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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
gen ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren ihm
der Familienrath gestattet hat, in einer, von einem öffent-
lichen Beamten zu haltenden, Versteigerung verkaufen lassen.

453. Nur die Eltern sind, so lange ihnen der gesetzliche
Nießbrauch an dem Vermögen des Minderjährigen zukommt,
nicht verbunden, die beweglichen Sachen zu verkaufen,
wenn sie dieselben lieber aufbewahren wollen, um sie in
Natur zurück zu geben.
In diesem Falle sollen sie dieselben auf ihre Kosten von
einem Sachverständigen, welchen der Gegenvormund ernannt
und der Friedensrichter beeidigt hat, nach ihrem wahren
Werthe schätzen lassen, und in der Folge für diejenigen
Stücke, die sie nicht in Natur zurückliefern können, deren
Werth nach der Schätzung vergüten.

454. Bey dem Antritte einer jeden Vormundschaft, die
der Eltern ausgenommen, soll der Familienrath nach einem
ungefähren Ueberschlage, und mit Rücksicht auf den Be-
trag des zu verwaltenden Vermögens, bestimmen, bis zu
welcher Summe die jährliche Ausgabe für den Minder-
jährigen sowohl, als für die Verwaltung seines Vermö-
gens, sich belaufen dürfe.
Hiermit soll zugleich bestimmt werden, ob dem Vormunde
gestattet ist, bey seiner Geschäftsführung sich eines oder
mehrerer besonderen Verwalter, die dafür besoldet werden,
und unter seiner Verantwortlichkeit die Geschäfte besorgen,
zu bedienen.

455. Auch hat der Familienrath die Summe genau zu
bestimmen, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormundes
zur Anlegung dessen, was, nach Abzug der Ausgaben,
von den Einkünften übrig bleibt, anfangen soll. Diese
Anlegung muß binnen sechs Monaten wirklich geschehen;
widrigenfalls der Vormund, nach dem Ablaufe der Frist,
zur Zinszahlung verbunden ist.

I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
gen ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren ihm
der Familienrath geſtattet hat, in einer, von einem oͤffent-
lichen Beamten zu haltenden, Verſteigerung verkaufen laſſen.

453. Nur die Eltern ſind, ſo lange ihnen der geſetzliche
Nießbrauch an dem Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen zukommt,
nicht verbunden, die beweglichen Sachen zu verkaufen,
wenn ſie dieſelben lieber aufbewahren wollen, um ſie in
Natur zuruͤck zu geben.
In dieſem Falle ſollen ſie dieſelben auf ihre Koſten von
einem Sachverſtaͤndigen, welchen der Gegenvormund ernannt
und der Friedensrichter beeidigt hat, nach ihrem wahren
Werthe ſchaͤtzen laſſen, und in der Folge fuͤr diejenigen
Stuͤcke, die ſie nicht in Natur zuruͤckliefern koͤnnen, deren
Werth nach der Schaͤtzung verguͤten.

454. Bey dem Antritte einer jeden Vormundſchaft, die
der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem
ungefaͤhren Ueberſchlage, und mit Ruͤckſicht auf den Be-
trag des zu verwaltenden Vermoͤgens, beſtimmen, bis zu
welcher Summe die jaͤhrliche Ausgabe fuͤr den Minder-
jaͤhrigen ſowohl, als fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤ-
gens, ſich belaufen duͤrfe.
Hiermit ſoll zugleich beſtimmt werden, ob dem Vormunde
geſtattet iſt, bey ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung ſich eines oder
mehrerer beſonderen Verwalter, die dafuͤr beſoldet werden,
und unter ſeiner Verantwortlichkeit die Geſchaͤfte beſorgen,
zu bedienen.

455. Auch hat der Familienrath die Summe genau zu
beſtimmen, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormundes
zur Anlegung deſſen, was, nach Abzug der Ausgaben,
von den Einkuͤnften uͤbrig bleibt, anfangen ſoll. Dieſe
Anlegung muß binnen ſechs Monaten wirklich geſchehen;
widrigenfalls der Vormund, nach dem Ablaufe der Friſt,
zur Zinszahlung verbunden iſt.

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[196/0208] I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. gen ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren ihm der Familienrath geſtattet hat, in einer, von einem oͤffent- lichen Beamten zu haltenden, Verſteigerung verkaufen laſſen. 453. Nur die Eltern ſind, ſo lange ihnen der geſetzliche Nießbrauch an dem Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen zukommt, nicht verbunden, die beweglichen Sachen zu verkaufen, wenn ſie dieſelben lieber aufbewahren wollen, um ſie in Natur zuruͤck zu geben. In dieſem Falle ſollen ſie dieſelben auf ihre Koſten von einem Sachverſtaͤndigen, welchen der Gegenvormund ernannt und der Friedensrichter beeidigt hat, nach ihrem wahren Werthe ſchaͤtzen laſſen, und in der Folge fuͤr diejenigen Stuͤcke, die ſie nicht in Natur zuruͤckliefern koͤnnen, deren Werth nach der Schaͤtzung verguͤten. 454. Bey dem Antritte einer jeden Vormundſchaft, die der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem ungefaͤhren Ueberſchlage, und mit Ruͤckſicht auf den Be- trag des zu verwaltenden Vermoͤgens, beſtimmen, bis zu welcher Summe die jaͤhrliche Ausgabe fuͤr den Minder- jaͤhrigen ſowohl, als fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤ- gens, ſich belaufen duͤrfe. Hiermit ſoll zugleich beſtimmt werden, ob dem Vormunde geſtattet iſt, bey ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung ſich eines oder mehrerer beſonderen Verwalter, die dafuͤr beſoldet werden, und unter ſeiner Verantwortlichkeit die Geſchaͤfte beſorgen, zu bedienen. 455. Auch hat der Familienrath die Summe genau zu beſtimmen, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormundes zur Anlegung deſſen, was, nach Abzug der Ausgaben, von den Einkuͤnften uͤbrig bleibt, anfangen ſoll. Dieſe Anlegung muß binnen ſechs Monaten wirklich geſchehen; widrigenfalls der Vormund, nach dem Ablaufe der Friſt, zur Zinszahlung verbunden iſt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/208>, abgerufen am 21.11.2024.