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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.

327. Die peinliche Klage über das Verbrechen des ver-
heimlichten Standes kann erst nach der endlichen Entschei-
dung des Streites über den Stand der Person ihren Anfang
nehmen.

328. Die Klage, wodurch ein Zustand in Anspruch
genommen wird, ist in Hinsicht auf das Kind unverjährbar.

329. Von den Erben eines Kindes, welches seine An-
sprüche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur
alsdann angestellt werden, wenn dasselbe noch in der Min-
derjährigkeit oder binnen fünf Jahren nach erreichter Voll-
jährigkeit gestorben ist.

330. War die Klage von dem Kinde angestellt worden,
so können die Erben sie fortsetzen, in so fern nicht das Kind
sich derselben förmlich begeben, oder sie während dreyer
Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen,
hat liegen lassen.

Drittes Capitel.

Von den natürlichen Kindern.

Erster Abschnitt.

Von der Legitimation (Ehelichmachung) natürlicher
Kinder.

331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer
Blutschande oder einem Ehebruche erzeugten, können durch
die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn
diese sie, entweder vor ihrer Heirath gesetzlich anerkannt
haben, oder bey Abschließung der Ehe selbst anerkennen.

332. Sogar zum Vortheile schon verstorbener Kinder,
welche Abkömmlinge zurückgelassen haben, kann die Legi-
timation eintreten, und nützt alsdann diesen Abkömmlingen.

I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.

327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver-
heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſchei-
dung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang
nehmen.

328. Die Klage, wodurch ein Zuſtand in Anſpruch
genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar.

329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An-
ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur
alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min-
derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll-
jaͤhrigkeit geſtorben iſt.

330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden,
ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind
ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer
Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen,
hat liegen laſſen.

Drittes Capitel.

Von den natuͤrlichen Kindern.

Erſter Abſchnitt.

Von der Legitimation (Ehelichmachung) natuͤrlicher
Kinder.

331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer
Blutſchande oder einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen durch
die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn
dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt
haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen.

332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder,
welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legi-
timation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.

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[144/0156] I. Buch. 7. Titel. 2. Cap. 327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver- heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſchei- dung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang nehmen. 328. Die Klage, wodurch ein Zuſtand in Anſpruch genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar. 329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An- ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min- derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll- jaͤhrigkeit geſtorben iſt. 330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden, ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen, hat liegen laſſen. Drittes Capitel. Von den natuͤrlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Legitimation (Ehelichmachung) natuͤrlicher Kinder. 331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer Blutſchande oder einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen. 332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legi- timation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/156>, abgerufen am 23.11.2024.