Der Vormund darf gleichwohl weder auf die Absetzung des Gegenvormundes antragen, noch in dem zu diesem Zwecke versammelten Familienrathe mitstimmen.
Sechster Abschnitt.
Von den Ursachen, die von der Vormundschaft befreyen.
427. Befreyt von der Vormundschaft sind:
Die im dritten, fünften, sechsten und siebenten Titel der Constitution des Königreichs Westphalen, vom 15ten Novem- ber 1807, genannten Personen (Anh. Nro. IV);
Die Richter bey dem Cassationshofe, der königliche Ge- neral-Procurator bey demselben Gerichtshofe, und dessen Substituten;
Die Commissäre des königlichen Rechnungswesens;
Die Präfecten;
Alle Staatsbürger, welche in einem andern Departe- ment, als worin die Vormundschaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt bekleiden.
428. Eben so sind von der Vormundschaft befreyt:
Die in wirklichem Dienste stehenden Militärpersonen, und alle andere Staatsbürger, welche außer dem Staatsgebiete einen Auftrag des Königs vollziehen.
429. Ist dieser Auftrag nicht öffentlich und wird in Zweifel gezogen, so soll auf die Befreyung erst alsdann er- kannt werden, wenn der, welcher sie geltend machen will, ein Zeugniß des Ministers, zu dessen Geschäftskreise der als Befreyungsursache angeführte Auftrag gehört, beybringt.
430. Die Staatsbürger, welche sich in der in den vor- hergehenden Artikeln ausgedrückten Lage befinden, können, wenn sie die Vormundschaft später, als die davon befreyen-
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Der Vormund darf gleichwohl weder auf die Abſetzung des Gegenvormundes antragen, noch in dem zu dieſem Zwecke verſammelten Familienrathe mitſtimmen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Urſachen, die von der Vormundſchaft befreyen.
427. Befreyt von der Vormundſchaft ſind:
Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel der Conſtitution des Koͤnigreichs Weſtphalen, vom 15ten Novem- ber 1807, genannten Perſonen (Anh. Nro. IV);
Die Richter bey dem Caſſationshofe, der koͤnigliche Ge- neral-Procurator bey demſelben Gerichtshofe, und deſſen Subſtituten;
Die Commiſſaͤre des koͤniglichen Rechnungsweſens;
Die Praͤfecten;
Alle Staatsbuͤrger, welche in einem andern Departe- ment, als worin die Vormundſchaft angeordnet wird, ein oͤffentliches Amt bekleiden.
428. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft befreyt:
Die in wirklichem Dienſte ſtehenden Militaͤrperſonen, und alle andere Staatsbuͤrger, welche außer dem Staatsgebiete einen Auftrag des Koͤnigs vollziehen.
429. Iſt dieſer Auftrag nicht oͤffentlich und wird in Zweifel gezogen, ſo ſoll auf die Befreyung erſt alsdann er- kannt werden, wenn der, welcher ſie geltend machen will, ein Zeugniß des Miniſters, zu deſſen Geſchaͤftskreiſe der als Befreyungsurſache angefuͤhrte Auftrag gehoͤrt, beybringt.
430. Die Staatsbuͤrger, welche ſich in der in den vor- hergehenden Artikeln ausgedruͤckten Lage befinden, koͤnnen, wenn ſie die Vormundſchaft ſpaͤter, als die davon befreyen-
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Der Vormund darf gleichwohl weder auf die Abſetzung
des Gegenvormundes antragen, noch in dem zu dieſem
Zwecke verſammelten Familienrathe mitſtimmen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Urſachen, die von der Vormundſchaft
befreyen.
427. Befreyt von der Vormundſchaft ſind:
Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel der
Conſtitution des Koͤnigreichs Weſtphalen, vom 15ten Novem-
ber 1807, genannten Perſonen (Anh. Nro. IV);
Die Richter bey dem Caſſationshofe, der koͤnigliche Ge-
neral-Procurator bey demſelben Gerichtshofe, und deſſen
Subſtituten;
Die Commiſſaͤre des koͤniglichen Rechnungsweſens;
Die Praͤfecten;
Alle Staatsbuͤrger, welche in einem andern Departe-
ment, als worin die Vormundſchaft angeordnet wird, ein
oͤffentliches Amt bekleiden.
428. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft befreyt:
Die in wirklichem Dienſte ſtehenden Militaͤrperſonen, und
alle andere Staatsbuͤrger, welche außer dem Staatsgebiete
einen Auftrag des Koͤnigs vollziehen.
429. Iſt dieſer Auftrag nicht oͤffentlich und wird in
Zweifel gezogen, ſo ſoll auf die Befreyung erſt alsdann er-
kannt werden, wenn der, welcher ſie geltend machen will,
ein Zeugniß des Miniſters, zu deſſen Geſchaͤftskreiſe der als
Befreyungsurſache angefuͤhrte Auftrag gehoͤrt, beybringt.
430. Die Staatsbuͤrger, welche ſich in der in den vor-
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wenn ſie die Vormundſchaft ſpaͤter, als die davon befreyen-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/196>, abgerufen am 23.11.2024.
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