eines in demselben Erkenntnisse ihm beyzuordnenden Bey- standes, für die Zukunft nicht vor Gericht auftreten, keinen Vergleich schließen, kein Anlehn aufnehmen, kein aufkünd- bares Capital erheben, noch darüber quittiren, nichts ver- äußern, noch sein Vermögen mit Hypotheken beschweren darf.
500. Wird von dem in der ersten Instanz ergangenen Erkenntnisse appellirt, so kann der Appellationshof, wenn er es für nöthig erachtet, denjenigen, um dessen Interdic- tion nachgesucht worden ist, von neuem vernehmen oder durch einen dazu Beauftragten vernehmen lassen.
501 . Jedes Urtheil oder Erkenntniß, welches die Inter- diction oder die Anordnung eines Beystandes bestimmt, soll auf Betreiben des Klägers ausgelöset, der Partey selbst insinuirt, und binnen zehn Tagen in die, in dem Saale der öffentlichen Gerichtssitzung und in den Schreibstuben der Notarien des Bezirkes anzuschlagenden Verzeichnisse eingetragen werden.
502. Die Wirkung der Interdiction oder Ernennung eines Beystandes fängt von dem Tage des erlassenen Erkennt- nisses an; alle nachher von dem Interdicirten oder ohne Mitwirkung des angeordneten Beystandes vorgenommenen Handlungen sind, kraft des Gesetzes, nichtig.
503. Handlungen, die vor der Interdiction vorgenommen wurden, können für nichtig erklärt werden, wenn die Ursache der Interdiction zur Zeit ihrer Vornahme kundbar schon vorhanden war.
504. Nach dem Tode einer Person können die von ihr vorgenommenen Handlungen aus dem Grunde, daß sie wahn- sinnig gewesen sey, nur alsdann angegriffen werden, wenn entweder vor ihrem Absterben die Interdiction schon er- kannt oder nachgesucht war, oder wenn der Beweis des Wahnsinnes sich aus der angefochtenen Handlung selbst ergibt.
505. Ist wider das auf Interdiction sprechende Erkenntniß der ersten Instanz keine Appellation eingelegt, oder dasselbe
I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
eines in demſelben Erkenntniſſe ihm beyzuordnenden Bey- ſtandes, fuͤr die Zukunft nicht vor Gericht auftreten, keinen Vergleich ſchließen, kein Anlehn aufnehmen, kein aufkuͤnd- bares Capital erheben, noch daruͤber quittiren, nichts ver- aͤußern, noch ſein Vermoͤgen mit Hypotheken beſchweren darf.
500. Wird von dem in der erſten Inſtanz ergangenen Erkenntniſſe appellirt, ſo kann der Appellationshof, wenn er es fuͤr noͤthig erachtet, denjenigen, um deſſen Interdic- tion nachgeſucht worden iſt, von neuem vernehmen oder durch einen dazu Beauftragten vernehmen laſſen.
501 . Jedes Urtheil oder Erkenntniß, welches die Inter- diction oder die Anordnung eines Beyſtandes beſtimmt, ſoll auf Betreiben des Klaͤgers ausgeloͤſet, der Partey ſelbſt inſinuirt, und binnen zehn Tagen in die, in dem Saale der oͤffentlichen Gerichtsſitzung und in den Schreibſtuben der Notarien des Bezirkes anzuſchlagenden Verzeichniſſe eingetragen werden.
502. Die Wirkung der Interdiction oder Ernennung eines Beyſtandes faͤngt von dem Tage des erlaſſenen Erkennt- niſſes an; alle nachher von dem Interdicirten oder ohne Mitwirkung des angeordneten Beyſtandes vorgenommenen Handlungen ſind, kraft des Geſetzes, nichtig.
503. Handlungen, die vor der Interdiction vorgenommen wurden, koͤnnen fuͤr nichtig erklaͤrt werden, wenn die Urſache der Interdiction zur Zeit ihrer Vornahme kundbar ſchon vorhanden war.
504. Nach dem Tode einer Perſon koͤnnen die von ihr vorgenommenen Handlungen aus dem Grunde, daß ſie wahn- ſinnig geweſen ſey, nur alsdann angegriffen werden, wenn entweder vor ihrem Abſterben die Interdiction ſchon er- kannt oder nachgeſucht war, oder wenn der Beweis des Wahnſinnes ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt.
505. Iſt wider das auf Interdiction ſprechende Erkenntniß der erſten Inſtanz keine Appellation eingelegt, oder daſſelbe
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I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
eines in demſelben Erkenntniſſe ihm beyzuordnenden Bey-
ſtandes, fuͤr die Zukunft nicht vor Gericht auftreten, keinen
Vergleich ſchließen, kein Anlehn aufnehmen, kein aufkuͤnd-
bares Capital erheben, noch daruͤber quittiren, nichts ver-
aͤußern, noch ſein Vermoͤgen mit Hypotheken beſchweren darf.
500. Wird von dem in der erſten Inſtanz ergangenen
Erkenntniſſe appellirt, ſo kann der Appellationshof, wenn
er es fuͤr noͤthig erachtet, denjenigen, um deſſen Interdic-
tion nachgeſucht worden iſt, von neuem vernehmen oder
durch einen dazu Beauftragten vernehmen laſſen.
501 . Jedes Urtheil oder Erkenntniß, welches die Inter-
diction oder die Anordnung eines Beyſtandes beſtimmt, ſoll auf
Betreiben des Klaͤgers ausgeloͤſet, der Partey ſelbſt inſinuirt,
und binnen zehn Tagen in die, in dem Saale der oͤffentlichen
Gerichtsſitzung und in den Schreibſtuben der Notarien des
Bezirkes anzuſchlagenden Verzeichniſſe eingetragen werden.
502. Die Wirkung der Interdiction oder Ernennung
eines Beyſtandes faͤngt von dem Tage des erlaſſenen Erkennt-
niſſes an; alle nachher von dem Interdicirten oder ohne
Mitwirkung des angeordneten Beyſtandes vorgenommenen
Handlungen ſind, kraft des Geſetzes, nichtig.
503. Handlungen, die vor der Interdiction vorgenommen
wurden, koͤnnen fuͤr nichtig erklaͤrt werden, wenn die Urſache
der Interdiction zur Zeit ihrer Vornahme kundbar ſchon
vorhanden war.
504. Nach dem Tode einer Perſon koͤnnen die von ihr
vorgenommenen Handlungen aus dem Grunde, daß ſie wahn-
ſinnig geweſen ſey, nur alsdann angegriffen werden, wenn
entweder vor ihrem Abſterben die Interdiction ſchon er-
kannt oder nachgeſucht war, oder wenn der Beweis des
Wahnſinnes ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt.
505. Iſt wider das auf Interdiction ſprechende Erkenntniß
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/228>, abgerufen am 24.11.2024.
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