478. Auch der vater- und mutterlose Minderjährige kann, wiewohl nur nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, emancipirt werden. Die Emancipation wird in diesem Falle bewirkt durch den sie erlaubenden Beschluß des Familienrathes, und durch die von dem Friedensrichter, als Präsidenten desselben, in dem nämlichen Aufsatze gegebene Erklärung: daß der Min- derjährige emancipirt sey.
479. Hat der Vormund zur Auswirkung der im vorher- gehenden Artikel erwähnten Emancipation des Minderjäh- rigen keinen Schritt gethan, und es halten diesen gleich- wohl einer oder mehrere seiner Verwandten oder Verschwä- gerten, welche sich mit ihm in dem Grade der Geschwister- kinder oder in näheren Graden befinden, der Emancipation fähig: so können sie bey dem Friedensrichter die Zusam- menberufung des Familienrathes, um hierüber einen Schluß zu fassen, nachsuchen, und der Friedensrichter muß diesem Gesuche willfahren.
480. Die Vormundschaftsrechnung wird dem emanci- pirten Minderjährigen, mit Zuziehung eines von dem Fa- milienrathe zu ernennenden Curators, abgelegt.
481. Der emancipirte Minderjährige schließt Pachtver- träge, deren Dauer jedoch nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt seine Einkünfte, stellt darüber Quittungen aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne gegen dieselben in den vorigen Stand gesetzt werden zu können, in so fern nicht auch ein Volljähriger dazu berechtigt wäre.
482. Er kann eine auf unbewegliche Sachen sich bezie- hende Klage weder anstellen, noch sich dagegen verthei- digen; er kann auch nicht ein aufkündbares Capital erheben und darüber quittiren, ohne Zuziehung seines Curators,
I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
478. Auch der vater- und mutterloſe Minderjaͤhrige kann, wiewohl nur nach zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre, wenn ihn der Familienrath dazu faͤhig erkennt, emancipirt werden. Die Emancipation wird in dieſem Falle bewirkt durch den ſie erlaubenden Beſchluß des Familienrathes, und durch die von dem Friedensrichter, als Praͤſidenten deſſelben, in dem naͤmlichen Aufſatze gegebene Erklaͤrung: daß der Min- derjaͤhrige emancipirt ſey.
479. Hat der Vormund zur Auswirkung der im vorher- gehenden Artikel erwaͤhnten Emancipation des Minderjaͤh- rigen keinen Schritt gethan, und es halten dieſen gleich- wohl einer oder mehrere ſeiner Verwandten oder Verſchwaͤ- gerten, welche ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter- kinder oder in naͤheren Graden befinden, der Emancipation faͤhig: ſo koͤnnen ſie bey dem Friedensrichter die Zuſam- menberufung des Familienrathes, um hieruͤber einen Schluß zu faſſen, nachſuchen, und der Friedensrichter muß dieſem Geſuche willfahren.
480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem emanci- pirten Minderjaͤhrigen, mit Zuziehung eines von dem Fa- milienrathe zu ernennenden Curators, abgelegt.
481. Der emancipirte Minderjaͤhrige ſchließt Pachtver- traͤge, deren Dauer jedoch nicht uͤber neun Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkuͤnfte, ſtellt daruͤber Quittungen aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehoͤren, ohne gegen dieſelben in den vorigen Stand geſetzt werden zu koͤnnen, in ſo fern nicht auch ein Volljaͤhriger dazu berechtigt waͤre.
482. Er kann eine auf unbewegliche Sachen ſich bezie- hende Klage weder anſtellen, noch ſich dagegen verthei- digen; er kann auch nicht ein aufkuͤndbares Capital erheben und daruͤber quittiren, ohne Zuziehung ſeines Curators,
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I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
478. Auch der vater- und mutterloſe Minderjaͤhrige
kann, wiewohl nur nach zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre,
wenn ihn der Familienrath dazu faͤhig erkennt, emancipirt
werden.
Die Emancipation wird in dieſem Falle bewirkt durch
den ſie erlaubenden Beſchluß des Familienrathes, und durch
die von dem Friedensrichter, als Praͤſidenten deſſelben, in
dem naͤmlichen Aufſatze gegebene Erklaͤrung: daß der Min-
derjaͤhrige emancipirt ſey.
479. Hat der Vormund zur Auswirkung der im vorher-
gehenden Artikel erwaͤhnten Emancipation des Minderjaͤh-
rigen keinen Schritt gethan, und es halten dieſen gleich-
wohl einer oder mehrere ſeiner Verwandten oder Verſchwaͤ-
gerten, welche ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter-
kinder oder in naͤheren Graden befinden, der Emancipation
faͤhig: ſo koͤnnen ſie bey dem Friedensrichter die Zuſam-
menberufung des Familienrathes, um hieruͤber einen Schluß
zu faſſen, nachſuchen, und der Friedensrichter muß dieſem
Geſuche willfahren.
480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem emanci-
pirten Minderjaͤhrigen, mit Zuziehung eines von dem Fa-
milienrathe zu ernennenden Curators, abgelegt.
481. Der emancipirte Minderjaͤhrige ſchließt Pachtver-
traͤge, deren Dauer jedoch nicht uͤber neun Jahre gehen
darf; er erhebt ſeine Einkuͤnfte, ſtellt daruͤber Quittungen
aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen
Verwaltung gehoͤren, ohne gegen dieſelben in den vorigen
Stand geſetzt werden zu koͤnnen, in ſo fern nicht auch ein
Volljaͤhriger dazu berechtigt waͤre.
482. Er kann eine auf unbewegliche Sachen ſich bezie-
hende Klage weder anſtellen, noch ſich dagegen verthei-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/220>, abgerufen am 21.11.2024.
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