Gerichtes erster Instanz oder ein hierzu beauftragter Notar vornimmt, geschehen, nachdem vorher drey Bekanntmachun- gen an den gewöhnlichen Orten des Cantons drey Sonntage nach einander angeschlagen worden sind. Jede dieser Bekanntmachungen soll von dem Vorgesetzten der Gemeinde, wo sie angeschlagen werden, unterschrieben und beglaubigt seyn.
460. Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjäh- rigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeschriebenen Förm- lichkeiten sind in dem Falle nicht anwendbar, wo auf Begehren eines in Gemeinschaft stehenden Miteigenthümers die Versteigerung durch ein Urtheil verfügt wurde. Doch kann auch in diesem Falle die Versteigerung nicht anders, als nach der im vorhergehenden Artikel bestimmten Form geschehen, und es müssen dabey Fremde nothwendig zugezogen werden.
461. Eine dem Minderjährigen zugefallene Erbschaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Genehmigung des Familienrathes, weder annehmen noch ausschlagen. Die Annahme kann nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventars geschehen.
462. Ist eine im Namen des Minderjährigen ausge- schlagene Erbschaft nicht von einem andern angenommen worden: so kann sie, sowohl von dem durch einen neuen Beschluß des Familienrathes dazu ermächtigten Vormunde, als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit, noch angetreten werden, jedoch nur in dem Zustande, wo- rin sie zur Zeit der Wiederannahme sich befindet, und ohne die Verkäufe und andere während der Erledigung gesetzlich vorgenommenen Handlungen anfechten zu dürfen.
463. Eine dem Minderjährigen gemachte Schenkung kann der Vormund nur mit Genehmigung des Familienra- thes annehmen.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Gerichtes erſter Inſtanz oder ein hierzu beauftragter Notar vornimmt, geſchehen, nachdem vorher drey Bekanntmachun- gen an den gewoͤhnlichen Orten des Cantons drey Sonntage nach einander angeſchlagen worden ſind. Jede dieſer Bekanntmachungen ſoll von dem Vorgeſetzten der Gemeinde, wo ſie angeſchlagen werden, unterſchrieben und beglaubigt ſeyn.
460. Die zur Veraͤußerung der Guͤter eines Minderjaͤh- rigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeſchriebenen Foͤrm- lichkeiten ſind in dem Falle nicht anwendbar, wo auf Begehren eines in Gemeinſchaft ſtehenden Miteigenthuͤmers die Verſteigerung durch ein Urtheil verfuͤgt wurde. Doch kann auch in dieſem Falle die Verſteigerung nicht anders, als nach der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Form geſchehen, und es muͤſſen dabey Fremde nothwendig zugezogen werden.
461. Eine dem Minderjaͤhrigen zugefallene Erbſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Genehmigung des Familienrathes, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventars geſchehen.
462. Iſt eine im Namen des Minderjaͤhrigen ausge- ſchlagene Erbſchaft nicht von einem andern angenommen worden: ſo kann ſie, ſowohl von dem durch einen neuen Beſchluß des Familienrathes dazu ermaͤchtigten Vormunde, als von dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Volljaͤhrigkeit, noch angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtande, wo- rin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne die Verkaͤufe und andere waͤhrend der Erledigung geſetzlich vorgenommenen Handlungen anfechten zu duͤrfen.
463. Eine dem Minderjaͤhrigen gemachte Schenkung kann der Vormund nur mit Genehmigung des Familienra- thes annehmen.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Gerichtes erſter Inſtanz oder ein hierzu beauftragter Notar
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gen an den gewoͤhnlichen Orten des Cantons drey Sonntage
nach einander angeſchlagen worden ſind.
Jede dieſer Bekanntmachungen ſoll von dem Vorgeſetzten
der Gemeinde, wo ſie angeſchlagen werden, unterſchrieben
und beglaubigt ſeyn.
460. Die zur Veraͤußerung der Guͤter eines Minderjaͤh-
rigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeſchriebenen Foͤrm-
lichkeiten ſind in dem Falle nicht anwendbar, wo auf
Begehren eines in Gemeinſchaft ſtehenden Miteigenthuͤmers
die Verſteigerung durch ein Urtheil verfuͤgt wurde.
Doch kann auch in dieſem Falle die Verſteigerung nicht
anders, als nach der im vorhergehenden Artikel beſtimmten
Form geſchehen, und es muͤſſen dabey Fremde nothwendig
zugezogen werden.
461. Eine dem Minderjaͤhrigen zugefallene Erbſchaft
kann der Vormund, ohne vorhergehende Genehmigung des
Familienrathes, weder annehmen noch ausſchlagen. Die
Annahme kann nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat
des Inventars geſchehen.
462. Iſt eine im Namen des Minderjaͤhrigen ausge-
ſchlagene Erbſchaft nicht von einem andern angenommen
worden: ſo kann ſie, ſowohl von dem durch einen neuen
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als von dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Volljaͤhrigkeit,
noch angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtande, wo-
rin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne
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463. Eine dem Minderjaͤhrigen gemachte Schenkung
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/212>, abgerufen am 21.11.2024.
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