528. Ihrer Natur nach sind beweglich die Gegenstände, welche ihre Stelle verändern können, mögen sie nun sich durch eigene Kraft bewegen, wie die Thiere, oder zur Veränderung ihrer Stelle einer äußern Kraft bedürfen, wie die leblosen Dinge.
529. Zufolge gesetzlicher Bestimmung sind beweglich: persönliche Forderungen und Klagen, deren Gegenstand in aufkündbaren Summen oder in beweglichen Sachen be- stehet, Actien oder Antheile an Finanz-, Handels- oder Gewerbsgesellschaften, selbst wenn diese solche Grundstücke besitzen, welche mit ihren Unternehmungen in Verbindung stehen. Solche Actien oder Antheile werden nur in Rücksicht eines jeden Theilnehmers, so lange die Gesellschaft dauert, als beweglich betrachtet. Vermöge gesetzlicher Bestimmung sind ferner beweglich: die beständigen oder lebenslänglichen Renten, es mögen dieselben von dem Staate oder von Privatpersonen bezahlt werden.
530. Jede für beständig festgesetzte Rente soll ihrem Wesen nach ablösbar seyn (Anh. Nro. V), ohne Unter- schied, ob sie als Kaufpreis eines Grundstückes oder als Bedingung der gegen eine Vergeltung oder unentgeltlich geschehenen Abtretung desselben ausbedungen ward. Den- noch aber bleibt es dem Gläubiger unbenommen, die be- sondern Bestimmungen und Bedingungen der Ablösung festzusetzen. Auch ist es ihm gestattet, sich vorzubehalten, daß die Rente nicht eher abgelöst werde, als nach einem gewissen Zeitraume, der jedoch niemals dreyßig Jahre überschreiten darf. Jede entgegenstehende Verabredung ist ungültig.
531. Kähne, größere oder kleinere Schiffe, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Hütten - und andere Werke, die nicht durch Pfeiler befestigt sind, und
II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
528. Ihrer Natur nach ſind beweglich die Gegenſtaͤnde, welche ihre Stelle veraͤndern koͤnnen, moͤgen ſie nun ſich durch eigene Kraft bewegen, wie die Thiere, oder zur Veraͤnderung ihrer Stelle einer aͤußern Kraft beduͤrfen, wie die lebloſen Dinge.
529. Zufolge geſetzlicher Beſtimmung ſind beweglich: perſoͤnliche Forderungen und Klagen, deren Gegenſtand in aufkuͤndbaren Summen oder in beweglichen Sachen be- ſtehet, Actien oder Antheile an Finanz-, Handels- oder Gewerbsgeſellſchaften, ſelbſt wenn dieſe ſolche Grundſtuͤcke beſitzen, welche mit ihren Unternehmungen in Verbindung ſtehen. Solche Actien oder Antheile werden nur in Ruͤckſicht eines jeden Theilnehmers, ſo lange die Geſellſchaft dauert, als beweglich betrachtet. Vermoͤge geſetzlicher Beſtimmung ſind ferner beweglich: die beſtaͤndigen oder lebenslaͤnglichen Renten, es moͤgen dieſelben von dem Staate oder von Privatperſonen bezahlt werden.
530. Jede fuͤr beſtaͤndig feſtgeſetzte Rente ſoll ihrem Weſen nach abloͤsbar ſeyn (Anh. Nro. V), ohne Unter- ſchied, ob ſie als Kaufpreis eines Grundſtuͤckes oder als Bedingung der gegen eine Vergeltung oder unentgeltlich geſchehenen Abtretung deſſelben ausbedungen ward. Den- noch aber bleibt es dem Glaͤubiger unbenommen, die be- ſondern Beſtimmungen und Bedingungen der Abloͤſung feſtzuſetzen. Auch iſt es ihm geſtattet, ſich vorzubehalten, daß die Rente nicht eher abgeloͤst werde, als nach einem gewiſſen Zeitraume, der jedoch niemals dreyßig Jahre uͤberſchreiten darf. Jede entgegenſtehende Verabredung iſt unguͤltig.
531. Kaͤhne, groͤßere oder kleinere Schiffe, Muͤhlen und Baͤder auf Schiffen, und uͤberhaupt alle Huͤtten - und andere Werke, die nicht durch Pfeiler befeſtigt ſind, und
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II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
528. Ihrer Natur nach ſind beweglich die Gegenſtaͤnde,
welche ihre Stelle veraͤndern koͤnnen, moͤgen ſie nun ſich
durch eigene Kraft bewegen, wie die Thiere, oder zur
Veraͤnderung ihrer Stelle einer aͤußern Kraft beduͤrfen, wie
die lebloſen Dinge.
529. Zufolge geſetzlicher Beſtimmung ſind beweglich:
perſoͤnliche Forderungen und Klagen, deren Gegenſtand in
aufkuͤndbaren Summen oder in beweglichen Sachen be-
ſtehet, Actien oder Antheile an Finanz-, Handels- oder
Gewerbsgeſellſchaften, ſelbſt wenn dieſe ſolche Grundſtuͤcke
beſitzen, welche mit ihren Unternehmungen in Verbindung
ſtehen. Solche Actien oder Antheile werden nur in Ruͤckſicht
eines jeden Theilnehmers, ſo lange die Geſellſchaft dauert,
als beweglich betrachtet.
Vermoͤge geſetzlicher Beſtimmung ſind ferner beweglich:
die beſtaͤndigen oder lebenslaͤnglichen Renten, es moͤgen
dieſelben von dem Staate oder von Privatperſonen bezahlt
werden.
530. Jede fuͤr beſtaͤndig feſtgeſetzte Rente ſoll ihrem
Weſen nach abloͤsbar ſeyn (Anh. Nro. V), ohne Unter-
ſchied, ob ſie als Kaufpreis eines Grundſtuͤckes oder als
Bedingung der gegen eine Vergeltung oder unentgeltlich
geſchehenen Abtretung deſſelben ausbedungen ward. Den-
noch aber bleibt es dem Glaͤubiger unbenommen, die be-
ſondern Beſtimmungen und Bedingungen der Abloͤſung
feſtzuſetzen. Auch iſt es ihm geſtattet, ſich vorzubehalten,
daß die Rente nicht eher abgeloͤst werde, als nach einem
gewiſſen Zeitraume, der jedoch niemals dreyßig Jahre
uͤberſchreiten darf. Jede entgegenſtehende Verabredung iſt
unguͤltig.
531. Kaͤhne, groͤßere oder kleinere Schiffe, Muͤhlen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/240>, abgerufen am 24.11.2024.
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