Bestimmt der Vater die einzelnen Handlungen, für welche der Rathgeber ernannt seyn soll: so ist die Vormünderin befugt, die übrigen ohne dessen Beystand vorzunehmen.
392. Die Ernennung eines Rathgebers kann nur auf eine der folgenden Arten geschehen:
1) Durch eine letzte Willensverordnung;
2) Durch eine vor dem Friedensrichter mit Zuziehung seines Secretärs, oder vor Notarien geschehene Erklärung.
393. Ist die Frau bey dem Absterben ihres Mannes schwanger, so soll der Leibesfrucht von dem Familienrathe ein Curator bestellt werden.
Bey der Geburt des Kindes wird die Mutter seine Vor- münderin, und der Curator wird alsdann, kraft des Ge- setzes, Gegenvormund.
394. Die Mutter ist zur Annahme der Vormundschaft nicht verbunden; doch muß sie, wenn sie dieselbe ablehnt, die damit verbundenen Pflichten so lange erfüllen, bis sie einen Vormund hat ernennen lassen.
395. Will die Mutter, welche die Vormundschaft führt, sich wieder verheirathen, so muß sie noch vor der Ab- schließung der Heirath den Familienrath zusammenberufen, welcher sodann entscheidet, ob ihr die Vormundschaft an- vertraut bleiben soll.
Unterläßt sie diese Zusammenberufung, so verliert sie, kraft des Gesetzes, die Vormundschaft, und ihr neuer Ehemann ist für alle Folgen der widerrechtlichen Beybehal- tung solidarisch verantwortlich.
396. Wenn der gehörig zusammenberufene Familien- rath die Vormundschaft der Mutter überläßt, so muß er ihr nothwendig den zweyten Ehemann als Mitvormund beyordnen, und dieser wird alsdann für die nach der Hei- rath geführte Verwaltung solidarisch mit seiner Ehefrau verantwortlich.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Beſtimmt der Vater die einzelnen Handlungen, fuͤr welche der Rathgeber ernannt ſeyn ſoll: ſo iſt die Vormuͤnderin befugt, die uͤbrigen ohne deſſen Beyſtand vorzunehmen.
392. Die Ernennung eines Rathgebers kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen:
1) Durch eine letzte Willensverordnung;
2) Durch eine vor dem Friedensrichter mit Zuziehung ſeines Secretaͤrs, oder vor Notarien geſchehene Erklaͤrung.
393. Iſt die Frau bey dem Abſterben ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrathe ein Curator beſtellt werden.
Bey der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vor- muͤnderin, und der Curator wird alsdann, kraft des Ge- ſetzes, Gegenvormund.
394. Die Mutter iſt zur Annahme der Vormundſchaft nicht verbunden; doch muß ſie, wenn ſie dieſelbe ablehnt, die damit verbundenen Pflichten ſo lange erfuͤllen, bis ſie einen Vormund hat ernennen laſſen.
395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft fuͤhrt, ſich wieder verheirathen, ſo muß ſie noch vor der Ab- ſchließung der Heirath den Familienrath zuſammenberufen, welcher ſodann entſcheidet, ob ihr die Vormundſchaft an- vertraut bleiben ſoll.
Unterlaͤßt ſie dieſe Zuſammenberufung, ſo verliert ſie, kraft des Geſetzes, die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt fuͤr alle Folgen der widerrechtlichen Beybehal- tung ſolidariſch verantwortlich.
396. Wenn der gehoͤrig zuſammenberufene Familien- rath die Vormundſchaft der Mutter uͤberlaͤßt, ſo muß er ihr nothwendig den zweyten Ehemann als Mitvormund beyordnen, und dieſer wird alsdann fuͤr die nach der Hei- rath gefuͤhrte Verwaltung ſolidariſch mit ſeiner Ehefrau verantwortlich.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Beſtimmt der Vater die einzelnen Handlungen, fuͤr welche
der Rathgeber ernannt ſeyn ſoll: ſo iſt die Vormuͤnderin
befugt, die uͤbrigen ohne deſſen Beyſtand vorzunehmen.
392. Die Ernennung eines Rathgebers kann nur auf
eine der folgenden Arten geſchehen:
1) Durch eine letzte Willensverordnung;
2) Durch eine vor dem Friedensrichter mit Zuziehung
ſeines Secretaͤrs, oder vor Notarien geſchehene Erklaͤrung.
393. Iſt die Frau bey dem Abſterben ihres Mannes
ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrathe
ein Curator beſtellt werden.
Bey der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vor-
muͤnderin, und der Curator wird alsdann, kraft des Ge-
ſetzes, Gegenvormund.
394. Die Mutter iſt zur Annahme der Vormundſchaft
nicht verbunden; doch muß ſie, wenn ſie dieſelbe ablehnt,
die damit verbundenen Pflichten ſo lange erfuͤllen, bis ſie
einen Vormund hat ernennen laſſen.
395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft fuͤhrt,
ſich wieder verheirathen, ſo muß ſie noch vor der Ab-
ſchließung der Heirath den Familienrath zuſammenberufen,
welcher ſodann entſcheidet, ob ihr die Vormundſchaft an-
vertraut bleiben ſoll.
Unterlaͤßt ſie dieſe Zuſammenberufung, ſo verliert ſie,
kraft des Geſetzes, die Vormundſchaft, und ihr neuer
Ehemann iſt fuͤr alle Folgen der widerrechtlichen Beybehal-
tung ſolidariſch verantwortlich.
396. Wenn der gehoͤrig zuſammenberufene Familien-
rath die Vormundſchaft der Mutter uͤberlaͤßt, ſo muß er
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rath gefuͤhrte Verwaltung ſolidariſch mit ſeiner Ehefrau
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/182>, abgerufen am 27.11.2024.
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