Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt.
547. Natürliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte Früchte der Erde, Früchte im rechtlichen Sinne (Civilfrüchte), und die Vermehrung des Viehstandes durch Junge (Zuzucht), gehören dem Eigenthümer, vermöge des Zuwachsrechtes.
548. Die von einer Sache hervorgebrachten Früchte gehören dem Eigenthümer nur unter der Verbindlichkeit des Ersatzes der von einem Dritten aufgewandten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat.
549. Der bloße Besitzer erwirbt die Früchte nur alsdann, wenn er ein redlicher Besitzer ist; im entgegengesetzten Falle ist er verbunden, dieselben zugleich mit der Sache an den diese zurückfordernden Eigenthümer abzugeben.
550. Ein redlicher Besitzer ist derjenige, welcher als Eigenthümer und vermöge eines das Eigenthum übertra- genden Rechtsgrundes, dessen Fehler ihm unbekannt sind, besitzt.
Von dem Augenblicke an, wo ihm diese Fehler bekannt werden, hört er auf, ein redlicher Besitzer zu seyn.
Zweytes Capitel.
Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.
551. Den Eigenthümer gehört alles, was mit seiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach- stehender Regeln.
II. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap.
Erſtes Capitel.
Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt.
547. Natuͤrliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte Fruͤchte der Erde, Fruͤchte im rechtlichen Sinne (Civilfruͤchte), und die Vermehrung des Viehſtandes durch Junge (Zuzucht), gehoͤren dem Eigenthuͤmer, vermoͤge des Zuwachsrechtes.
548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte gehoͤren dem Eigenthuͤmer nur unter der Verbindlichkeit des Erſatzes der von einem Dritten aufgewandten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat.
549. Der bloße Beſitzer erwirbt die Fruͤchte nur alsdann, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetzten Falle iſt er verbunden, dieſelben zugleich mit der Sache an den dieſe zuruͤckfordernden Eigenthuͤmer abzugeben.
550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, welcher als Eigenthuͤmer und vermoͤge eines das Eigenthum uͤbertra- genden Rechtsgrundes, deſſen Fehler ihm unbekannt ſind, beſitzt.
Von dem Augenblicke an, wo ihm dieſe Fehler bekannt werden, hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn.
Zweytes Capitel.
Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.
551. Den Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach- ſtehender Regeln.
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II. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap.
Erſtes Capitel.
Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache
hervorbringt.
547. Natuͤrliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte
Fruͤchte der Erde, Fruͤchte im rechtlichen Sinne (Civilfruͤchte),
und die Vermehrung des Viehſtandes durch Junge (Zuzucht),
gehoͤren dem Eigenthuͤmer, vermoͤge des Zuwachsrechtes.
548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte
gehoͤren dem Eigenthuͤmer nur unter der Verbindlichkeit
des Erſatzes der von einem Dritten aufgewandten Koſten
der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat.
549. Der bloße Beſitzer erwirbt die Fruͤchte nur alsdann,
wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetzten Falle
iſt er verbunden, dieſelben zugleich mit der Sache an den
dieſe zuruͤckfordernden Eigenthuͤmer abzugeben.
550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, welcher als
Eigenthuͤmer und vermoͤge eines das Eigenthum uͤbertra-
genden Rechtsgrundes, deſſen Fehler ihm unbekannt ſind,
beſitzt.
Von dem Augenblicke an, wo ihm dieſe Fehler bekannt
werden, hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn.
Zweytes Capitel.
Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache
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551. Den Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/248>, abgerufen am 21.11.2024.
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