welcher in diesem letztern Falle über die Verwendung des em- pfangenen Capitals zu wachen hat.
483. Unter keinem Vorwande kann der emancipirte Min- derjährige ein Anlehn aufnehmen, ohne daß ein von dem Gerichte erster Instanz, nach Anhörung des königlichen Procurators, bestätigter Schluß des Familienrathes vorher- gegangen ist.
484. Er kann eben so wenig seine unbeweglichen Güter verkaufen oder veräußern, noch irgend eine Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht emancipirten Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beobachten. Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf andere Weise übernommen hat, sollen im Falle einer Ver- letzung gemindert werden können; zu dem Ende sollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf die guten oder bösen Absichten derer, die mit ihm contrahirten, endlich auf die Nützlichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben, Rücksicht nehmen.
485. Jeder emancipirte Minderjährige, dessen über- nommene Verbindlichkeiten zufolge des vorhergehenden Ar- tikels gemindert worden sind, kann der Wohlthat der Eman- cipation verlustig erklärt werden; jedoch sind bey deren Entziehung die nämlichen Formen zu beobachten, unter welchen sie ertheilt wurde.
486. Von dem Tage der Zurücknahme der Emancipa- tion an, tritt der Minderjährige wieder unter Vormund- schaft, und bleibt darunter bis zur erlangten Volljährigkeit.
487. Der emancipirte Minderjährige, welcher Handel treibt, wird in Hinsicht der hierauf Beziehung habenden Geschäfte für volljährig geachtet.
I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
welcher in dieſem letztern Falle uͤber die Verwendung des em- pfangenen Capitals zu wachen hat.
483. Unter keinem Vorwande kann der emancipirte Min- derjaͤhrige ein Anlehn aufnehmen, ohne daß ein von dem Gerichte erſter Inſtanz, nach Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, beſtaͤtigter Schluß des Familienrathes vorher- gegangen iſt.
484. Er kann eben ſo wenig ſeine unbeweglichen Guͤter verkaufen oder veraͤußern, noch irgend eine Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vornehmen, ohne die einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen zu beobachten. Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf andere Weiſe uͤbernommen hat, ſollen im Falle einer Ver- letzung gemindert werden koͤnnen; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen, auf die guten oder boͤſen Abſichten derer, die mit ihm contrahirten, endlich auf die Nuͤtzlichkeit oder Unnuͤtzlichkeit der Ausgaben, Ruͤckſicht nehmen.
485. Jeder emancipirte Minderjaͤhrige, deſſen uͤber- nommene Verbindlichkeiten zufolge des vorhergehenden Ar- tikels gemindert worden ſind, kann der Wohlthat der Eman- cipation verluſtig erklaͤrt werden; jedoch ſind bey deren Entziehung die naͤmlichen Formen zu beobachten, unter welchen ſie ertheilt wurde.
486. Von dem Tage der Zuruͤcknahme der Emancipa- tion an, tritt der Minderjaͤhrige wieder unter Vormund- ſchaft, und bleibt darunter bis zur erlangten Volljaͤhrigkeit.
487. Der emancipirte Minderjaͤhrige, welcher Handel treibt, wird in Hinſicht der hierauf Beziehung habenden Geſchaͤfte fuͤr volljaͤhrig geachtet.
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I. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
welcher in dieſem letztern Falle uͤber die Verwendung des em-
pfangenen Capitals zu wachen hat.
483. Unter keinem Vorwande kann der emancipirte Min-
derjaͤhrige ein Anlehn aufnehmen, ohne daß ein von dem
Gerichte erſter Inſtanz, nach Anhoͤrung des koͤniglichen
Procurators, beſtaͤtigter Schluß des Familienrathes vorher-
gegangen iſt.
484. Er kann eben ſo wenig ſeine unbeweglichen Guͤter
verkaufen oder veraͤußern, noch irgend eine Handlung, die
nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vornehmen, ohne die
einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen
Formen zu beobachten.
Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf
andere Weiſe uͤbernommen hat, ſollen im Falle einer Ver-
letzung gemindert werden koͤnnen; zu dem Ende ſollen die
Gerichte auf das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen, auf die
guten oder boͤſen Abſichten derer, die mit ihm contrahirten,
endlich auf die Nuͤtzlichkeit oder Unnuͤtzlichkeit der Ausgaben,
Ruͤckſicht nehmen.
485. Jeder emancipirte Minderjaͤhrige, deſſen uͤber-
nommene Verbindlichkeiten zufolge des vorhergehenden Ar-
tikels gemindert worden ſind, kann der Wohlthat der Eman-
cipation verluſtig erklaͤrt werden; jedoch ſind bey deren
Entziehung die naͤmlichen Formen zu beobachten, unter
welchen ſie ertheilt wurde.
486. Von dem Tage der Zuruͤcknahme der Emancipa-
tion an, tritt der Minderjaͤhrige wieder unter Vormund-
ſchaft, und bleibt darunter bis zur erlangten Volljaͤhrigkeit.
487. Der emancipirte Minderjaͤhrige, welcher Handel
treibt, wird in Hinſicht der hierauf Beziehung habenden
Geſchaͤfte fuͤr volljaͤhrig geachtet.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/222>, abgerufen am 24.11.2024.
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