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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
auf erfolgte Appellation bestätigt worden, so soll nach den in
dem Titel: von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und
Emancipation, vorgeschriebenen Regeln für den Interdicir-
ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der
vorläufige Verwalter stellt hierauf seine Verrichtungen ein,
und hat dem Vormunde, wenn nicht er selbst dazu bestellt
ist, Rechnung abzulegen.

506. Der Mann ist, kraft des Gesetzes, der Vormund
seiner interdicirten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes
ernannt werden. Der Familienrath setzt in diesem Falle
die Form und Bedingungen der Verwaltung fest; doch
bleibt es der Frau, die sich durch den Schluß des Familien-
rathes verletzt glaubt, unbenommen, sich an die Gerichte
zu wenden.

508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Ascen-
denten und Descendenten, ist schuldig, die Vormundschaft
über einen Interdicirten länger, als zehn Jahre, zu be-
halten. Nach dem Ablaufe dieser Zeit kann der Vormund
verlangen, daß ein anderer an seine Stelle ernannt werde,
welches ihm nicht versagt werden darf.
509. Sowohl in Hinsicht auf seine Person, als auf
sein Vermögen, wird der Interdicirte einem Minderjähri-
gen gleich geachtet; die Gesetze über die Vormundschaft
der Minderjährigen sind auch auf die der Interdicirten
anwendbar.

510. Die Einkünfte eines Interdicirten müssen noth-
wendig dazu verwendet werden, um dessen Schicksal zu
erleichtern und seine Wiederherstellung zu beschleunigen.
Der Familienrath bestimmt, mit Rücksicht auf die Be-
schaffenheit seiner Krankheit und den Zustand seines Vermö-
gens, ob er in seiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran-
kenhaus, oder selbst in ein Hospital, gebracht werden soll.

I. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
auf erfolgte Appellation beſtaͤtigt worden, ſo ſoll nach den in
dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und
Emancipation, vorgeſchriebenen Regeln fuͤr den Interdicir-
ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der
vorlaͤufige Verwalter ſtellt hierauf ſeine Verrichtungen ein,
und hat dem Vormunde, wenn nicht er ſelbſt dazu beſtellt
iſt, Rechnung abzulegen.

506. Der Mann iſt, kraft des Geſetzes, der Vormund
ſeiner interdicirten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Mannes
ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Falle
die Form und Bedingungen der Verwaltung feſt; doch
bleibt es der Frau, die ſich durch den Schluß des Familien-
rathes verletzt glaubt, unbenommen, ſich an die Gerichte
zu wenden.

508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Aſcen-
denten und Deſcendenten, iſt ſchuldig, die Vormundſchaft
uͤber einen Interdicirten laͤnger, als zehn Jahre, zu be-
halten. Nach dem Ablaufe dieſer Zeit kann der Vormund
verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde,
welches ihm nicht verſagt werden darf.
509. Sowohl in Hinſicht auf ſeine Perſon, als auf
ſein Vermoͤgen, wird der Interdicirte einem Minderjaͤhri-
gen gleich geachtet; die Geſetze uͤber die Vormundſchaft
der Minderjaͤhrigen ſind auch auf die der Interdicirten
anwendbar.

510. Die Einkuͤnfte eines Interdicirten muͤſſen noth-
wendig dazu verwendet werden, um deſſen Schickſal zu
erleichtern und ſeine Wiederherſtellung zu beſchleunigen.
Der Familienrath beſtimmt, mit Ruͤckſicht auf die Be-
ſchaffenheit ſeiner Krankheit und den Zuſtand ſeines Vermoͤ-
gens, ob er in ſeiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran-
kenhaus, oder ſelbſt in ein Hoſpital, gebracht werden ſoll.

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[218/0230] I. Buch. 11. Titel. 2. Cap. auf erfolgte Appellation beſtaͤtigt worden, ſo ſoll nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, vorgeſchriebenen Regeln fuͤr den Interdicir- ten ein Vormund und Gegenvormund ernannt werden. Der vorlaͤufige Verwalter ſtellt hierauf ſeine Verrichtungen ein, und hat dem Vormunde, wenn nicht er ſelbſt dazu beſtellt iſt, Rechnung abzulegen. 506. Der Mann iſt, kraft des Geſetzes, der Vormund ſeiner interdicirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Falle die Form und Bedingungen der Verwaltung feſt; doch bleibt es der Frau, die ſich durch den Schluß des Familien- rathes verletzt glaubt, unbenommen, ſich an die Gerichte zu wenden. 508. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Aſcen- denten und Deſcendenten, iſt ſchuldig, die Vormundſchaft uͤber einen Interdicirten laͤnger, als zehn Jahre, zu be- halten. Nach dem Ablaufe dieſer Zeit kann der Vormund verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, welches ihm nicht verſagt werden darf. 509. Sowohl in Hinſicht auf ſeine Perſon, als auf ſein Vermoͤgen, wird der Interdicirte einem Minderjaͤhri- gen gleich geachtet; die Geſetze uͤber die Vormundſchaft der Minderjaͤhrigen ſind auch auf die der Interdicirten anwendbar. 510. Die Einkuͤnfte eines Interdicirten muͤſſen noth- wendig dazu verwendet werden, um deſſen Schickſal zu erleichtern und ſeine Wiederherſtellung zu beſchleunigen. Der Familienrath beſtimmt, mit Ruͤckſicht auf die Be- ſchaffenheit ſeiner Krankheit und den Zuſtand ſeines Vermoͤ- gens, ob er in ſeiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kran- kenhaus, oder ſelbſt in ein Hoſpital, gebracht werden ſoll.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/230>, abgerufen am 21.11.2024.