Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 7. Titel. 3. Cap.

333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder
sollen eben die Rechte haben, als wenn sie aus dieser Ehe
geboren wären.

Zweyter Abschnitt.

Von der Anerkennung der natürlichen Kinder.

334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes, wenn
sie nicht in dessen Geburts-Urkunde enthalten ist, soll
durch eine öffentliche Urkunde geschehen.

335. Diese Anerkennung kann zum Vortheile des aus
einer Blutschande, oder aus einem Ehebruche erzeugten
Kindes, nicht statt finden.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige
und das Geständniß der Mutter, hat nur in Rücksicht des
Vaters ihre Wirkung.

337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von
einem der Ehegatten zum Vortheile eines natürlichen Kin-
des geschieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als
seinem Ehegatten, erzeugt haben möchte, kann weder diesem
letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum
Nachtheile gereichen.

Sie soll gleichwohl nach aufgelöster Ehe, wenn aus
derselben keine Kinder mehr am Leben sind, ihre Wirkung
hervorbringen.

338. Ein natürliches, wenn gleich anerkanntes Kind,
kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen Anspruch
machen. Die Rechte der natürlichen Kinder werden in dem
Titel von der Erbfolge bestimmt.

339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder
der Mutter, so wie jeder Anspruch von Seiten des Kin-
des, kann von allen denjenigen, die ein Interesse dabey
haben, bestritten werden.

I. Buch. 7. Titel. 3. Cap.

333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder
ſollen eben die Rechte haben, als wenn ſie aus dieſer Ehe
geboren waͤren.

Zweyter Abſchnitt.

Von der Anerkennung der natuͤrlichen Kinder.

334. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kindes, wenn
ſie nicht in deſſen Geburts-Urkunde enthalten iſt, ſoll
durch eine oͤffentliche Urkunde geſchehen.

335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile des aus
einer Blutſchande, oder aus einem Ehebruche erzeugten
Kindes, nicht ſtatt finden.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige
und das Geſtaͤndniß der Mutter, hat nur in Ruͤckſicht des
Vaters ihre Wirkung.

337. Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von
einem der Ehegatten zum Vortheile eines natuͤrlichen Kin-
des geſchieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als
ſeinem Ehegatten, erzeugt haben moͤchte, kann weder dieſem
letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum
Nachtheile gereichen.

Sie ſoll gleichwohl nach aufgeloͤster Ehe, wenn aus
derſelben keine Kinder mehr am Leben ſind, ihre Wirkung
hervorbringen.

338. Ein natuͤrliches, wenn gleich anerkanntes Kind,
kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen Anſpruch
machen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder werden in dem
Titel von der Erbfolge beſtimmt.

339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder
der Mutter, ſo wie jeder Anſpruch von Seiten des Kin-
des, kann von allen denjenigen, die ein Intereſſe dabey
haben, beſtritten werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0158" n="146"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 7. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
              <p>333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder<lb/>
&#x017F;ollen eben die Rechte haben, als wenn &#x017F;ie aus die&#x017F;er Ehe<lb/>
geboren wa&#x0364;ren.<lb/></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Anerkennung der natu&#x0364;rlichen Kinder.</p>
              </argument><lb/>
              <p>334. Die Anerkennung eines natu&#x0364;rlichen Kindes, wenn<lb/>
&#x017F;ie nicht in de&#x017F;&#x017F;en Geburts-Urkunde enthalten i&#x017F;t, &#x017F;oll<lb/>
durch eine o&#x0364;ffentliche Urkunde ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
              <p>335. Die&#x017F;e Anerkennung kann zum Vortheile des aus<lb/>
einer Blut&#x017F;chande, oder aus einem Ehebruche erzeugten<lb/>
Kindes, nicht &#x017F;tatt finden.<lb/></p>
              <p>336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige<lb/>
und das Ge&#x017F;ta&#x0364;ndniß der Mutter, hat nur in Ru&#x0364;ck&#x017F;icht des<lb/>
Vaters ihre Wirkung.<lb/></p>
              <p>337. Die Anerkennung, welche wa&#x0364;hrend der Ehe von<lb/>
einem der Ehegatten zum Vortheile eines natu&#x0364;rlichen Kin-<lb/>
des ge&#x017F;chieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als<lb/>
&#x017F;einem Ehegatten, erzeugt haben mo&#x0364;chte, kann weder die&#x017F;em<lb/>
letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum<lb/>
Nachtheile gereichen.</p><lb/>
              <p>Sie &#x017F;oll gleichwohl nach aufgelo&#x0364;ster Ehe, wenn aus<lb/>
der&#x017F;elben keine Kinder mehr am Leben &#x017F;ind, ihre Wirkung<lb/>
hervorbringen.<lb/></p>
              <p>338. Ein natu&#x0364;rliches, wenn gleich anerkanntes Kind,<lb/>
kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen An&#x017F;pruch<lb/>
machen. Die Rechte der natu&#x0364;rlichen Kinder werden in dem<lb/>
Titel von der Erbfolge be&#x017F;timmt.<lb/></p>
              <p>339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder<lb/>
der Mutter, &#x017F;o wie jeder An&#x017F;pruch von Seiten des Kin-<lb/>
des, kann von allen denjenigen, die ein Intere&#x017F;&#x017F;e dabey<lb/>
haben, be&#x017F;tritten werden. </p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[146/0158] I. Buch. 7. Titel. 3. Cap. 333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder ſollen eben die Rechte haben, als wenn ſie aus dieſer Ehe geboren waͤren. Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natuͤrlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kindes, wenn ſie nicht in deſſen Geburts-Urkunde enthalten iſt, ſoll durch eine oͤffentliche Urkunde geſchehen. 335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile des aus einer Blutſchande, oder aus einem Ehebruche erzeugten Kindes, nicht ſtatt finden. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige und das Geſtaͤndniß der Mutter, hat nur in Ruͤckſicht des Vaters ihre Wirkung. 337. Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von einem der Ehegatten zum Vortheile eines natuͤrlichen Kin- des geſchieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als ſeinem Ehegatten, erzeugt haben moͤchte, kann weder dieſem letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum Nachtheile gereichen. Sie ſoll gleichwohl nach aufgeloͤster Ehe, wenn aus derſelben keine Kinder mehr am Leben ſind, ihre Wirkung hervorbringen. 338. Ein natuͤrliches, wenn gleich anerkanntes Kind, kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen Anſpruch machen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder werden in dem Titel von der Erbfolge beſtimmt. 339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder der Mutter, ſo wie jeder Anſpruch von Seiten des Kin- des, kann von allen denjenigen, die ein Intereſſe dabey haben, beſtritten werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/158
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/158>, abgerufen am 23.11.2024.