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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
keinen Theil eines Hauses ausmachen, sind bewegliche
Sachen; einige dieser Gegenstände können jedoch ihrer
Wichtigkeit wegen nur mit Beobachtung gewisser, in der
Prozeßordnung anzugebenden, Formen mit Arrest belegt
werden.

532. Materialien, welche von einem abgebrochenen Ge-
bäude herrühren, oder zur Errichtung eines neuen zusam-
mengebracht wurden, sind bewegliche Sachen, bis die
Arbeiter sie zu einem Baue wirklich verwendet haben.

533. Der Ausdruck : Mobilien, wenn er allein und
ohne weitern Zusatz oder nähere Bestimmung in gesetzlichen
Verfügungen, oder Willenserklärungen eines Menschen
vorkommt, begreift nicht in sich: Baarschaften, Edelsteine,
ausstehende Forderungen, Bücher, Medaillen, Werkzeuge
zum Behufe der Wissenschaften, Künste und Handwerke,
Leiblinnen, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine,
Viehfutter und andere Nahrungsmittel; Handelsgegenstände
sind darunter gleichfalls nicht begriffen.

534. Der Ausdruck: Möbeln, bezeichnet nur die zum
Gebrauche in den Wohnzimmern oder zu deren Verzierung
bestimmten Mobilien, als Tapeten, Betten, Stühle, Spie-
gel, Wand- und Tischuhren, Tische, Porzellan, und andere
Sachen dieser Art.
Gemählde und Bildsäulen, welche einen Theil der Ver-
zierung eines Wohnzimmers ausmachen, sind gleichfalls
unter diesem Ausdrucke begriffen, nicht aber Gemählde-
sammlungen, die sich in Galerien oder in besondern Zim-
mern vorfinden.
Gleiche Bewandniß hat es mit dem Porzellan, wovon
nur solche Stücke unter der Benennung: Möbeln, begriffen
sind, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers
ausmachen.

535. Die Ausdrücke : bewegliches Vermögen, Mo-

II. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche
Sachen; einige dieſer Gegenſtaͤnde koͤnnen jedoch ihrer
Wichtigkeit wegen nur mit Beobachtung gewiſſer, in der
Prozeßordnung anzugebenden, Formen mit Arreſt belegt
werden.

532. Materialien, welche von einem abgebrochenen Ge-
baͤude herruͤhren, oder zur Errichtung eines neuen zuſam-
mengebracht wurden, ſind bewegliche Sachen, bis die
Arbeiter ſie zu einem Baue wirklich verwendet haben.

533. Der Ausdruck : Mobilien, wenn er allein und
ohne weitern Zuſatz oder naͤhere Beſtimmung in geſetzlichen
Verfuͤgungen, oder Willenserklaͤrungen eines Menſchen
vorkommt, begreift nicht in ſich: Baarſchaften, Edelſteine,
ausſtehende Forderungen, Buͤcher, Medaillen, Werkzeuge
zum Behufe der Wiſſenſchaften, Kuͤnſte und Handwerke,
Leiblinnen, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine,
Viehfutter und andere Nahrungsmittel; Handelsgegenſtaͤnde
ſind darunter gleichfalls nicht begriffen.

534. Der Ausdruck: Moͤbeln, bezeichnet nur die zum
Gebrauche in den Wohnzimmern oder zu deren Verzierung
beſtimmten Mobilien, als Tapeten, Betten, Stuͤhle, Spie-
gel, Wand- und Tiſchuhren, Tiſche, Porzellan, und andere
Sachen dieſer Art.
Gemaͤhlde und Bildſaͤulen, welche einen Theil der Ver-
zierung eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls
unter dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Gemaͤhlde-
ſammlungen, die ſich in Galerien oder in beſondern Zim-
mern vorfinden.
Gleiche Bewandniß hat es mit dem Porzellan, wovon
nur ſolche Stuͤcke unter der Benennung: Moͤbeln, begriffen
ſind, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers
ausmachen.

535. Die Ausdruͤcke : bewegliches Vermoͤgen, Mo-

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[230/0242] II. Buch. 1. Titel. 2. Cap. keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Sachen; einige dieſer Gegenſtaͤnde koͤnnen jedoch ihrer Wichtigkeit wegen nur mit Beobachtung gewiſſer, in der Prozeßordnung anzugebenden, Formen mit Arreſt belegt werden. 532. Materialien, welche von einem abgebrochenen Ge- baͤude herruͤhren, oder zur Errichtung eines neuen zuſam- mengebracht wurden, ſind bewegliche Sachen, bis die Arbeiter ſie zu einem Baue wirklich verwendet haben. 533. Der Ausdruck : Mobilien, wenn er allein und ohne weitern Zuſatz oder naͤhere Beſtimmung in geſetzlichen Verfuͤgungen, oder Willenserklaͤrungen eines Menſchen vorkommt, begreift nicht in ſich: Baarſchaften, Edelſteine, ausſtehende Forderungen, Buͤcher, Medaillen, Werkzeuge zum Behufe der Wiſſenſchaften, Kuͤnſte und Handwerke, Leiblinnen, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine, Viehfutter und andere Nahrungsmittel; Handelsgegenſtaͤnde ſind darunter gleichfalls nicht begriffen. 534. Der Ausdruck: Moͤbeln, bezeichnet nur die zum Gebrauche in den Wohnzimmern oder zu deren Verzierung beſtimmten Mobilien, als Tapeten, Betten, Stuͤhle, Spie- gel, Wand- und Tiſchuhren, Tiſche, Porzellan, und andere Sachen dieſer Art. Gemaͤhlde und Bildſaͤulen, welche einen Theil der Ver- zierung eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Gemaͤhlde- ſammlungen, die ſich in Galerien oder in beſondern Zim- mern vorfinden. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Porzellan, wovon nur ſolche Stuͤcke unter der Benennung: Moͤbeln, begriffen ſind, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ausdruͤcke : bewegliches Vermoͤgen, Mo-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/242>, abgerufen am 24.11.2024.