 7. Titel. 1. Cap.
zeit, von dem dreyhundertſten bis zum hundert achtzigſten
Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Abweſenheit oder
eines ſonſtigen Zufalls ſich in dem Zuſtande einer phyſiſchen
Unmoͤglichkeit, ſeiner Gattin ehelich beyzuwohnen, befun-
den habe.
313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Anfuͤh-
rung ſeines natuͤrlichen Unvermoͤgens, das Kind zu verleug-
nen; er kann es auch nicht verleugnen wegen eines von ſeiner
Ehegattin begangenen Ehebruches, wenn ihm nicht etwa die
Geburt verheimlicht wurde, in welchem Falle es ihm geſtattet
iſt, alle zu dem Beweiſe, daß er der Vater des Kindes nicht
ſey, geeigneten Thatſachen fuͤr ſich anzufuͤhren.
314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tage
der beſtehenden Ehe geboren iſt, ſoll in folgenden Faͤllen
von dem Manne nicht verleugnet werden duͤrfen:
1) Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe be-
kannt war;
2) Wenn er beym Aufnehmen der Geburts-Urkunde ge-
genwaͤrtig war, und dieſelbe entweder von ihm unterzeich-
net wurde, oder ſeine Erklaͤrung enthaͤlt, daß er im
Schreiben unerfahren ſey;
3) Wenn das Kind fuͤr nicht lebensfaͤhig erklaͤrt worden iſt.
315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches drey-
hundert Tage nach Aufloͤſung der Ehe geboren wurde,
kann angefochten werden.
316. In den verſchiedenen Faͤllen, worin der Mann
das Kind zu verleugnen berechtigt iſt, muß dies binnen
einem Monat geſchehen, wenn er ſich an dem Orte befindet,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/150>, abgerufen am 24.11.2024.
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