Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis
er die Bedingungen erfüllt hat, die in diesen Artikeln ihm
auferlegt sind, wie auch nur um solche Rechte auszuüben,
die ihm seit diesem Zeitpunkte angefallen sind.

21. Jeder westphälische Unterthan, welcher, ohne Ge-
nehmigung des Königs, Kriegsdienste im Auslande nimmt,
oder sich in eine fremde Militär-Corporation aufnehmen
läßt, verliert die rechtliche Eigenschaft eines Einländers.
(S. Anh. Nro. II.)

Er kann nur mit Genehmigung des Königs in sein
Vaterland zurückkehren, und die rechtliche Eigenschaft eines
Einländers nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be-
dingungen erfüllt, die dem Fremden auferlegt sind: dies
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge-
setze gegen diejenigen Unterthanen verhängen, welche wider
ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder sie in der
Folge tragen werden.

Zweyter Abschnitt.

Von Beraubung der bürgerlichen Rechte durch gericht-
liche Verurtheilungen.

22. Die Verurtheilungen zu solchen Strafen, deren
Wirkung darin besteht, daß sie den Verurtheilten von aller
Theilnahme an den, unten angegebenen, bürgerlichen Rech-
ten ausschließen, ziehen den bürgerlichen Tod nach sich.

23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tode hat den
bürgerlichen zur Folge.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen
den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als das Ge-
setz diese Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte
das Eigenthum an allem Vermögen, welches er besaß. Die
Erbfolge wird zum Vortheile seiner Erben eröffnet, welchen

I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis
er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm
auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben,
die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.

21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge-
nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt,
oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen
laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders.
(S. Anh. Nro. II.)

Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein
Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines
Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be-
dingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge-
ſetze gegen diejenigen Unterthanen verhaͤngen, welche wider
ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der
Folge tragen werden.

Zweyter Abſchnitt.

Von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht-
liche Verurtheilungen.

22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren
Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller
Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech-
ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich.

23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den
buͤrgerlichen zur Folge.

24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen
den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge-
ſetz dieſe Wirkung damit verbindet.

25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte
das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die
Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0024" n="12"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 1. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
wieder erha&#x0364;lt, kann &#x017F;ie nicht eher geltend machen, als bis<lb/>
er die Bedingungen erfu&#x0364;llt hat, die in die&#x017F;en Artikeln ihm<lb/>
auferlegt &#x017F;ind, wie auch nur um &#x017F;olche Rechte auszuu&#x0364;ben,<lb/>
die ihm &#x017F;eit die&#x017F;em Zeitpunkte angefallen &#x017F;ind.</p><lb/>
              <p>21. Jeder we&#x017F;tpha&#x0364;li&#x017F;che Unterthan, welcher, ohne Ge-<lb/>
nehmigung des Ko&#x0364;nigs, Kriegsdien&#x017F;te im Auslande nimmt,<lb/>
oder &#x017F;ich in eine fremde Milita&#x0364;r-Corporation aufnehmen<lb/>
la&#x0364;ßt, verliert die rechtliche Eigen&#x017F;chaft eines Einla&#x0364;nders.<lb/>
(S. Anh. Nro. II.)</p><lb/>
              <p>Er kann nur mit Genehmigung des Ko&#x0364;nigs in &#x017F;ein<lb/>
Vaterland zuru&#x0364;ckkehren, und die rechtliche Eigen&#x017F;chaft eines<lb/>
Einla&#x0364;nders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be-<lb/>
dingungen erfu&#x0364;llt, die dem Fremden auferlegt &#x017F;ind: dies<lb/>
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge-<lb/>
&#x017F;etze gegen diejenigen Unterthanen verha&#x0364;ngen, welche wider<lb/>
ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder &#x017F;ie in der<lb/>
Folge tragen werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von Beraubung der bu&#x0364;rgerlichen Rechte durch gericht-<lb/>
liche Verurtheilungen.</p>
              </argument><lb/>
              <p>22. Die Verurtheilungen zu &#x017F;olchen Strafen, deren<lb/>
Wirkung darin be&#x017F;teht, daß &#x017F;ie den Verurtheilten von aller<lb/>
Theilnahme an den, unten angegebenen, bu&#x0364;rgerlichen Rech-<lb/>
ten aus&#x017F;chließen, ziehen den bu&#x0364;rgerlichen Tod nach &#x017F;ich.<lb/></p>
              <p>23. Die Verurtheilung zum natu&#x0364;rlichen Tode hat den<lb/>
bu&#x0364;rgerlichen zur Folge.<lb/></p>
              <p>24. Die u&#x0364;brigen lebensla&#x0364;nglichen Leibes&#x017F;trafen ziehen<lb/>
den bu&#x0364;rgerlichen Tod nur in &#x017F;o fern nach &#x017F;ich, als das Ge-<lb/>
&#x017F;etz die&#x017F;e Wirkung damit verbindet.<lb/></p>
              <p>25. Durch den bu&#x0364;rgerlichen Tod verliert der Verurtheilte<lb/>
das Eigenthum an allem Vermo&#x0364;gen, welches er be&#x017F;aß. Die<lb/>
Erbfolge wird zum Vortheile &#x017F;einer Erben ero&#x0364;ffnet, welchen<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[12/0024] I. Buch. 1. Titel. 2. Cap. wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind. 21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge- nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders. (S. Anh. Nro. II.) Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be- dingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge- ſetze gegen diejenigen Unterthanen verhaͤngen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnitt. Von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht- liche Verurtheilungen. 22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech- ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den buͤrgerlichen zur Folge. 24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge- ſetz dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/24
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/24>, abgerufen am 23.11.2024.