Von der Volljährigkeit, der Interdiction und dem gerichtlich bestellten Beystande.
Erstes Capitel.
Von der Volljährigkeit.
488. Die Volljährigkeit tritt mit zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre ein. Mit diesem Alter erlangt man die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, mit Vorbehalt der unter dem Titel: von der Ehe, bestimmten Einschränkung.
Zweytes Capitel.
Von der Interdiction (Untersagung der eigenen Ver- mögensverwaltung).
489. Dem Volljährigen, der sich fortwährend in einem Zustande von Verstandesschwäche, Wahnsinn oder Raserey befindet, soll die eigene Verwaltung seines Vermögens ent- zogen werden, selbst wenn bey ihm zu Zeiten Zwischenräume des Vernunftgebrauchs eintreten.
490. Jeder Verwandte ist befugt auf Interdiction seines Verwandten anzutragen. Eben dies gilt wechselseitig von den Ehegatten.
491. Wenn im Falle der Raserey weder der Ehegatte noch die Verwandten auf die Interdiction antragen, so muß solches von dem königlichen Procurator geschehen, der auch im Falle der Verstandesschwäche oder des Wahnsinnes diesen Antrag thun kann, wenn die daran leidende Person weder einen Ehegatten noch einen bekannten Verwandten hat.
492. Jedes Gesuch um Interdiction wird bey dem Gerichte der ersten Instanz angebracht.
493. Die Thatsachen, woraus man auf Verstandes-
I. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.
Elfter Titel.
Von der Volljaͤhrigkeit, der Interdiction und dem gerichtlich beſtellten Beyſtande.
Erſtes Capitel.
Von der Volljaͤhrigkeit.
488. Die Volljaͤhrigkeit tritt mit zuruͤckgelegtem ein und zwanzigſten Jahre ein. Mit dieſem Alter erlangt man die Faͤhigkeit zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, mit Vorbehalt der unter dem Titel: von der Ehe, beſtimmten Einſchraͤnkung.
Zweytes Capitel.
Von der Interdiction (Unterſagung der eigenen Ver- moͤgensverwaltung).
489. Dem Volljaͤhrigen, der ſich fortwaͤhrend in einem Zuſtande von Verſtandesſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermoͤgens ent- zogen werden, ſelbſt wenn bey ihm zu Zeiten Zwiſchenraͤume des Vernunftgebrauchs eintreten.
490. Jeder Verwandte iſt befugt auf Interdiction ſeines Verwandten anzutragen. Eben dies gilt wechſelſeitig von den Ehegatten.
491. Wenn im Falle der Raſerey weder der Ehegatte noch die Verwandten auf die Interdiction antragen, ſo muß ſolches von dem koͤniglichen Procurator geſchehen, der auch im Falle der Verſtandesſchwaͤche oder des Wahnſinnes dieſen Antrag thun kann, wenn die daran leidende Perſon weder einen Ehegatten noch einen bekannten Verwandten hat.
492. Jedes Geſuch um Interdiction wird bey dem Gerichte der erſten Inſtanz angebracht.
493. Die Thatſachen, woraus man auf Verſtandes-
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I. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.
Elfter Titel.
Von der Volljaͤhrigkeit, der Interdiction und dem
gerichtlich beſtellten Beyſtande.
Erſtes Capitel.
Von der Volljaͤhrigkeit.
488. Die Volljaͤhrigkeit tritt mit zuruͤckgelegtem ein und
zwanzigſten Jahre ein. Mit dieſem Alter erlangt man die
Faͤhigkeit zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, mit
Vorbehalt der unter dem Titel: von der Ehe, beſtimmten
Einſchraͤnkung.
Zweytes Capitel.
Von der Interdiction (Unterſagung der eigenen Ver-
moͤgensverwaltung).
489. Dem Volljaͤhrigen, der ſich fortwaͤhrend in einem
Zuſtande von Verſtandesſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey
befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermoͤgens ent-
zogen werden, ſelbſt wenn bey ihm zu Zeiten Zwiſchenraͤume
des Vernunftgebrauchs eintreten.
490. Jeder Verwandte iſt befugt auf Interdiction ſeines
Verwandten anzutragen. Eben dies gilt wechſelſeitig von
den Ehegatten.
491. Wenn im Falle der Raſerey weder der Ehegatte
noch die Verwandten auf die Interdiction antragen, ſo muß
ſolches von dem koͤniglichen Procurator geſchehen, der auch
im Falle der Verſtandesſchwaͤche oder des Wahnſinnes dieſen
Antrag thun kann, wenn die daran leidende Perſon weder
einen Ehegatten noch einen bekannten Verwandten hat.
492. Jedes Geſuch um Interdiction wird bey dem
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493. Die Thatſachen, woraus man auf Verſtandes-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/224>, abgerufen am 21.11.2024.
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