Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte durch den Verlust der Eigenschaft eines Einländers.
17. Man verliert die Eigenschaft eines Einländers:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura- lisirung;
2) Durch die von dem Könige nicht genehmigte Annah- me eines öffentlichen, von einer fremden Regierung verlie- henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Absicht der Rückkehr, geschehene Niederlassung.
Eine Niederlassung zu Handelszwecken soll nie so ange- sehen werden, als sey sie ohne die Absicht der Rückkehr ge- schehen.
18. Der Einländer, welcher die rechtliche Eigenschaft eines solchen verloren hat, kann sie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Königs in das. Königreich zurückkommt und erklärt, daß er sich daselbst niederlassen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Gesetzen unverträglichen Auszeichnung entsage.
19. Eine Einländerin, die einen Fremden heirathet, tritt in das bürgerliche Verhältniß ihres Mannes über. Wird sie Wittwe, so erhält sie die rechtliche Eigenschaft einer Einlän- derin wieder, vorausgesetzt, daß sie entweder im Königreiche wohnt, oder mit Genehmigung des Königs dahin zurückkehrt und erklärt, daselbst ihren Wohnsitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be- stimmten Fällen die rechtliche Eigenschaft eines Einländers
I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Einlaͤnders.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Einlaͤnders:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura- liſirung;
2) Durch die von dem Koͤnige nicht genehmigte Annah- me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie- henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung.
Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange- ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr ge- ſchehen.
18. Der Einlaͤnder, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Koͤnigs in daſ. Koͤnigreich zuruͤckkommt und erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſage.
19. Eine Einlaͤnderin, die einen Fremden heirathet, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Einlaͤn- derin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder im Koͤnigreiche wohnt, oder mit Genehmigung des Koͤnigs dahin zuruͤckkehrt und erklaͤrt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be- ſtimmten Faͤllen die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders
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[10/0022]
I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den
Verluſt der Eigenſchaft eines Einlaͤnders.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Einlaͤnders:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura-
liſirung;
2) Durch die von dem Koͤnige nicht genehmigte Annah-
me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie-
henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die
Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung.
Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange-
ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr ge-
ſchehen.
18. Der Einlaͤnder, welcher die rechtliche Eigenſchaft
eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder
erlangen, wenn er mit Genehmigung des Koͤnigs in daſ.
Koͤnigreich zuruͤckkommt und erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt
niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande
geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſage.
19. Eine Einlaͤnderin, die einen Fremden heirathet, tritt
in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie
Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Einlaͤn-
derin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder im Koͤnigreiche
wohnt, oder mit Genehmigung des Koͤnigs dahin zuruͤckkehrt
und erklaͤrt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be-
ſtimmten Faͤllen die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/22>, abgerufen am 23.11.2024.
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