340. Die Nachforschung, wer Vater eines Kindes sey, ist verboten.
Nur in dem Falle einer Entführung kann der Entführer, auf Ansuchen der Interessenten, für den Vater des Kindes erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit dem der Empfängniß übereinstimmt.
341. Die Nachforschung, wer die Mutter eines Kindes sey, ist gestattet.
Das Kind, welches Jemanden als seine Mutter in An- spruch nimmt, muß den Beweis führen, daß es eben das- jenige sey, womit diese niedergekommen ist.
Zur Führung dieses Beweises durch Zeugen soll es jedoch nur alsdann zugelassen werden, wenn schon der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.
342. In den Fällen, wo zu Folge des 335sten Artikels die Anerkennung nicht gestattet ist, soll das Kind zu der Ausforschung der Mutter so wenig, als des Vaters, zuge- lassen werden.
Achter Titel.
Von der Adoption und dem pflegelterlichen Verhältnisse.
Erstes Capitel.
Von der Adoption (Annahme an Kindesstatt).
Erster Abschnitt.
Von der Adoption und ihren Wirkungen.
343. Die Adoption ist nur solchen Personen des einen oder andern Geschlechtes gestattet, welche das funfzigste Jahr zurückgelegt und zur Zeit der Adoption keine ehelichen Kinder oder Descendenten haben, auch wenigstens funfzehn
I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
340. Die Nachforſchung, wer Vater eines Kindes ſey, iſt verboten.
Nur in dem Falle einer Entfuͤhrung kann der Entfuͤhrer, auf Anſuchen der Intereſſenten, fuͤr den Vater des Kindes erklaͤrt werden, wenn der Zeitpunkt der Entfuͤhrung mit dem der Empfaͤngniß uͤbereinſtimmt.
341. Die Nachforſchung, wer die Mutter eines Kindes ſey, iſt geſtattet.
Das Kind, welches Jemanden als ſeine Mutter in An- ſpruch nimmt, muß den Beweis fuͤhren, daß es eben das- jenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt.
Zur Fuͤhrung dieſes Beweiſes durch Zeugen ſoll es jedoch nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt.
342. In den Faͤllen, wo zu Folge des 335ſten Artikels die Anerkennung nicht geſtattet iſt, ſoll das Kind zu der Ausforſchung der Mutter ſo wenig, als des Vaters, zuge- laſſen werden.
Achter Titel.
Von der Adoption und dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe.
Erſtes Capitel.
Von der Adoption (Annahme an Kindesſtatt).
Erſter Abſchnitt.
Von der Adoption und ihren Wirkungen.
343. Die Adoption iſt nur ſolchen Perſonen des einen oder andern Geſchlechtes geſtattet, welche das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt und zur Zeit der Adoption keine ehelichen Kinder oder Deſcendenten haben, auch wenigſtens funfzehn
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
340. Die Nachforſchung, wer Vater eines Kindes ſey,
iſt verboten.
Nur in dem Falle einer Entfuͤhrung kann der Entfuͤhrer,
auf Anſuchen der Intereſſenten, fuͤr den Vater des Kindes
erklaͤrt werden, wenn der Zeitpunkt der Entfuͤhrung mit
dem der Empfaͤngniß uͤbereinſtimmt.
341. Die Nachforſchung, wer die Mutter eines Kindes
ſey, iſt geſtattet.
Das Kind, welches Jemanden als ſeine Mutter in An-
ſpruch nimmt, muß den Beweis fuͤhren, daß es eben das-
jenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt.
Zur Fuͤhrung dieſes Beweiſes durch Zeugen ſoll es jedoch
nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon der Anfang
eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt.
342. In den Faͤllen, wo zu Folge des 335ſten Artikels
die Anerkennung nicht geſtattet iſt, ſoll das Kind zu der
Ausforſchung der Mutter ſo wenig, als des Vaters, zuge-
laſſen werden.
Achter Titel.
Von der Adoption und dem pflegelterlichen
Verhaͤltniſſe.
Erſtes Capitel.
Von der Adoption (Annahme an Kindesſtatt).
Erſter Abſchnitt.
Von der Adoption und ihren Wirkungen.
343. Die Adoption iſt nur ſolchen Perſonen des einen
oder andern Geſchlechtes geſtattet, welche das funfzigſte
Jahr zuruͤckgelegt und zur Zeit der Adoption keine ehelichen
Kinder oder Deſcendenten haben, auch wenigſtens funfzehn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/160>, abgerufen am 27.11.2024.
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